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Entscheidung 5 Ob 61/07t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob61/07t

Entscheidungsdatum

20.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Unterbringungssache der Lydia R*****, vertreten durch Dr. Andreas Schöppl, Mag. Klaus Wahar, Rechtsanwälte in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Univ. Prof. Dr. Christoph S*****, Abteilungsleiter der Landesklinik für Psychiatrie römisch eins, *****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 17. Jänner 2007, GZ 21 R 7/07m-19, womit der Rekurs des Abteilungsleiters der Landesklinik für Psychiatrie römisch eins - *****, zurückgewiesen wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass dann, wenn eine Unterbringung bereits aufgehoben wurde, in Erledigung eines Rechtsmittels des Anstaltsleiters bzw Abteilungsleiters nur ausgesprochen werden könnte, dass die nicht mehr aktuelle Unterbringung weiterhin zulässig wäre. Eine solche Entscheidung wäre rein theoretischer Natur, sodass das Rechtsmittelrecht des Anstaltsleiters bzw Abteilungsleiters bei einer solchen Sachlage verneint wird (RIS-Justiz RS0076104; RS0076089; RS0075954). An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof - trotz Kritik der Lehre festgehalten vergleiche zuletzt 1 Ob 189/05h).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Erstgericht dem Rekurs gegen seine Entscheidung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, da die Unterbringung faktisch beendet ist. Nach allgemeinen Grundsätzen kommt es nämlich für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels auf die Beschwer im Entscheidungszeitpunkt an. Selbst ein ursprünglich zulässiges Rechtsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung die Beschwer weggefallen ist (Kodek in Rechberger³ Rz 9 zu Vor Paragraph 461, ZPO mwN).

Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG liegen nicht vor, weshalb das insofern unzulässige Rechtsmittel zurückzuweisen war (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E83686 5Ob61.07t

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 117.630 = EFSlg 118.727 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00061.07T.0320.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20070320_OGH0002_0050OB00061_07T0000_000

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