Rechtssatz RS0075850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075850
Entscheidungsdatum
31.01.1955
Norm
StGB §2 B2
StGB §302
TSG §17
TSG §63
Vieh- und FleischbeschauV RGBl 1924/342 idF BGBl 1925/92 allg
Rechtssatz
Die Unterlassung der im § 17 TSG vorgeschriebenen Anzeige stellt sich dann als Mißbrauch der Amtsgewalt dar, wenn der Viehbeschauer und Fleischbeschauer bei der amtlichen Untersuchung das Vorhandensein einer anzeigepflichtigen Krankheit feststellt oder vermutet und in Schädigungsabsicht die Erstattung der Anzeige unterläßt.Die Unterlassung der im Paragraph 17, TSG vorgeschriebenen Anzeige stellt sich dann als Mißbrauch der Amtsgewalt dar, wenn der Viehbeschauer und Fleischbeschauer bei der amtlichen Untersuchung das Vorhandensein einer anzeigepflichtigen Krankheit feststellt oder vermutet und in Schädigungsabsicht die Erstattung der Anzeige unterläßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0075850
Dokumentnummer
JJR_19550131_OGH0002_0050OS00350_5400000_001