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Rechtssatz RS0075925

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0075925

Geschäftszahl

15Os105/88

Entscheidungsdatum

30.08.1988

Norm

TilgG §2 Abs1

Rechtssatz

Bezahlung einer Geldstrafe während offener Rechtsmittelfrist oder Einspruchsfrist oder während der Anhängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens entfaltet ebenso wie die bereits in jenem Verfahrensstadium vollständige Verbüßung einer einstweilen angetretenen Freiheitsstrafe erst dann die (den Beginn der Tilgungsfrist auslösende) Rechtswirkung, daß die Strafe im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, (erster Fall) TilgG "vollzogen ist", wenn deren Ausspruch in Rechtskraft erwächst: Erst mit dem Eintritt der Rechtskraft erhält das vom Verurteilten vorweg auf sich genommene Strafübel seinen (für eine Zuordnung als dessen Vollzug vorauszusetzenden) endgültigen Bezugspunkt (Paragraph 398, StPO); auch die Bestimmungen der Paragraphen 294, Absatz eins, 466, Absatz 6, StPO, die lediglich einen einstweiligen Strafvollzug ermöglichen, ändern daran nichts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0075925

Dokumentnummer

JJR_19880830_OGH0002_0150OS00105_8800000_001