Ungeachtet dessen erhob der Anstaltsleiter am 24.Juni 1992 gegen die abändernde Rekursentscheidung Revisionsrekurs. Dieses Rechtsmittel ist unzulässig:
Zum einen entspricht die vom Rechtsmittelwerber mit dem Hinweis auf die praktischen therapeutischen Folgerungen bekämpfte Rechtsansicht des Rekursgerichtes der von ihm zitierten - auch dem Revisionsrekurswerber bekannten - Auslegung des Obersten Gerichtshofes, daß nach der aus den Gesetzesmaterialien eindeutig hevorgehenden Absicht des Gesetzgebers (siehe vor allem die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 464 Beil.NR XVII., 14 zur "Eingrenzung des Gesetzesvorhabens") bewußt ausschließlich die Stellung psychisch Kranker geregelt werden sollte und sich deshalb für den Rechtsanwender eine erweiternde Auslegung des Gesetzes auf Fälle geistiger Behinderung verbiete (4 Ob 541/91, 4 Ob 592/91, 8 Ob 587/91, 8 Ob 593/91, 7 Ob 590/91).Zum einen entspricht die vom Rechtsmittelwerber mit dem Hinweis auf die praktischen therapeutischen Folgerungen bekämpfte Rechtsansicht des Rekursgerichtes der von ihm zitierten - auch dem Revisionsrekurswerber bekannten - Auslegung des Obersten Gerichtshofes, daß nach der aus den Gesetzesmaterialien eindeutig hevorgehenden Absicht des Gesetzgebers (siehe vor allem die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 464 Beil.NR römisch siebzehn., 14 zur "Eingrenzung des Gesetzesvorhabens") bewußt ausschließlich die Stellung psychisch Kranker geregelt werden sollte und sich deshalb für den Rechtsanwender eine erweiternde Auslegung des Gesetzes auf Fälle geistiger Behinderung verbiete (4 Ob 541/91, 4 Ob 592/91, 8 Ob 587/91, 8 Ob 593/91, 7 Ob 590/91).
Zu dieser Auslegungsfrage bringt der Rechtsmittelwerber keine neuen juristischen Gesichtspunkte vor.
Die vom Rekursgericht angenommenen Voraussetzungen eines ordentlichen Revisionsrekurses nach § 14 Abs 1 AußStrG liege nicht vor.Die vom Rekursgericht angenommenen Voraussetzungen eines ordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liege nicht vor.
Zum anderen gebricht es dem Abteilungsleiter nach Aufhebung der strittigen Unterbringungsmaßnahmen und Ablauf der Frist, für die die strittigen Maßnahmen als zulässig erklärt worden waren, an einer aufrechten Beschwer durch die die Unterbringungsmaßnahmen für nicht zulässig erklärenden Rekursentscheidung.
Es ist ein allgemeines Rechtsmittelerfordernis, daß auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers durch die angefochtene Entscheidung vorliegen müsse. Aufgrund der besonderen Interessenlage wurde diese Beschwer auch noch nach Aufhebung freiheitsbeschränkender Maßnahmen für den Betroffenen anerkannt, weil ein rechtliches Interesse des Betroffenen auch daran zu bejahen sei, daß eine bereits aufgehobene freiheitsbeschränkende Maßnahme ungerechtfertigt gewesen sei (SZ 39/83 und ÖA 1988, 109 zur Rechtslage vor dem UbG, 1 Ob 549/91 uva zum UbG).
Dieser Gedanke gilt aber nicht spiegelbildlich auch für den Abteilungsleiter. Über dessen Rechte ist im gerichtlichen Verfahren nach dem Unterbringungsgesetz nicht zu entscheiden. Für ihn oder den Krankenhausträger könnte eine nachträgliche feststellende Entscheidung über die Zulässigkeit inzwischen bereits wieder aufgehobener Unterbringungsmaßnahmen nur Reflexwirkungen auslösen. Nach richtigem Verständnis der Stellung und Aufgaben des Abteilungsleiters im Verfahren nach dem Unterbringungsgesetz hat dieser ebenso wie der Patientenanwalt ausschließlich die Interessen des Kranken wahrzunehmen, die gleichzeitig auf wirksame ärztliche Behandlung und auf tunlichste Wahrung der persönlichen Freiheit gerichtet sind und einander insofern widersprechen können. In dieser für psychisch kranke Patienten typischen Lage weist der Gesetzgeber die Wahrung der aufgespalteten Interessen des Patienten im gerichtlichen Verfahren einerseits dem Abteilungsleiter und andererseits dem Patientenanwalt zu. Das ändert aber nichts daran, daß beide im Verfahren nur die Interessen des Patienten wahrzunehmen haben, der Abteilungsleiter also nicht etwa auch die des Krankenhauses oder der behandelnden Ärzte.
Der Oberste Gerichtshof hat daher in vergleichbaren Fällen auch bereits das Rechtsschutzinteresse des Abteilungsleiters verneint (2 Ob 550/91; vgl auch 5 Ob 505/92).Der Oberste Gerichtshof hat daher in vergleichbaren Fällen auch bereits das Rechtsschutzinteresse des Abteilungsleiters verneint (2 Ob 550/91; vergleiche auch 5 Ob 505/92).
Der Revisionsrekurs des Abteilungsleiters war aus diesen Erwägungen als unzulässig zurückzuweisen.