Der von der Abteilungsleiterin erhobene Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 71 Abs 1 AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Die vermeintliche „Judikaturdivergenz" liegt nicht vor; auch die Abteilungsleiterin zeigt in ihrem Rechtsmittel keine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage auf.Der von der Abteilungsleiterin erhobene Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig. Die vermeintliche „Judikaturdivergenz" liegt nicht vor; auch die Abteilungsleiterin zeigt in ihrem Rechtsmittel keine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage auf.
Der erkennende Senat hat erst jüngst in einem gleich gelagerten Fall Folgendes ausgeführt (30. 10. 2008, 2 Ob 198/08v):
„Nach der ständigen, trotz der Kritik der Lehre (Hopf/Aigner, Unterbringungsgesetz [1993] § 28 Anm 8a; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts2 [2005] Rz 352) bis zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum UbG mangelt es nach Aufhebung der Unterbringungsmaßnahmen und Ablauf der Frist, für die die strittigen Maßnahmen als zulässig erklärt worden waren, an einer aufrechten Beschwer des Abteilungsleiters durch die die Unterbringungsmaßnahmen für nicht zulässig erklärende Entscheidung (8 Ob 46/08k mwN; RIS-Justiz RS0007806, RS0075954). Dies wird damit begründet, dass sich die verfahrensrechtliche Stellung des Abteilungsleiters im Unterbringungsverfahren auf die Verfolgung der Interessen des Patienten beschränkt, während ihm etwa die Wahrung der Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelnden Ärzte nicht zukommt. Auch sein Rekursrecht dient nicht der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Kranken (10 Ob 38/08y; 1 Ob 70/08p; vgl RIS-Justiz RS0076089 [T2 und T3]). Wurde die Unterbringung bereits aufgehoben, könnte in Erledigung des Rechtsmittels des Anstaltsleiters bzw Abteilungsleiters lediglich ausgesprochen werden, dass eine nicht mehr aktuelle Unterbringung zulässig gewesen wäre. Eine solche Feststellung erfordert jedoch die richtig verstandenen Interessen des Kranken nicht. Die Entscheidung wäre rein theoretischer Natur, sodass das Rechtsmittelrecht des Anstaltsleiters bzw Abteilungsleiters bei einer solchen Sachlage zu verneinen ist (5 Ob 61/07t; 10 Ob 38/08y; 7 Ob 77/08m; RIS-Justiz RS0076104). Diese Rechtsprechung ist - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen die Zulässigkeit während der Unterbringung angeordneter, aber nicht mehr aufrechter weitergehender Beschränkungen und Behandlungen (§§ 33 ff UbG) zu prüfen ist (4 Ob 576/94 = SZ 67/230 = RdM 1995/12 [Kopetzki]; 7 Ob 17/97v; 6 Ob 198/02i; 1 Ob 70/08p)."„Nach der ständigen, trotz der Kritik der Lehre (Hopf/Aigner, Unterbringungsgesetz [1993] Paragraph 28, Anmerkung 8a; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts2 [2005] Rz 352) bis zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum UbG mangelt es nach Aufhebung der Unterbringungsmaßnahmen und Ablauf der Frist, für die die strittigen Maßnahmen als zulässig erklärt worden waren, an einer aufrechten Beschwer des Abteilungsleiters durch die die Unterbringungsmaßnahmen für nicht zulässig erklärende Entscheidung (8 Ob 46/08k mwN; RIS-Justiz RS0007806, RS0075954). Dies wird damit begründet, dass sich die verfahrensrechtliche Stellung des Abteilungsleiters im Unterbringungsverfahren auf die Verfolgung der Interessen des Patienten beschränkt, während ihm etwa die Wahrung der Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelnden Ärzte nicht zukommt. Auch sein Rekursrecht dient nicht der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Kranken (10 Ob 38/08y; 1 Ob 70/08p; vergleiche RIS-Justiz RS0076089 [T2 und T3]). Wurde die Unterbringung bereits aufgehoben, könnte in Erledigung des Rechtsmittels des Anstaltsleiters bzw Abteilungsleiters lediglich ausgesprochen werden, dass eine nicht mehr aktuelle Unterbringung zulässig gewesen wäre. Eine solche Feststellung erfordert jedoch die richtig verstandenen Interessen des Kranken nicht. Die Entscheidung wäre rein theoretischer Natur, sodass das Rechtsmittelrecht des Anstaltsleiters bzw Abteilungsleiters bei einer solchen Sachlage zu verneinen ist (5 Ob 61/07t; 10 Ob 38/08y; 7 Ob 77/08m; RIS-Justiz RS0076104). Diese Rechtsprechung ist - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen die Zulässigkeit während der Unterbringung angeordneter, aber nicht mehr aufrechter weitergehender Beschränkungen und Behandlungen (Paragraphen 33, ff UbG) zu prüfen ist (4 Ob 576/94 = SZ 67/230 = RdM 1995/12 [Kopetzki]; 7 Ob 17/97v; 6 Ob 198/02i; 1 Ob 70/08p)."
Das Rekursgericht hat im Einklang mit diesen Grundsätzen den Rekurs der Abteilungsleiterin zurückgewiesen. Mit ihren Überlegungen zur Rechtsmittelbefugnis des Leiters der Einrichtung in Verfahren nach dem HeimAufG zeigt die Revisionsrekurswerberin keine Gründe auf, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnten.
Hierzu hat der erkennende Senat ausgeführt (2 Ob 198/08v):
„Es trifft wohl zu, dass der Oberste Gerichtshof in nach dem HeimAufG zu beurteilenden Fällen das Rechtsschutzinteresse des Leiters der Einrichtung an der Bekämpfung einer erstinstanzlichen Entscheidung, mit der eine freiheitsbeschränkende Maßnahme für unzulässig erklärt worden war, bejahte, obwohl die Maßnahme zur Zeit der rekursgerichtlichen Entscheidung über das Rechtsmittel (zufolge § 15 Abs 3 HeimAufG) nicht mehr aufrecht war (7 Ob 226/06w; 8 Ob 121/06m). Er berief sich dabei jeweils auf einschlägige Lehrmeinungen (Barth/Engel, Heimrecht [2004] § 16 HeimAufG Anm 8 mwN; Zierl, Heimrecht [2004] 165 f; Klaushofer, Heimaufenthaltsgesetz [HeimAufG]:„Es trifft wohl zu, dass der Oberste Gerichtshof in nach dem HeimAufG zu beurteilenden Fällen das Rechtsschutzinteresse des Leiters der Einrichtung an der Bekämpfung einer erstinstanzlichen Entscheidung, mit der eine freiheitsbeschränkende Maßnahme für unzulässig erklärt worden war, bejahte, obwohl die Maßnahme zur Zeit der rekursgerichtlichen Entscheidung über das Rechtsmittel (zufolge Paragraph 15, Absatz 3, HeimAufG) nicht mehr aufrecht war (7 Ob 226/06w; 8 Ob 121/06m). Er berief sich dabei jeweils auf einschlägige Lehrmeinungen (Barth/Engel, Heimrecht [2004] Paragraph 16, HeimAufG Anmerkung 8 mwN; Zierl, Heimrecht [2004] 165 f; Klaushofer, Heimaufenthaltsgesetz [HeimAufG]:
ein erster Überblick, ZfV 2004/1229, 590 [605]; Barth, Spezielle Fragen zum Gerichtsverfahren nach HeimAufG, RZ 2006, 2 [9]; vgl nunmehr auch Strickmann, Heimaufenthaltsrecht [2008] 157 f) und hob das dem Einrichtungsleiter in § 11 Abs 1 HeimAufG eingeräumte Antragsrecht hervor.ein erster Überblick, ZfV 2004/1229, 590 [605]; Barth, Spezielle Fragen zum Gerichtsverfahren nach HeimAufG, RZ 2006, 2 [9]; vergleiche nunmehr auch Strickmann, Heimaufenthaltsrecht [2008] 157 f) und hob das dem Einrichtungsleiter in Paragraph 11, Absatz eins, HeimAufG eingeräumte Antragsrecht hervor.
Die Grundlage dieser Beurteilung bildeten jedoch ausschließlich die speziellen Verfahrensvorschriften des HeimAufG, weshalb aus den zitierten Entscheidungen für den Anwendungsbereich des UbG keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen sind.
Dies gilt ebenso für die zu diesem Thema jüngst ergangene Entscheidung 8 Ob 46/08k, in welcher der Oberste Gerichtshof in einer Heimaufenthaltssache die an ihn herangetragene Frage, ob die Rechtsprechung zum fehlenden Rechtsschutzinteresse des Abteilungsleiters nach dem UbG auf die Rekurslegitimation des Einrichtungsleiters nach dem HeimAufG übertragbar sei, aus verfahrensrechtlichen Erwägungen unbeantwortet ließ."
Schließlich argumentiert die Rechtsmittelwerberin, die Erwägungen des Obersten Gerichtshofs zur Unterbringung als solcher seien auf die Beurteilung der Zulässigkeit einzelner Maßnahmen, mit denen die Bewegungsfreiheit einer rechtmäßig untergebrachten Person gemäß § 33 UbG beschränkt werde, nicht ohne weiteres übertragbar. Dem ist zu entgegnen, dass nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung dem Abteilungsleiter im Verfahren nach dem UbG nach Aufhebung der Unterbringungsmaßnahmen und Ablauf der Frist, für die die strittigen Maßnahmen als zulässig erklärt worden waren, die Rechtsmittelbefugnis auch dann nicht zukommt, wenn es um die Zulässigkeit einzelner freiheitsbeschränkender Maßnahmen geht (4 Ob 576/94; 1 Ob 70/08p; 2 Ob 198/08v).Schließlich argumentiert die Rechtsmittelwerberin, die Erwägungen des Obersten Gerichtshofs zur Unterbringung als solcher seien auf die Beurteilung der Zulässigkeit einzelner Maßnahmen, mit denen die Bewegungsfreiheit einer rechtmäßig untergebrachten Person gemäß Paragraph 33, UbG beschränkt werde, nicht ohne weiteres übertragbar. Dem ist zu entgegnen, dass nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung dem Abteilungsleiter im Verfahren nach dem UbG nach Aufhebung der Unterbringungsmaßnahmen und Ablauf der Frist, für die die strittigen Maßnahmen als zulässig erklärt worden waren, die Rechtsmittelbefugnis auch dann nicht zukommt, wenn es um die Zulässigkeit einzelner freiheitsbeschränkender Maßnahmen geht (4 Ob 576/94; 1 Ob 70/08p; 2 Ob 198/08v).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.