Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber vertritt weiterhin die Auffassung, daß in seinem Fall weder von einer Übernahme der strittigen Versicherungszeiten noch von einer Berücksichtigung derselben durch einen deutschen Sozialversicherungsträger die Rede sein könne, weil ihm bisher eine Pensions- oder Rentenleistung aus der deutschen Sozialversicherung verweigert worden sei. Diese Auffassung ist verfehlt:
Auszugehen ist zunächst von den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966, BGBl 1969/382 in der geltenden Fassung (in Hinkunft kurz Abkommen). Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Art 26 Abs 1 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so gewährt nach Art 30 Abs 1 des Abkommens der zuständige Träger die ohne Anwendung dieses Kapitels (nämlich des die Pensionsversicherungen und Rentenversicherungen regelnden Kapitels 3) zustehende Leistung, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht besteht. Eine nach Abs 1 festgestellte Leistung wird gemäß Abs 2 nach diesem Kapitel neu festgestellt, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 3/126 ausgesprochen hat, sind die in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen der Art 26 Abs 4 und 27 Abs 2 lit b - für die Ermittlung der Höhe der Pension nur dann zusammenzurechnen, wenn in beiden Vertragsstaaten ein Leistungsanspruch besteht. Solange kein Anspruch auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung besteht, sind, sofern nicht einer der genannten Ausnahmefälle vorliegt, für die Höhe der Pension ausschließlich die nach österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. An dieser Rechtsauffassung hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SSV-NF 4/35 ausdrücklich festgehalten und überdies darauf verwiesen, daß dieser Grundsatz der bei Anwendbarkeit des Kapitels 3 des Abkommens geltenden Bestimmung des Art 27 Abs 6 des Abkommens entspricht, wonach Bemessungsgrundlagen nur aus den Versicherungszeiten gebildet werden, die nach den für den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, und daß dieser Grundsatz dort als Ausnahme von der für Zusammenrechnungsfälle grundsätzlich vereinbarten Berücksichtigung und Gleichbehandlung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten einer ausdrücklichen Regelung bedurfte, während es hier wegen der Nichtberücksichtigung der im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten selbstverständlich ist. Da beim Kläger kein Ausnahmefall vorliegt, wird die Bemessungsgrundlage für seine Berufsunfähigkeitspension nur aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den für den österreichischen Versicherungsträger geltenden österreichischen Pensionsversicherungsvorschriften zu berücksichtigen sind.Auszugehen ist zunächst von den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966, BGBl 1969/382 in der geltenden Fassung (in Hinkunft kurz Abkommen). Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikel 26, Absatz eins, des Abkommens ein Leistungsanspruch, so gewährt nach Artikel 30, Absatz eins, des Abkommens der zuständige Träger die ohne Anwendung dieses Kapitels (nämlich des die Pensionsversicherungen und Rentenversicherungen regelnden Kapitels 3) zustehende Leistung, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht besteht. Eine nach Absatz eins, festgestellte Leistung wird gemäß Absatz 2, nach diesem Kapitel neu festgestellt, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 3/126 ausgesprochen hat, sind die in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen der Artikel 26, Absatz 4 und 27 Absatz 2, Litera b, - für die Ermittlung der Höhe der Pension nur dann zusammenzurechnen, wenn in beiden Vertragsstaaten ein Leistungsanspruch besteht. Solange kein Anspruch auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung besteht, sind, sofern nicht einer der genannten Ausnahmefälle vorliegt, für die Höhe der Pension ausschließlich die nach österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. An dieser Rechtsauffassung hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SSV-NF 4/35 ausdrücklich festgehalten und überdies darauf verwiesen, daß dieser Grundsatz der bei Anwendbarkeit des Kapitels 3 des Abkommens geltenden Bestimmung des Artikel 27, Absatz 6, des Abkommens entspricht, wonach Bemessungsgrundlagen nur aus den Versicherungszeiten gebildet werden, die nach den für den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, und daß dieser Grundsatz dort als Ausnahme von der für Zusammenrechnungsfälle grundsätzlich vereinbarten Berücksichtigung und Gleichbehandlung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten einer ausdrücklichen Regelung bedurfte, während es hier wegen der Nichtberücksichtigung der im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten selbstverständlich ist. Da beim Kläger kein Ausnahmefall vorliegt, wird die Bemessungsgrundlage für seine Berufsunfähigkeitspension nur aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den für den österreichischen Versicherungsträger geltenden österreichischen Pensionsversicherungsvorschriften zu berücksichtigen sind.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bildet auch das ARÜG keine taugliche Rechtsgrundlage für das Klagebegehren. Bereits die Einschränkung "unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen" im § 1 Abs 1 stellt klar, daß solche Vereinbarungen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie früher oder später als das vorliegende Gesetz zustandegekommen sind bzw. zustandekommen, den Bestimmungen des ARÜG derogieren (Teschner, ASVG 50. ErgLfg N 4, 103 FN 1 zu § 1 ARÜG mit weiteren Nachweisen). Nach § 1 Abs 2 ARÜG sind Rentenansprüche und Zeiten nach Abs 1 Z 1 sowie Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen nach Abs 1 Z 2 in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung bzw. in der österreichischen Unfallversicherung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht von Versicherungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen sind. Durch diesen Absatz sollte überdies klargestellt werden, daß das ARÜG im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nur subsidiären Charakter hat (2. AB 498 BlgNR 9. GP, 2). Die von Versicherungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmenden Ansprüche und Anwartschaften sollen von der Übernahme in die österreichische Versicherungs- oder Leistungslast ausgenommen sein. Das ARÜG hat nicht die Absicht, mit seinen Begünstigungsbestimmungen auch in solchen Fällen einzugreifen, in denen schon anderweitig die aus dem Ausland stammenden Ansprüche oder Anwartschaften berücksichtigt werden (Rodler, Das ARÜG, SozSi 1962, 345 ff, 349; SSV-NF 4/55). Auch die von den Vorinstanzen herangezogene Bestimmung des § 6 Abs 4 lit b ARÜG nimmt Rücksicht auf den subsidiären Charakter dieses Gesetzes, im Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Hinblick auf den österreichischen-italienischen Sozialversicherungsvertrag (2. AB 498 BlgNR 9. GP, 2; für die in die deutsche Versicherungslast fallenden Zeiten gilt ja bereits § 1 Abs 2 ARÜG). Geht man aber vom subsidiären Charakter des ARÜG und von dessen Derogation durch das hier primär anzuwendende Abkommen aus, besteht für den Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung deutscher Versicherungszeiten für die Höhe seiner österreichischen Berufsunfähigkeitspension keine Rechtsgrundlage.Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bildet auch das ARÜG keine taugliche Rechtsgrundlage für das Klagebegehren. Bereits die Einschränkung "unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen" im Paragraph eins, Absatz eins, stellt klar, daß solche Vereinbarungen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie früher oder später als das vorliegende Gesetz zustandegekommen sind bzw. zustandekommen, den Bestimmungen des ARÜG derogieren (Teschner, ASVG 50. ErgLfg N 4, 103 FN 1 zu Paragraph eins, ARÜG mit weiteren Nachweisen). Nach Paragraph eins, Absatz 2, ARÜG sind Rentenansprüche und Zeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, sowie Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen nach Absatz eins, Ziffer 2, in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung bzw. in der österreichischen Unfallversicherung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht von Versicherungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen sind. Durch diesen Absatz sollte überdies klargestellt werden, daß das ARÜG im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nur subsidiären Charakter hat (2. Ausschussbericht 498 BlgNR 9. GP, 2). Die von Versicherungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmenden Ansprüche und Anwartschaften sollen von der Übernahme in die österreichische Versicherungs- oder Leistungslast ausgenommen sein. Das ARÜG hat nicht die Absicht, mit seinen Begünstigungsbestimmungen auch in solchen Fällen einzugreifen, in denen schon anderweitig die aus dem Ausland stammenden Ansprüche oder Anwartschaften berücksichtigt werden (Rodler, Das ARÜG, SozSi 1962, 345 ff, 349; SSV-NF 4/55). Auch die von den Vorinstanzen herangezogene Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, Litera b, ARÜG nimmt Rücksicht auf den subsidiären Charakter dieses Gesetzes, im Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Hinblick auf den österreichischen-italienischen Sozialversicherungsvertrag (2. Ausschussbericht 498 BlgNR 9. GP, 2; für die in die deutsche Versicherungslast fallenden Zeiten gilt ja bereits Paragraph eins, Absatz 2, ARÜG). Geht man aber vom subsidiären Charakter des ARÜG und von dessen Derogation durch das hier primär anzuwendende Abkommen aus, besteht für den Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung deutscher Versicherungszeiten für die Höhe seiner österreichischen Berufsunfähigkeitspension keine Rechtsgrundlage.
Zu Unrecht verweist der Kläger auch auf das Erfordernis der Erfüllung einer Wartezeit von 60 Versicherungsmonaten in der Bundesrepublik Deutschland: Würde er dort weniger als 60 Versicherungsmonate zurückgelegt haben, könnte er trotz Anerkennung dieser Zeiten niemals einen Leistungsanspruch in Deutschland erhalten. Dabei verwechselt er offensichtlich die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nur für den Erwerb eines Leistungsanspruches (Art 26 Abs 1 des Abkommens) und die Zusammenrechnung von Zeiten für die Ermittlung der Höhe einer Pension (vgl bereits SSV-NF 3/126). Da im vorliegenden Fall die Pensionshöhe und nicht die Erfüllung der Wartezeit strittig ist, geht die Argumentation des Revisionswerbers ins Leere.Zu Unrecht verweist der Kläger auch auf das Erfordernis der Erfüllung einer Wartezeit von 60 Versicherungsmonaten in der Bundesrepublik Deutschland: Würde er dort weniger als 60 Versicherungsmonate zurückgelegt haben, könnte er trotz Anerkennung dieser Zeiten niemals einen Leistungsanspruch in Deutschland erhalten. Dabei verwechselt er offensichtlich die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nur für den Erwerb eines Leistungsanspruches (Artikel 26, Absatz eins, des Abkommens) und die Zusammenrechnung von Zeiten für die Ermittlung der Höhe einer Pension vergleiche bereits SSV-NF 3/126). Da im vorliegenden Fall die Pensionshöhe und nicht die Erfüllung der Wartezeit strittig ist, geht die Argumentation des Revisionswerbers ins Leere.
Da durch die oben dargelegte Rechtslage lediglich eine doppelte Berücksichtigung von Versicherungszeiten verhindert werden soll, bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Sachgemäßheit dieser Rechtslage unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes (so bereits SSV-NF 4/55). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher auch diesmal nicht veranlaßt, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu richten. Da dem Revisionswerber ein Recht, vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu begehren, nicht zusteht (SSV-NF 6/51 mwH), ist der diesbezügliche Antrag der Revision zurückzuweisen. Im übrigen war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan. Der Fall bot insbesondere weder tatsächliche noch - mit Rücksicht auf die veröffentlichte und oben zitierte Judikatur - rechtliche Schwierigkeiten.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan. Der Fall bot insbesondere weder tatsächliche noch - mit Rücksicht auf die veröffentlichte und oben zitierte Judikatur - rechtliche Schwierigkeiten.