Rechtssatz RS0076060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076060
Entscheidungsdatum
07.12.1993
Norm
AbkSozSi Österreich - BRD Art27 Abs2
Rechtssatz
Solange kein Anspruch auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung besteht, sind, sofern nicht einer der Ausnahmefälle der Art 26 Abs 4 und 27 Abs 2 lit b vorliegt, für die Höhe der Pension ausschließlich die nach österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen.Solange kein Anspruch auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung besteht, sind, sofern nicht einer der Ausnahmefälle der Artikel 26, Absatz 4 und 27 Absatz 2, Litera b, vorliegt, für die Höhe der Pension ausschließlich die nach österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076060
Dokumentnummer
JJR_19931207_OGH0002_010OBS00240_9300000_002