Rechtssatz RS0076035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076035
Entscheidungsdatum
26.11.1985
Norm
StV Österreich - BRD auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichsrechts bzw Vergleichsrechts Art2
Rechtssatz
Art 2 des Staatsvertrages grenzt die gerichtliche Zuständigkeit der beiden Vertragsstaaten in Konkurssachen, die beide Territorien berühren, von einander ab. Er enthält somit Vorschriften über die internationale Zuständigkeit, die unmittelbar anzuwenden sind (siehe auch Wiesbauer RZ 1983,269). Diese Vorschriften stellen eine Rangfolge der internationalen Gerichtsstände auf (Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung - Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt - Niederlassung).Artikel 2, des Staatsvertrages grenzt die gerichtliche Zuständigkeit der beiden Vertragsstaaten in Konkurssachen, die beide Territorien berühren, von einander ab. Er enthält somit Vorschriften über die internationale Zuständigkeit, die unmittelbar anzuwenden sind (siehe auch Wiesbauer RZ 1983,269). Diese Vorschriften stellen eine Rangfolge der internationalen Gerichtsstände auf (Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung - Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt - Niederlassung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076035
Dokumentnummer
JJR_19851126_OGH0002_0050OB00322_8500000_001