Rechtssatz RS0076037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076037
Entscheidungsdatum
26.11.1985
Norm
StV Österreich - BRD auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichsrechts bzw Vergleichsrechts Art2
Rechtssatz
Hat der Antragsgegner den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Betätigung oder doch zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD hat das örtlich und sachlich zuständige Gericht dieses Vertragsstaates und nicht ein österreichisches Gericht das Konkursverfahren über das in den Vertragsstaaten befindliche Vermögen des Antragsgegners zu eröffnen und durchzuführen; es fehlt also die inländische Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über den gegenständlichen Konkurseröffnungsantrag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076037
Dokumentnummer
JJR_19851126_OGH0002_0050OB00322_8500000_002