Der Revisionsrekurs der Patientenanwältin ist berechtigt.
Der Revisionsrekurswerberin ist beizupflichten, daß ihre Ausführungen im Rekurs an die 2.Instanz, die Patientin sei im Prüfungszeitpunkt einsichts- und urteilsfähig gewesen, nicht als Außerstreitstellung gleich jener in einem Zivilprozeß angesehen werden dürfen. Wenn auch im Außerstreitverfahren der Sachverhalt grundsätzlich nur im Rahmen der Parteienanträge von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl JBl 1981, 429 = EFSlg 37.489), darf doch nicht übersehen werden, daß die Wahrnehmungen des Erstrichters sowie die Begutachtung durch den psychiatrischen Sachverständigen ein der Disposition der Patientenanwältin in ihrem Rekurs konträres Tatbestandsbild ergeben und daß in einem solchen Fall im Hinblick auf § 23 UbG von Amts wegen Klarheit zu schaffen ist (vgl AB 1202, BlgNR 17.GP, 9). Richtig ist, daß es sich bei der Setzung einer Nasensonde zur Einführung von Medikamenten um eine Zwangsbehandlung im Sinn des § 36 UbG handeln kann, gleichgültig ob die Voraussetzungen für den Tatbestand nach Abs 1 oder Abs 2 dieser Bestimmung vorliegen, kann doch der Kranke keine Kontrolle über die ihm verabreichte Medikamention ausüben, wenn sie ihm auf diesem Wege zugeführt wird.Der Revisionsrekurswerberin ist beizupflichten, daß ihre Ausführungen im Rekurs an die 2.Instanz, die Patientin sei im Prüfungszeitpunkt einsichts- und urteilsfähig gewesen, nicht als Außerstreitstellung gleich jener in einem Zivilprozeß angesehen werden dürfen. Wenn auch im Außerstreitverfahren der Sachverhalt grundsätzlich nur im Rahmen der Parteienanträge von Amts wegen wahrzunehmen ist vergleiche JBl 1981, 429 = EFSlg 37.489), darf doch nicht übersehen werden, daß die Wahrnehmungen des Erstrichters sowie die Begutachtung durch den psychiatrischen Sachverständigen ein der Disposition der Patientenanwältin in ihrem Rekurs konträres Tatbestandsbild ergeben und daß in einem solchen Fall im Hinblick auf Paragraph 23, UbG von Amts wegen Klarheit zu schaffen ist vergleiche Ausschussbericht 1202, BlgNR 17.GP, 9). Richtig ist, daß es sich bei der Setzung einer Nasensonde zur Einführung von Medikamenten um eine Zwangsbehandlung im Sinn des Paragraph 36, UbG handeln kann, gleichgültig ob die Voraussetzungen für den Tatbestand nach Absatz eins, oder Absatz 2, dieser Bestimmung vorliegen, kann doch der Kranke keine Kontrolle über die ihm verabreichte Medikamention ausüben, wenn sie ihm auf diesem Wege zugeführt wird.
Auch wenn im § 36 Abs 1 UbG nicht ausdrücklich festgehalten ist, daß der einsichts- und urteilsfähige Patient, der gegen seinen Willen behandelt wird, das Unterbringungsgericht zur Feststellung einer unzulässigen - weil zwangsweise vorgenommenen - Behandlung anrufen kann, so ergibt sich dies - worauf die Revisionsrekurswerberin zutreffend hinweist - doch aus dem dem Unterbringungsgesetz zugrunde liegenden Rechtsschutzgedanken. Wenn die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit nach § 36 Abs 2 UbG für den nicht einsichts- und urteilsfähigen Patienten geregelt ist, dann muß nach dem Schutzzweck der Norm diese Möglichkeit umso mehr für den einsichtsfähigen, gegen seinen Willen behandelten Patienten gelten, zumal der Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte weitaus massiver ist. Erfolgte daher entgegen § 36 Abs 1 UbG eine Behandlung gegen den Willen des einsichts- und urteilsfähigen Patienten, dann handelt es sich um eine Grundrechtsverletzung, die vom Gericht im Rahmen des Unterbringungsverfahrens festzustellen ist (vgl 2 Ob 539/93 = EvBl 1994/64). Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlaß. Die Berufung des Rekursgerichtes auf Kopetzki (Unterbringungsgesetz, Rz 553) entspricht nur teilweise den insoweit letztlich schwankenden Ausführungen dieses Autors. Nach Kopetzky ergäbe sich zwar aus der Regelung des § 36 UbG der Anschein, daß die Behandlung eines einsichtsfähigen Kranken gegen seinen Willen gerichtlich nicht überprüfbar sei, weil das UbG eine diesbezügliche Entscheidungskompetenz nicht enthält. Da diese Konstellation aber darauf zurückzuführen sein könne, daß die Ärzte ihrerseits die Einsichtsfähigkeit verneinten und daher die Regelung des § 36 Abs 2 UbG in Anspruch nahmen (zwangsweise Behandlung), müsse man auch in diesem Fall ein gerichtliches Verfahren grundsätzlich zulassen; die letzte Entscheidung über das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit und damit über die anzuwendenden Behandlungsnormen könne nur beim Gericht liegen, da es andernfalls die Ärzte in der Hand hätten, über den Umfang der gerichtlichen Kontrolltätigkeit zu entscheiden. Sollte das Gericht die Vorfrage der Einsichtsfähigkeit ebenfalls verneinen, stehe einer Zulässigkeitsprüfung nach § 36 Abs 2 nichts im Wege. Sollte das Gericht die Einsichtsfähigkeit aber im Gegensatz zum behandelnden Arzt bejahen, so sei fraglich, ob das Gericht dann die Rechtswidrigkeit der Zwangsbehandlung des einsichtsfähigen Patienten aussprechen könne, weil, wie bereits erwähnt, das Unterbringungsgesetz keine diesbezügliche Entscheidungskompetenz enthält (Kopetzki aaO Rz 553).Auch wenn im Paragraph 36, Absatz eins, UbG nicht ausdrücklich festgehalten ist, daß der einsichts- und urteilsfähige Patient, der gegen seinen Willen behandelt wird, das Unterbringungsgericht zur Feststellung einer unzulässigen - weil zwangsweise vorgenommenen - Behandlung anrufen kann, so ergibt sich dies - worauf die Revisionsrekurswerberin zutreffend hinweist - doch aus dem dem Unterbringungsgesetz zugrunde liegenden Rechtsschutzgedanken. Wenn die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit nach Paragraph 36, Absatz 2, UbG für den nicht einsichts- und urteilsfähigen Patienten geregelt ist, dann muß nach dem Schutzzweck der Norm diese Möglichkeit umso mehr für den einsichtsfähigen, gegen seinen Willen behandelten Patienten gelten, zumal der Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte weitaus massiver ist. Erfolgte daher entgegen Paragraph 36, Absatz eins, UbG eine Behandlung gegen den Willen des einsichts- und urteilsfähigen Patienten, dann handelt es sich um eine Grundrechtsverletzung, die vom Gericht im Rahmen des Unterbringungsverfahrens festzustellen ist vergleiche 2 Ob 539/93 = EvBl 1994/64). Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlaß. Die Berufung des Rekursgerichtes auf Kopetzki (Unterbringungsgesetz, Rz 553) entspricht nur teilweise den insoweit letztlich schwankenden Ausführungen dieses Autors. Nach Kopetzky ergäbe sich zwar aus der Regelung des Paragraph 36, UbG der Anschein, daß die Behandlung eines einsichtsfähigen Kranken gegen seinen Willen gerichtlich nicht überprüfbar sei, weil das UbG eine diesbezügliche Entscheidungskompetenz nicht enthält. Da diese Konstellation aber darauf zurückzuführen sein könne, daß die Ärzte ihrerseits die Einsichtsfähigkeit verneinten und daher die Regelung des Paragraph 36, Absatz 2, UbG in Anspruch nahmen (zwangsweise Behandlung), müsse man auch in diesem Fall ein gerichtliches Verfahren grundsätzlich zulassen; die letzte Entscheidung über das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit und damit über die anzuwendenden Behandlungsnormen könne nur beim Gericht liegen, da es andernfalls die Ärzte in der Hand hätten, über den Umfang der gerichtlichen Kontrolltätigkeit zu entscheiden. Sollte das Gericht die Vorfrage der Einsichtsfähigkeit ebenfalls verneinen, stehe einer Zulässigkeitsprüfung nach Paragraph 36, Absatz 2, nichts im Wege. Sollte das Gericht die Einsichtsfähigkeit aber im Gegensatz zum behandelnden Arzt bejahen, so sei fraglich, ob das Gericht dann die Rechtswidrigkeit der Zwangsbehandlung des einsichtsfähigen Patienten aussprechen könne, weil, wie bereits erwähnt, das Unterbringungsgesetz keine diesbezügliche Entscheidungskompetenz enthält (Kopetzki aaO Rz 553).
Nach der Ansicht Kopetzkis läge es zwar nahe, das Fehlen einer ausdrücklichen gerichtlichen Entscheidungsbefugnis mittels Analogie zu überbrücken, zumal dem Außerstreitgericht gemäß § 2 Abs 1 AußStrG ganz allgemein die Sorge für die unter dem "besonderen Schutz der Gesetze" stehenden Personen anvertraut sei, meint aber dann, es erscheine im Ergebnis unzulässig, die gerichtlichen Kontrollbefugnisse auf diese Weise auszudehnen (wiewohl er im Folgenden, Rz 554, die Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate als "bloß subsidiäres Rechtsmittel" ansieht und hiebei auf seine Ausführungen zu Rz 552 - Einschränkung des Empfangs von Paketen, des Schriftverkehrs, des Wahlrechtes und einer Einsicht in die Krankengeschichte - verweist). Nach Ansicht des erkennenden Senates erscheint es weder gerechtfertigt noch sinnvoll, dem Gericht zwar die Befugnis zuzugestehen, ein Verfahren darüber durchzuführen, ob der Kranke den Grund und die Bedeutung einer Behandlung einsehen und seinen Willen nach dieser Einsicht bestimmen kann und über das Vorliegen dieser Einsichtsfähigkeit auch eine Entscheidung zu treffen, ihm im Fall einer Bejahung der Einsichtsfähigkeit die Kompetenz über den (sich sodann zwangsläufig ergebenden !) Ausspruch der Rechtswidrigkeit einer Zwangsbehandlung aber abzusprechen. Der erkennende Senat schließt sich daher insoweit den Ausführungen Kopetzkis, es "erscheine unzulässig, die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate durch eine entsprechende Entscheidungsbefugnis der Gerichte weiter zu beschränken", nicht an.Nach der Ansicht Kopetzkis läge es zwar nahe, das Fehlen einer ausdrücklichen gerichtlichen Entscheidungsbefugnis mittels Analogie zu überbrücken, zumal dem Außerstreitgericht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG ganz allgemein die Sorge für die unter dem "besonderen Schutz der Gesetze" stehenden Personen anvertraut sei, meint aber dann, es erscheine im Ergebnis unzulässig, die gerichtlichen Kontrollbefugnisse auf diese Weise auszudehnen (wiewohl er im Folgenden, Rz 554, die Beschwerde an die Unabhängigen Verwaltungssenate als "bloß subsidiäres Rechtsmittel" ansieht und hiebei auf seine Ausführungen zu Rz 552 - Einschränkung des Empfangs von Paketen, des Schriftverkehrs, des Wahlrechtes und einer Einsicht in die Krankengeschichte - verweist). Nach Ansicht des erkennenden Senates erscheint es weder gerechtfertigt noch sinnvoll, dem Gericht zwar die Befugnis zuzugestehen, ein Verfahren darüber durchzuführen, ob der Kranke den Grund und die Bedeutung einer Behandlung einsehen und seinen Willen nach dieser Einsicht bestimmen kann und über das Vorliegen dieser Einsichtsfähigkeit auch eine Entscheidung zu treffen, ihm im Fall einer Bejahung der Einsichtsfähigkeit die Kompetenz über den (sich sodann zwangsläufig ergebenden !) Ausspruch der Rechtswidrigkeit einer Zwangsbehandlung aber abzusprechen. Der erkennende Senat schließt sich daher insoweit den Ausführungen Kopetzkis, es "erscheine unzulässig, die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate durch eine entsprechende Entscheidungsbefugnis der Gerichte weiter zu beschränken", nicht an.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren festzustellen haben, ob die Einsichtsfähigkeit der untergebrachten Patientin bei Setzung der Nasensonde vorlag und ob die zwangsweise durchgeführte Heilbehandlung zulässig war. Aus diesen Gründen waren die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben.