Rechtssatz RS0076065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076065
Entscheidungsdatum
07.12.1993
Norm
3.AbkSozSi Österreich - BRD Art27
Rechtssatz
Versicherungszeiten dürfen für die Höhe der Pension nur und erst dann zusammengerechnet werden, wenn in beiden Vertragsstaaten ein Leistungsanspruch besteht. Eine Ausnahme ist im Art 27 Abs 2 lit b des Abkommens für den Fall vorgesehen, daß zwar bloß in einem Vertragsstaat, dort aber nur bei Zusammenrechnung der Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten ein Anspruch besteht.Versicherungszeiten dürfen für die Höhe der Pension nur und erst dann zusammengerechnet werden, wenn in beiden Vertragsstaaten ein Leistungsanspruch besteht. Eine Ausnahme ist im Artikel 27, Absatz 2, Litera b, des Abkommens für den Fall vorgesehen, daß zwar bloß in einem Vertragsstaat, dort aber nur bei Zusammenrechnung der Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten ein Anspruch besteht.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 283/89
Entscheidungstext OGH 24.10.1989 10 ObS 283/89
Veröff: SSV-NF 3/126
- 10 ObS 209/89
Entscheidungstext OGH 13.03.1990 10 ObS 209/89
Veröff: SSV-NF 4/35
- 10 ObS 240/93
Entscheidungstext OGH 07.12.1993 10 ObS 240/93
Beisatz: Abgesehen von den Ausnahmefällen der Art 26 Abs 4 und Art 27 Abs 2 lit b AbkSozSi BRD. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076065
Dokumentnummer
JJR_19891024_OGH0002_010OBS00283_8900000_001