II. Die in diesem Beschluß gleichwie (in Ansehung ihres Ergebnisses) auch in der Endverfügung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten des Bezirksgerichtes Donaustadt stehen in mehrfacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang.römisch zwei. Die in diesem Beschluß gleichwie (in Ansehung ihres Ergebnisses) auch in der Endverfügung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansichten des Bezirksgerichtes Donaustadt stehen in mehrfacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
1. Nach den (gemäß § 80 Abs. 1 StPO hier anzuwendenden) Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2, 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Sendungen (nicht mit dem Tag des ersten Zustellversuchs, sondern) mit dem ersten Tag der Abholungsfrist als zugestellt; die Einspruchsfrist für den Beschuldigten begann daher (nicht am 27., sondern erst) am 29.April 1987 zu laufen.1. Nach den (gemäß Paragraph 80, Absatz eins, StPO hier anzuwendenden) Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 2, 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Sendungen (nicht mit dem Tag des ersten Zustellversuchs, sondern) mit dem ersten Tag der Abholungsfrist als zugestellt; die Einspruchsfrist für den Beschuldigten begann daher (nicht am 27., sondern erst) am 29.April 1987 zu laufen.
2. Aus §§ 285 a Z 1, 294 Abs. 4, 470 Z 1 StPO, wonach Rechtsmittel einer Person, die darauf verzichtet hat, zurückzuweisen sind, ergibt sich, daß ein (insbesondere unter Bedacht auf § 268 Abs. 2 StPO) wirksamer Rechtsmittelverzicht gegenüber dem Verzichtenden zur sofortigen (allenfalls partiellen) Rechtskraft der betreffenden Entscheidung führt; dieser Grundsatz gilt im Fall einer Strafverfügung, im Hinblick auf § 460 Abs. 2 StPO jedoch nur dann, wenn der Bezirksanwalt keinen Einspruch erhoben hat, auch für einen Einspruchsverzicht des Beschuldigten (§ 461 Z 4 StPO). Die Bezahlung einer Geldstrafe innerhalb offener2. Aus Paragraphen 285, a Ziffer eins, 294, Absatz 4, 470, Ziffer eins, StPO, wonach Rechtsmittel einer Person, die darauf verzichtet hat, zurückzuweisen sind, ergibt sich, daß ein (insbesondere unter Bedacht auf Paragraph 268, Absatz 2, StPO) wirksamer Rechtsmittelverzicht gegenüber dem Verzichtenden zur sofortigen (allenfalls partiellen) Rechtskraft der betreffenden Entscheidung führt; dieser Grundsatz gilt im Fall einer Strafverfügung, im Hinblick auf Paragraph 460, Absatz 2, StPO jedoch nur dann, wenn der Bezirksanwalt keinen Einspruch erhoben hat, auch für einen Einspruchsverzicht des Beschuldigten (Paragraph 461, Ziffer 4, StPO). Die Bezahlung einer Geldstrafe innerhalb offener
(Rechtsmittel- oder) Einspruchsfrist ist aber - gleichermaßen wie die Erklärung, eine Freiheitsstrafe sofort antreten zu wollen (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr. 16, Foregger-Serini StPO3 Anm. II, jeweils zu § 285 a) - insoweit regelmäßig (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 18 zu § 285 a, ENr. 3 zu § 462; Foregger-Serini aaO Anm. II zu § 462) als konkludente Erklärung (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 7, Foregger-Serini aaO Anm. II, jeweils zu § 285 a) eines (Rechtsmittel- oder) Einspruchsverzichts zu verstehen, und zwar insbesondere dann, wenn sie durch die folgende Nichterhebung eines (Rechtsmittels oder) Einspruchs durch den Erklärenden als solche verifiziert wird (vgl. Mayerhofer/Rieder aaO Anm. zu § 462 ENr. 3 und Nebengesetze2 Anm. 3 zu § 2 TilgG. Kunst-Petrik TilgG2 Anm. 2 zu § 2 Abs. 2).(Rechtsmittel- oder) Einspruchsfrist ist aber - gleichermaßen wie die Erklärung, eine Freiheitsstrafe sofort antreten zu wollen vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr. 16, Foregger-Serini StPO3 Anmerkung römisch zwei, jeweils zu Paragraph 285, a) - insoweit regelmäßig vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 18 zu Paragraph 285, a, ENr. 3 zu Paragraph 462,; Foregger-Serini aaO Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 462,) als konkludente Erklärung vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 7, Foregger-Serini aaO Anmerkung römisch zwei, jeweils zu Paragraph 285, a) eines (Rechtsmittel- oder) Einspruchsverzichts zu verstehen, und zwar insbesondere dann, wenn sie durch die folgende Nichterhebung eines (Rechtsmittels oder) Einspruchs durch den Erklärenden als solche verifiziert wird vergleiche Mayerhofer/Rieder aaO Anmerkung zu Paragraph 462, ENr. 3 und Nebengesetze2 Anmerkung 3 zu Paragraph 2, TilgG. Kunst-Petrik TilgG2 Anmerkung 2 zu Paragraph 2, Absatz 2,).
Im vorliegenden Fall ist dementsprechend die Strafverfügung nicht erst am 11. (und auch nicht erst mit dem Ablauf der Einspruchsfrist am 13.) Mai, sondern im Hinblick darauf, daß der Bezirksanwalt schon am 14.April 1987 auf einen Einspruch verzichtet hatte, bereits mit der Bezahlung der Geldstrafe (als konkludentem Einspruchsverzicht) durch den Beschuldigten am 29.April dJ in Rechtskraft übergegangen.
3. Die in der Endverfügung beurkundete weitere Rechtsansicht des Bezirksgerichtes, daß die Tilgungsfrist zu dieser Verurteilung schon am zuletzt bezeichneten Tag zu laufen begonnen habe, erweist sich daher im Ergebnis als richtig; die ihr zugrundeliegende Auffassung jedoch, daß mit der Bezahlung einer Geldstrafe (ersichtlich gemeint:
gleichwie mit der vollständigen Verbüßung einer einstweilen angetretenen Freiheitsstrafe) die Tilgungsfrist zu der betreffenden Verurteilung auch dann zu laufen beginne, wenn die Strafe schon vor dem Eintritt von deren Rechtskraft bezahlt (oder solcherart verbüßt) werde, ist gleichfalls verfehlt.
Denn die Bezahlung einer Geldstrafe während offener Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist oder während der Anhängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens entfaltet ebenso wie die bereits in jenem Verfahrensstadium vollständige Verbüßung einer einstweilen angetretenen Freiheitsstrafe erst dann die (den Beginn der Tilgungsfrist auslösende) Rechtswirkung, daß die Strafe im Sinn des § 2 Abs. 1 (erster Fall) TilgG "vollzogen ist", wenn deren Ausspruch in Rechtskraft erwächst: erst mit dem Eintritt der Rechtskraft erhält das vom Verurteilten vorweg auf sich genommene Strafübel seinen (für eine Zuordnung als dessen Vollzug vorauszusetzenden) endgültigen Bezugspunkt (§ 398 StPO); auch die Bestimmungen der §§ 294 Abs. 1, 466 Abs. 6 StPO, die lediglich einen einstweiligen Strafvollzug ermöglichen, ändern daran nichts.Denn die Bezahlung einer Geldstrafe während offener Rechtsmittel- oder Einspruchsfrist oder während der Anhängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens entfaltet ebenso wie die bereits in jenem Verfahrensstadium vollständige Verbüßung einer einstweilen angetretenen Freiheitsstrafe erst dann die (den Beginn der Tilgungsfrist auslösende) Rechtswirkung, daß die Strafe im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, (erster Fall) TilgG "vollzogen ist", wenn deren Ausspruch in Rechtskraft erwächst: erst mit dem Eintritt der Rechtskraft erhält das vom Verurteilten vorweg auf sich genommene Strafübel seinen (für eine Zuordnung als dessen Vollzug vorauszusetzenden) endgültigen Bezugspunkt (Paragraph 398, StPO); auch die Bestimmungen der Paragraphen 294, Absatz eins, 466, Absatz 6, StPO, die lediglich einen einstweiligen Strafvollzug ermöglichen, ändern daran nichts.
Die Unrichtigkeit der Gegenansicht wird insbesondere etwa in Fällen deutlich, in denen eine vorzeitig, jedoch ohne Rechtsmittel- oder Einspruchsverzicht bezahlte Geldstrafe auf Verlangen zurückerstattet wird oder in denen ein Rechtsmittelverfahren nach vollständiger Verbüßung einer einstweilen angetretenen Freiheitsstrafe (etwa wegen Abwesenheit des Angeklagten) während eines der Tilgungsfrist entsprechenden Zeitraums nicht abgeschlossen werden kann: daß die Annahme des Beginns der Tilgungsfrist mit der Bezahlung der Geldstrafe und mit der Verbüßung der einstweilen angetretenen Freiheitsstrafe diesfalls den sachlogischen Zielsetzungen des TilgG augenscheinlich widerspräche, liegt auf der Hand.
III. In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die dem Bezirksgericht Donaustadt bei der Erlassung der Endverfügung und bei der erörterten Beschlußfassung unterlaufenen Gesetzesverletzungen wie im Spruch festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO zu beheben.römisch drei. In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die dem Bezirksgericht Donaustadt bei der Erlassung der Endverfügung und bei der erörterten Beschlußfassung unterlaufenen Gesetzesverletzungen wie im Spruch festzustellen und nach Paragraph 292, letzter Satz StPO zu beheben.
Mit Bezug auf darnach unrichtige frühere Mitteilungen an das Strafregisteramt wird nach § 5 Abs. 1 StrRegG vorzugehen sein.Mit Bezug auf darnach unrichtige frühere Mitteilungen an das Strafregisteramt wird nach Paragraph 5, Absatz eins, StrRegG vorzugehen sein.