Begründung:
Mit dem am 19.7.1985 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte der Antragsteller die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragsgegners Siegfried B, 8032 Gräfelfing (Bundesrepublik Deutschland), Seeholzenstraße 7, der ihm laut Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 6.8.1984, Cr 548/83-17, einen Betrag von 116.915,63 S samt Anhang schulde. Die (örtliche) Zuständigkeit des Erstgerichtes werde insbesondere darauf gestützt, daß sich in dessen Sprengel Vermögen des Antragsgegners befinde (§ 63 Abs.2 KO). Das ergebe sich aus dem zu E 171/83 (offenbar des Bezirksgerichtes Hallein) abgelegten Offenbarungseid des Antragsgegners, wonach diesem ein Benützungsrecht an einem PKW seiner in Hallein wohnenden Eltern zustehe und wonach der Antragsgegner Inhaber der Vera C D B Vertriebs-KG in Salzburg sei sowie Gesellschaftsrechte daran besitze. Das Erstgericht wies den Konkurseröffnungsantrag des Antragstellers mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück, weil weder Rechte an einer nicht mehr existenten Gesellschaft - die Vera C D B Vertriebs-KG sei seit 12.7.1984 von Amts wegen gelöscht - noch Benützungsrechte an einem den Eltern gehörenden PKW den Vermögensgerichtsstand begründen könnten.Mit dem am 19.7.1985 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte der Antragsteller die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragsgegners Siegfried B, 8032 Gräfelfing (Bundesrepublik Deutschland), Seeholzenstraße 7, der ihm laut Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 6.8.1984, Cr 548/83-17, einen Betrag von 116.915,63 S samt Anhang schulde. Die (örtliche) Zuständigkeit des Erstgerichtes werde insbesondere darauf gestützt, daß sich in dessen Sprengel Vermögen des Antragsgegners befinde (Paragraph 63, Absatz 2, KO). Das ergebe sich aus dem zu E 171/83 (offenbar des Bezirksgerichtes Hallein) abgelegten Offenbarungseid des Antragsgegners, wonach diesem ein Benützungsrecht an einem PKW seiner in Hallein wohnenden Eltern zustehe und wonach der Antragsgegner Inhaber der Vera C D B Vertriebs-KG in Salzburg sei sowie Gesellschaftsrechte daran besitze. Das Erstgericht wies den Konkurseröffnungsantrag des Antragstellers mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück, weil weder Rechte an einer nicht mehr existenten Gesellschaft - die Vera C D B Vertriebs-KG sei seit 12.7.1984 von Amts wegen gelöscht - noch Benützungsrechte an einem den Eltern gehörenden PKW den Vermögensgerichtsstand begründen könnten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers teilweise Folge, wies den Konkurseröffnungsantrag des Antragstellers wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichtes zurück, sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt, und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es führte aus:
Nach § 63 Abs.2 KO sei für das Konkursverfahren, wenn der Gemeinschuldner (Antragsgegner) im Inland kein Unternehmen betreibe und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen Vermögen des Gemeinschuldners befinde. Der Antragsteller habe sich zur örtlichen Zuständigkeit, da der Antragsgegner in der Bundesrepublik Deutschland wohne, nur darauf berufen, daß dieser im Sprengel des Erstgerichtes Vermögen habe. Der Begriff des Vermögens ergebe sich aus § 99 JN (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 16). Vermögen seien die Aktivwerte ohne Rücksicht auf die etwa gegenüberstehenden Passiven (Bartsch-Pollak 3 I 329; Fasching I 479; MGA ZPO 13 Entscheidungen unter D 1 zu § 99 JN), ebenso diejenigen Güter, die eine Verfügungsmacht gewährten (Fasching I 478; EvBl.1953/353). Unter einem Vermögen im Sinne des § 99 JN sei nach der Judikatur jeder im Inland lokalisierte wirtschaftliche Wert zu verstehen; es müsse sich um Vermögen nach dem üblichen Sprachgebrauch handeln, sodaß ganz geringwertige Sachen zur Begründung des Vermögensgerichtsstandes ausschieden (JBl.1955, 363; JBl.1975, 100; EvBl.1984/133). Wenn man von diesen Grundsätzen ausgehe, sei das Benützungsrecht des Antragsgegners an einem PKW Monte Verdi Safari, der sich im Eigentum seiner in Hallein wohnhaften Eltern befinde und dem Antragsgegner nur zur Benützung überlassen worden sei, kein Vermögen im Sinne der §§ 63 Abs.2 KO und 99 JN. Dieses Benützungsrecht stelle infolge seines nur prekaristischen Charakters keinen greifbaren wirtschaftlichen Wert dar. Der Antragsgegner lebe von der Unterstützung seiner Eltern; er bekomme von diesen monatlich rund 4.000 S. Er sei persönlich haftender Gesellschafter der Vera C D B Vertriebs-KG gewesen; diese Kommanditgesellschaft sei durch Konkurseröffnung aufgelöst worden und sei seit 12.7.1984 im Handelsregister gelöscht. Gesellschaftsrechte an dieser KG seien daher ebenfalls kein Vermögen im Sinne der §§ 63 Abs.2 KO und 99 JN. Dem Antragsteller könne daher nicht gefolgt werden, daß das Erstgericht infolge Vermögens des Antragsgegners in seinem Sprengel örtlich zuständig sei. Da sich aber auch sonst kein Vermögen des Antragsgegners im Inland befinde, könne auch nicht mit einer Überweisung des Antrages nach § 44 Abs.1 JN an ein anderes örtlich zuständiges Gericht im Inland vorgegangen werden. Damit sei der Konkurseröffnungsantrag mangels örtlicher Zuständigkeit des Erstgerichtes zurückzuweisen gewesen. Aus § 28 JN ergebe sich aber, daß der Bereich der inländischen Gerichtsbarkeit nicht identisch sei mit dem Bereich der örtlichen Zuständigkeit (Fasching, Lehr- und Handbuch Rdz 71). Die österreichische inländische Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen bestehe auch für alle Rechtssachen, in denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet sei (§ 28 Abs.1 Z 1 JN) oder die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder nicht zumutbar wäre (§ 28 Abs.1 Z 2 JN); in diesen Fällen habe der Oberste Gerichtshof nach § 28 Abs.1 JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn ein solches im Inland nicht gegeben sei (vgl. Fasching, Lehr- und Handbuch Rdz 76 f und 205). Im gegenständlichen Fall begehre der Antragsteller die Konkurseröffnung wegen einer Forderung auf Grund eines Urteiles des Arbeitsgerichtes Salzburg; er habe allenfalls einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld im Sinne der §§ 1 und 2 E, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) im Inland der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen werde (§ 1 Abs.1 Z 3 E). Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld bestehe gleichfalls, wenn ein ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen habe, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt werde (§ 1 Abs.1 letzter Satz E). Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich fehle es nun an einer entsprechenden staatsvertraglichen Vereinbarung; der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)Rechts vom 25.5.1979, 77 BlgNR 15.GP, sei noch nicht in Kraft getreten (Wiesbauer, Internationales Insolvenzrecht, RZ 1983, 266). Die Konkurseröffnung in der Bundesrepublik DeutschlandNach Paragraph 63, Absatz 2, KO sei für das Konkursverfahren, wenn der Gemeinschuldner (Antragsgegner) im Inland kein Unternehmen betreibe und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen Vermögen des Gemeinschuldners befinde. Der Antragsteller habe sich zur örtlichen Zuständigkeit, da der Antragsgegner in der Bundesrepublik Deutschland wohne, nur darauf berufen, daß dieser im Sprengel des Erstgerichtes Vermögen habe. Der Begriff des Vermögens ergebe sich aus Paragraph 99, JN (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 16). Vermögen seien die Aktivwerte ohne Rücksicht auf die etwa gegenüberstehenden Passiven (Bartsch-Pollak 3 römisch eins 329; Fasching römisch eins 479; MGA ZPO 13 Entscheidungen unter D 1 zu Paragraph 99, JN), ebenso diejenigen Güter, die eine Verfügungsmacht gewährten (Fasching römisch eins 478; EvBl.1953/353). Unter einem Vermögen im Sinne des Paragraph 99, JN sei nach der Judikatur jeder im Inland lokalisierte wirtschaftliche Wert zu verstehen; es müsse sich um Vermögen nach dem üblichen Sprachgebrauch handeln, sodaß ganz geringwertige Sachen zur Begründung des Vermögensgerichtsstandes ausschieden (JBl.1955, 363; JBl.1975, 100; EvBl.1984/133). Wenn man von diesen Grundsätzen ausgehe, sei das Benützungsrecht des Antragsgegners an einem PKW Monte Verdi Safari, der sich im Eigentum seiner in Hallein wohnhaften Eltern befinde und dem Antragsgegner nur zur Benützung überlassen worden sei, kein Vermögen im Sinne der Paragraphen 63, Absatz 2, KO und 99 JN. Dieses Benützungsrecht stelle infolge seines nur prekaristischen Charakters keinen greifbaren wirtschaftlichen Wert dar. Der Antragsgegner lebe von der Unterstützung seiner Eltern; er bekomme von diesen monatlich rund 4.000 S. Er sei persönlich haftender Gesellschafter der Vera C D B Vertriebs-KG gewesen; diese Kommanditgesellschaft sei durch Konkurseröffnung aufgelöst worden und sei seit 12.7.1984 im Handelsregister gelöscht. Gesellschaftsrechte an dieser KG seien daher ebenfalls kein Vermögen im Sinne der Paragraphen 63, Absatz 2, KO und 99 JN. Dem Antragsteller könne daher nicht gefolgt werden, daß das Erstgericht infolge Vermögens des Antragsgegners in seinem Sprengel örtlich zuständig sei. Da sich aber auch sonst kein Vermögen des Antragsgegners im Inland befinde, könne auch nicht mit einer Überweisung des Antrages nach Paragraph 44, Absatz eins, JN an ein anderes örtlich zuständiges Gericht im Inland vorgegangen werden. Damit sei der Konkurseröffnungsantrag mangels örtlicher Zuständigkeit des Erstgerichtes zurückzuweisen gewesen. Aus Paragraph 28, JN ergebe sich aber, daß der Bereich der inländischen Gerichtsbarkeit nicht identisch sei mit dem Bereich der örtlichen Zuständigkeit (Fasching, Lehr- und Handbuch Rdz 71). Die österreichische inländische Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen bestehe auch für alle Rechtssachen, in denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet sei (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN) oder die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder nicht zumutbar wäre (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN); in diesen Fällen habe der Oberste Gerichtshof nach Paragraph 28, Absatz eins, JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn ein solches im Inland nicht gegeben sei vergleiche Fasching, Lehr- und Handbuch Rdz 76 f und 205). Im gegenständlichen Fall begehre der Antragsteller die Konkurseröffnung wegen einer Forderung auf Grund eines Urteiles des Arbeitsgerichtes Salzburg; er habe allenfalls einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld im Sinne der Paragraphen eins und 2 E, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) im Inland der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen werde (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, E). Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld bestehe gleichfalls, wenn ein ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen habe, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt werde (Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz E). Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich fehle es nun an einer entsprechenden staatsvertraglichen Vereinbarung; der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)Rechts vom 25.5.1979, 77 BlgNR 15.GP, sei noch nicht in Kraft getreten (Wiesbauer, Internationales Insolvenzrecht, RZ 1983, 266). Die Konkurseröffnung in der Bundesrepublik Deutschland
entfalte - ausgenommen von nach deutschem Recht zu beurteilenden Rechtsverhältnissen - in Österreich grundsätzlich keine Wirkungen, da nach §§ 180 KO und 79 EO die Anekennung ausländischer Maßnahmen in Insolvenzsachen von einer durch Staatsvertrag verbürgten Gegenseitigkeit abhänge; im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich sei das Erfordernis der Gegenseitigkeit nicht gegeben (Art.14 Abs.1 Z 2 des deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrages BGBl.1960/105; EvBl.1980/164, EvBl.1984/125; RV 3 BlgNR 15.GP zu § 65 AO und §§ 66, 67 und 179 KO; Wiesbauer a.a.O. 266). Bei dieser Sach- und Rechtslage sei davon auszugehen, daß dem Antragsteller die Rechtsverfolgung im Ausland (Antragstellung auf Konkurseröffnung in der Bundesrepublik Deutschland) unzumutbar sei, da ihm auch eine Entscheidung in der Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld verschaffen könnte. Im vorliegenden Fall müsse daher die inländische Gerichtsbarkeit bejaht werden; der Oberste Gerichtshof habe im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung über die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes nach § 28 Abs.1 und 2 JN von Amts wegen ein örtlich zuständiges inländisches Gericht zu bestimmen, da die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht gegeben seien (vgl. Fasching I 233). Sollte der Oberste Gerichtshof mangels eines Revisionsrekurses nicht schon im Verfahren über die örtliche Unzuständigkeit mit der Sache befaßt werden, so könnte der Antragsteller die Ordination beim Obersten Gerichtshof anregen oder es könnten das Landesgericht Salzburg bzw. das Oberlandesgericht Linz den Akt nach rechtskräftiger Zuständigkeitsentscheidung dem Obersten Gerichtshof zur amtwegigen Ordination vorlegen (vgl. Fasching, Lehr- und Handbuch Rdz 206).entfalte - ausgenommen von nach deutschem Recht zu beurteilenden Rechtsverhältnissen - in Österreich grundsätzlich keine Wirkungen, da nach Paragraphen 180, KO und 79 EO die Anekennung ausländischer Maßnahmen in Insolvenzsachen von einer durch Staatsvertrag verbürgten Gegenseitigkeit abhänge; im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich sei das Erfordernis der Gegenseitigkeit nicht gegeben (Artikel 14, Absatz eins, Ziffer 2, des deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrages BGBl.1960/105; EvBl.1980/164, EvBl.1984/125; Regierungsvorlage 3 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 65, AO und Paragraphen 66, 67 und 179 KO; Wiesbauer a.a.O. 266). Bei dieser Sach- und Rechtslage sei davon auszugehen, daß dem Antragsteller die Rechtsverfolgung im Ausland (Antragstellung auf Konkurseröffnung in der Bundesrepublik Deutschland) unzumutbar sei, da ihm auch eine Entscheidung in der Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld verschaffen könnte. Im vorliegenden Fall müsse daher die inländische Gerichtsbarkeit bejaht werden; der Oberste Gerichtshof habe im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung über die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 JN von Amts wegen ein örtlich zuständiges inländisches Gericht zu bestimmen, da die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht gegeben seien vergleiche Fasching römisch eins 233). Sollte der Oberste Gerichtshof mangels eines Revisionsrekurses nicht schon im Verfahren über die örtliche Unzuständigkeit mit der Sache befaßt werden, so könnte der Antragsteller die Ordination beim Obersten Gerichtshof anregen oder es könnten das Landesgericht Salzburg bzw. das Oberlandesgericht Linz den Akt nach rechtskräftiger Zuständigkeitsentscheidung dem Obersten Gerichtshof zur amtwegigen Ordination vorlegen vergleiche Fasching, Lehr- und Handbuch Rdz 206).
Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses beruhe auf der Erwägung, daß zu den relevanten Rechtsfragen des Vermögens im Sinne des § 63 Abs.2 KO, der inländischen Gerichtsbarkeit bzw. der Ordination nach § 28 JN sowie des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 1 Abs.1 letzter Satz E - soweit dies vom Rekursgericht überblickt werden könne - keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe.Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses beruhe auf der Erwägung, daß zu den relevanten Rechtsfragen des Vermögens im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, KO, der inländischen Gerichtsbarkeit bzw. der Ordination nach Paragraph 28, JN sowie des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz E - soweit dies vom Rekursgericht überblickt werden könne - keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Konkurseröffnungsantrag des Antragstellers stattzugeben bzw. dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Hilfsweise wird der als Anregung aufzufassende (Fasching, Lehr- und Handbuch Rdz 206) Antrag gestellt, im Hinblick auf das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit ein örtlich zuständiges inländisches Gericht zu bestimmen.