Rechtssatz RS0075969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075969
Entscheidungsdatum
14.12.1994
Rechtssatz
Die Ausführungen der Patientenanwältin im Rekurs an die 2.Instanz, die Patientin sei im Prüfungszeitpunkt einsichtsfähig und urteilsfähig gewesen, ist nicht als Außerstreitstellung gleich jener in einem Zivilprozeß anzusehen. Ergeben die Wahrnehmungen des Erstrichters sowie die Begutachtung durch den psychiatrischen Sachverständigen ein der Disposition der Patientenanwältin in ihrem Rekurs konträres Tatbestandsbild, ist im Hinblick auf § 23 UbG von Amts wegen Klarheit zu schaffen.Die Ausführungen der Patientenanwältin im Rekurs an die 2.Instanz, die Patientin sei im Prüfungszeitpunkt einsichtsfähig und urteilsfähig gewesen, ist nicht als Außerstreitstellung gleich jener in einem Zivilprozeß anzusehen. Ergeben die Wahrnehmungen des Erstrichters sowie die Begutachtung durch den psychiatrischen Sachverständigen ein der Disposition der Patientenanwältin in ihrem Rekurs konträres Tatbestandsbild, ist im Hinblick auf Paragraph 23, UbG von Amts wegen Klarheit zu schaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075969
Dokumentnummer
JJR_19941214_OGH0002_0070OB00627_9400000_001