Rechtssatz RS0076104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076104
Entscheidungsdatum
30.05.2012
Rechtssatz
Ist die Unterbringung bereits aufgehoben, könnte in Erledigung des Rechtsmittels des Anstaltsleiters beziehungsweise Abteilungsleiters lediglich ausgesprochen werden, dass eine nicht mehr aktuelle Unterbringung weiterhin zulässig wäre. Eine solche Feststellung erfordert jedoch die richtig verstandenen Interessen des Kranken nicht, weil das Gericht im Verfahren nach dem UbG in Wahrheit stets nur über die Zulässigkeit der weiteren (künftigen) Unterbringung zu befinden hat. Eine Entscheidung, dass die weitere Unterbringung berechtigt gewesen wäre, wäre rein theoretischer Natur, sodass das Rechtsmittelrecht des Anstaltsleiters beziehungsweise Abteilungsleiters bei einer solchen Sachlage zu verneinen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 518/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 518/93
- 6 Ob 543/94
Entscheidungstext OGH 10.03.1994 6 Ob 543/94
- 7 Ob 537/94
Entscheidungstext OGH 23.03.1994 7 Ob 537/94
- 4 Ob 576/94
Entscheidungstext OGH 19.12.1994 4 Ob 576/94
Auch; Beisatz: Die Wahrung des Interesses eines in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit Beeinträchtigten an der Feststellung, dass die freiheitsbeschränkende Vorkehrung zu Unrecht erfolgt sei, ist nicht Aufgabe des ärztlichen Abteilungsleiter. (T1) Veröff: SZ 67/230
- 2 Ob 507/95
Entscheidungstext OGH 09.02.1995 2 Ob 507/95
- 6 Ob 40/07m
Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 40/07m
Auch
- 5 Ob 61/07t
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 61/07t
Beis wie T1; Beisatz: Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Erstgericht dem Rekurs gegen seine Entscheidung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, da die Unterbringung im gegenständlichen Fall faktisch beendet ist. (T2)
- 1 Ob 70/08p
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 70/08p
Auch; Beisatz: Die verfahrensrechtliche Stellung des Abteilungsleiters im Unterbringungsverfahren beschränkt sich darauf, die Interessen des Untergebrachten zu verfolgen, wogegen er nicht dazu berufen ist, die Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelnden Ärzte zu vertreten. (T3)
- 10 Ob 38/08y
Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 38/08y
- 2 Ob 198/08v
Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 198/08v
Beis wie T3; Beisatz: Keine geänderte Beurteilung auf Grund des HeimAufG. (T4); Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen die Zulässigkeit während der Unterbringung angeordneter, aber nicht mehr aufrechter weitergehender Beschränkungen und Behandlungen (§§33 ff UbG) zu prüfen ist (vgl 4 Ob 576/94, 7 Ob 17/97v, 6 Ob 198/02i, 1 Ob 70/08p). (T5)
- 2 Ob 284/08s
Entscheidungstext OGH 29.01.2009 2 Ob 284/08s
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
- 3 Ob 222/09g
Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 222/09g
Beis wie T3
- 8 Ob 106/10m
Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 106/10m
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Noch Rechtslage vor der Ub‑HeimAuf‑Nov 2010 anzuwenden. (T6)
- 6 Ob 185/10i
Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 185/10i
Beis wie T3; Beis wie T5
- 7 Ob 237/11w
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 237/11w
Gegenteilig; Beisatz: Mit der Ub-HeimAuf-Nov 2010 wurde dem Abteilungsleiter ein unbeschränktes Rechtsmittelrecht für den Fall zugestanden, dass eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird. Daher ist ihm auch ein Rechtsschutzinteresse zuzubilligen, und zwar sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse seiner Anstalt, welches unabhängig von der Aufhebung der Unterbringung aufrecht bleibt. (T7); Bem: Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung infolge Ub-HeimAuf-Nov 2010, BGBl I 2010/18. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076104
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_0010OB00518_9300000_002