Rechtssatz RS0099994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099994
Entscheidungsdatum
30.08.1988
Rechtssatz
Die Bezahlung einer Geldstrafe innerhalb offener (Rechtsmittelfrist oder) Einspruchsfrist ist gleichermaßen wie die Erklärung, eine Freiheitsstrafe sofort antreten zu wollen, regelmäßig als konkludente Erklärung eines (Rechtsmittelverzichts oder) Einspruchsverzichts zu verstehen, und zwar insbesondere dann, wenn sie durch die folgende Nichterhebung eines (Rechtsmittels oder) Einspruchs durch den Erklärenden als solche verifiziert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099994
Dokumentnummer
JJR_19880830_OGH0002_0150OS00105_8800000_002