Begründung:
Das Erstgericht erklärte die Unterbringung der Lucia G***** in der geschlossenen Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses ***** gemäß § 20 Abs 2 UbG im Hinblick darauf für unzulässig, daß der bei der Anhörung beigezogene Sachverständige nach einer Untersuchung der Patientin erklärt hatte, sie sei nicht psychisch krank und es liege auch die Suizid-Gefährdung, die die ärztliche Leitung der Anstalt ernstlich befürchte, nicht vor. Dem von der Abteilungsleiterin in der mündlichen Verhandlung angemeldeten Rekurs erkannte das Erstgericht keine aufschiebende Wirkung zu; es verfügte, daß die Unterbringung sofort aufzuheben sei, was auch am 16.12.1994 erfolgte.Das Erstgericht erklärte die Unterbringung der Lucia G***** in der geschlossenen Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses ***** gemäß Paragraph 20, Absatz 2, UbG im Hinblick darauf für unzulässig, daß der bei der Anhörung beigezogene Sachverständige nach einer Untersuchung der Patientin erklärt hatte, sie sei nicht psychisch krank und es liege auch die Suizid-Gefährdung, die die ärztliche Leitung der Anstalt ernstlich befürchte, nicht vor. Dem von der Abteilungsleiterin in der mündlichen Verhandlung angemeldeten Rekurs erkannte das Erstgericht keine aufschiebende Wirkung zu; es verfügte, daß die Unterbringung sofort aufzuheben sei, was auch am 16.12.1994 erfolgte.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Abteilungsleiterin mangels Beschwer als unzulässig zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Es führte folgendes aus:
§ 1 Abs 1 UbG bringe den ausschließlichen Zweck der Bestimmungen des Gesetzes, nämlich den Schutz der Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, unmißverständlich zum Ausdruck: "Die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, sind besonders zu schützen. Die Menschenwürde psychisch Kranker ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren." Unter diesem Gesichtspunkt werde in der Rechtsprechung überwiegend die Meinung vertreten, daß der Abteilungsleiter (im Rahmen dieses Verfahrens) ebenso wie der Patientenanwalt ausschließlich die Interessen des Kranken und nicht etwa (auch) Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelnden Ärzte zu verfolgen habe. Da nach der Aufhebung der Unterbringung eine weitere Unterbringung nach § 30 UbG nicht mehr in Betracht käme, das Rekursgericht damit im übrigen auch nicht die von der Rekurswerberin angestrebte Unterbringung verfügen, sondern lediglich noch feststellen könnte, ob die Anhaltung zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, stehe dem ärztlichen Abteilungsleiter gegen den Beschluß, mit dem die Unterbringung des Kranken für unzulässig erklärt (und dem angemeldeten Rekurs die aufschiebende Wirkung versagt) werde, kein Rechtsmittel zu. Die gerichtliche Sachentscheidung, womit die Unzulässigkeit der Unterbringung ausgesprochen werde, enthalte auch keinen gegen die Anstalt bzw die ärztliche Leitung erhobenen Vorwurf einer gesetzwidrigen Vorgangsweise.Paragraph eins, Absatz eins, UbG bringe den ausschließlichen Zweck der Bestimmungen des Gesetzes, nämlich den Schutz der Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, unmißverständlich zum Ausdruck: "Die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, sind besonders zu schützen. Die Menschenwürde psychisch Kranker ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren." Unter diesem Gesichtspunkt werde in der Rechtsprechung überwiegend die Meinung vertreten, daß der Abteilungsleiter (im Rahmen dieses Verfahrens) ebenso wie der Patientenanwalt ausschließlich die Interessen des Kranken und nicht etwa (auch) Interessen des Krankenhausträgers oder der behandelnden Ärzte zu verfolgen habe. Da nach der Aufhebung der Unterbringung eine weitere Unterbringung nach Paragraph 30, UbG nicht mehr in Betracht käme, das Rekursgericht damit im übrigen auch nicht die von der Rekurswerberin angestrebte Unterbringung verfügen, sondern lediglich noch feststellen könnte, ob die Anhaltung zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, stehe dem ärztlichen Abteilungsleiter gegen den Beschluß, mit dem die Unterbringung des Kranken für unzulässig erklärt (und dem angemeldeten Rekurs die aufschiebende Wirkung versagt) werde, kein Rechtsmittel zu. Die gerichtliche Sachentscheidung, womit die Unzulässigkeit der Unterbringung ausgesprochen werde, enthalte auch keinen gegen die Anstalt bzw die ärztliche Leitung erhobenen Vorwurf einer gesetzwidrigen Vorgangsweise.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil diese Rechtsmeinung zwar überwiegend in der Judikatur vertreten worden sei, der Oberste Gerichtshof aber auch vereinzelt gegenteilig entschieden habe (EvBl 1992/145, wenngleich in diesem Falle das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß ersatzlos aufgehoben und damit jede Entscheidung über die Unterbringung beseitigt habe). Die als überwiegend dargestellte Rechtsmeinung, der sich auch das Rekursgericht anschließe, sei jüngst auch in der Literatur nicht unwidersprochen geblieben (Hopf-Aigner, UbG, Anm 8a zu § 28) und auch von der vom Bundesministerium für Justiz eingesetzten "Arbeitsgruppe Unterbringungsgesetz" (vgl deren Bericht vom 1.12.1994 zur Zahl 4907/350-I 1/1994 des BMJ, S 17) kritisiert worden, wenngleich das dort angeführte Argument, Patienten würden erfahrungsgemäß immer wieder aufgenommen, sodaß im Wege eines Rekurses Klarheit über die Vorgangsweise bei erneuten Aufnahmen zu erlangen sei, nicht überzeuge, weil die Zulässigkeit der Unterbringung nicht an früheren Entscheidungen zu messen, sondern nach jeder Aufnahme neu zu überprüfen und zu beurteilen sei.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil diese Rechtsmeinung zwar überwiegend in der Judikatur vertreten worden sei, der Oberste Gerichtshof aber auch vereinzelt gegenteilig entschieden habe (EvBl 1992/145, wenngleich in diesem Falle das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß ersatzlos aufgehoben und damit jede Entscheidung über die Unterbringung beseitigt habe). Die als überwiegend dargestellte Rechtsmeinung, der sich auch das Rekursgericht anschließe, sei jüngst auch in der Literatur nicht unwidersprochen geblieben (Hopf-Aigner, UbG, Anmerkung 8a zu Paragraph 28,) und auch von der vom Bundesministerium für Justiz eingesetzten "Arbeitsgruppe Unterbringungsgesetz" vergleiche deren Bericht vom 1.12.1994 zur Zahl 4907/350-I 1 aus 1994, des BMJ, S 17) kritisiert worden, wenngleich das dort angeführte Argument, Patienten würden erfahrungsgemäß immer wieder aufgenommen, sodaß im Wege eines Rekurses Klarheit über die Vorgangsweise bei erneuten Aufnahmen zu erlangen sei, nicht überzeuge, weil die Zulässigkeit der Unterbringung nicht an früheren Entscheidungen zu messen, sondern nach jeder Aufnahme neu zu überprüfen und zu beurteilen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Abteilungsleiterin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen bzw selbst festzustellen, daß die Voraussetzungen für eine weitere Unterbringung gegeben gewesen wären.