Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Kläger seinen in der Klage vertretenen Standpunkt, die strittigen Zeiten seien gemäß § 226 Abs 2 lit e ASVG Beitragszeiten, weil sie gemäß § 531 ASVG als nachversichert zu gelten hätten, im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufrecht erhalten hat. Schon dies (vgl. EvBl 1985/154) und überdies die bindende Wirkung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 Ob S 90/87 schließt die Berücksichtigung der strittigen Zeiten als nach den österreichischen Rechtsvorschriften erworbene Versicherungszeiten aus.Vorauszuschicken ist, daß der Kläger seinen in der Klage vertretenen Standpunkt, die strittigen Zeiten seien gemäß Paragraph 226, Absatz 2, Litera e, ASVG Beitragszeiten, weil sie gemäß Paragraph 531, ASVG als nachversichert zu gelten hätten, im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufrecht erhalten hat. Schon dies vergleiche EvBl 1985/154) und überdies die bindende Wirkung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 Ob S 90/87 schließt die Berücksichtigung der strittigen Zeiten als nach den österreichischen Rechtsvorschriften erworbene Versicherungszeiten aus.
Der vom Kläger im Rechtsmittelverfahren vertretene Standpunkt geht dahin, daß die strittigen Zeiten bei der Ermittlung der Höhe seiner Pension zu berücksichtigen seien, obwohl sie als nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt gelten. Dafür findet sich aber im AbkSozSi.-BRD BGBl. 1969/382 idF BGBl. 1975/280 und 1982/299, das hier allein hiefür herangezogen werden kann, unter den gegebenen Verhältnissen keine Grundlage. Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf Art. 26 Abs 1 des Abkommens, weil dort die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nur für das Recht auf freiwillige Versicherung und für den Erwerb eines Leistunganspruchs angeordnet wird. Wie sich aus Art. 27 Abs 1 und 2 des Abkommens deutlich ergibt, ist die im Art. 26 Abs 1 vorgesehene Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nur dafür maßgebend, ob ein Anspruch auf eine Pension (Rente) besteht. Dasselbe läßt sich auch aus Art. 30 Abs 1 des Abkommens ableiten (arg. "auch ohne Berücksichtigung des Art. 26 Abs 1 ein Leistungsanspruch").Der vom Kläger im Rechtsmittelverfahren vertretene Standpunkt geht dahin, daß die strittigen Zeiten bei der Ermittlung der Höhe seiner Pension zu berücksichtigen seien, obwohl sie als nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt gelten. Dafür findet sich aber im AbkSozSi.-BRD BGBl. 1969/382 in der Fassung BGBl. 1975/280 und 1982/299, das hier allein hiefür herangezogen werden kann, unter den gegebenen Verhältnissen keine Grundlage. Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf Artikel 26, Absatz eins, des Abkommens, weil dort die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nur für das Recht auf freiwillige Versicherung und für den Erwerb eines Leistunganspruchs angeordnet wird. Wie sich aus Artikel 27, Absatz eins und 2 des Abkommens deutlich ergibt, ist die im Artikel 26, Absatz eins, vorgesehene Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nur dafür maßgebend, ob ein Anspruch auf eine Pension (Rente) besteht. Dasselbe läßt sich auch aus Artikel 30, Absatz eins, des Abkommens ableiten (arg. "auch ohne Berücksichtigung des Artikel 26, Absatz eins, ein Leistungsanspruch").
Für die Höhe der Pension ist die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten im Abkommen einerseits vorgesehen, wenn gemäß Art. 27 Abs 3 und 4 die vom Versicherungsträger eines Vertragsstaates zu erbringende Teilleistung zu berechnen ist. Dies setzt aber nach dem vorhergehenden Abs 2 voraus, daß nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Anspruch auf Pension (lit a) oder daß zwar nur in einem Vertragsstaat, dann aber nur unter Berücksichtigung des Art. 26 Abs 1 Anspruch auf Pension (lit b) besteht. Außerdem ist im Abkommen die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für die Höhe der Pension nur noch im Art. 26 Abs 4 für den Fall vorgesehen, daß die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate erreichen. Diese Bestimmung soll verhindern, daß ein Versicherungsträger mit "Zwergleistungen" belastet wird (EB zu der das Abkommen betreffenden RV 520 BlgNR 11. GP 44). Es wird daher auch in dieser Bestimmung ganz offensichtlich davon ausgegangen, daß ohne sie von den Versicherungsträgern beider Vertragsstaaten Leistungen zu erbringen wären.Für die Höhe der Pension ist die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten im Abkommen einerseits vorgesehen, wenn gemäß Artikel 27, Absatz 3 und 4 die vom Versicherungsträger eines Vertragsstaates zu erbringende Teilleistung zu berechnen ist. Dies setzt aber nach dem vorhergehenden Absatz 2, voraus, daß nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Anspruch auf Pension (Litera a,) oder daß zwar nur in einem Vertragsstaat, dann aber nur unter Berücksichtigung des Artikel 26, Absatz eins, Anspruch auf Pension (Litera b,) besteht. Außerdem ist im Abkommen die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für die Höhe der Pension nur noch im Artikel 26, Absatz 4, für den Fall vorgesehen, daß die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate erreichen. Diese Bestimmung soll verhindern, daß ein Versicherungsträger mit "Zwergleistungen" belastet wird (EB zu der das Abkommen betreffenden Regierungsvorlage 520 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 44). Es wird daher auch in dieser Bestimmung ganz offensichtlich davon ausgegangen, daß ohne sie von den Versicherungsträgern beider Vertragsstaaten Leistungen zu erbringen wären.
Gegen die Rechtsansicht des Klägers spricht außerdem Art. 30 Abs 1 des Abkommens. Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Art. 26 Abs 1 ein Leistungsanspruch, so gewährt nach dieser Bestimmung der zuständige Träger die ohne Anwendung "dieses Kapitels" (also des Kapitels 3 des Abkommens) zustehende Leistung, solang ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht besteht. Solange diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist also die Leistung nur nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und somit ohne Anwendung der Bestimmung des Abkommens über die Zusammenrechnung zu gewähren (Teschner-Fürböck, MGA Zwischenstaatliche Sozialversicherung Anm. 3 zu Art. 30 AbkSozSi.-BRD Lfg. 21 122; 10 Ob S 213/89).Gegen die Rechtsansicht des Klägers spricht außerdem Artikel 30, Absatz eins, des Abkommens. Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikel 26, Absatz eins, ein Leistungsanspruch, so gewährt nach dieser Bestimmung der zuständige Träger die ohne Anwendung "dieses Kapitels" (also des Kapitels 3 des Abkommens) zustehende Leistung, solang ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht besteht. Solange diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist also die Leistung nur nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und somit ohne Anwendung der Bestimmung des Abkommens über die Zusammenrechnung zu gewähren (Teschner-Fürböck, MGA Zwischenstaatliche Sozialversicherung Anmerkung 3 zu Artikel 30, AbkSozSi.-BRD Lfg. 21 122; 10 Ob S 213/89).
Aus all diesen Bestimmungen ist abzuleiten, daß Versicherungszeiten für die Höhe der Pension nur und erst dann zusammengerechnet werden dürfen, wenn in beiden Vertragsstaaten ein Leistungsanspruch besteht. Eine Ausnahme ist im Art. 27 Abs 2 lit b des Abkommens für den Fall vorgesehen, daß zwar bloß in einem Vertragsstaat, dort aber nur bei Zusammenrechnung der Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten ein Anspruch besteht. In diesem Fall hat jedoch der Versicherungsträger dieses Staates nur eine entsprechende Teilleistung zu erbringen. Auch dies zeigt, daß ein Versicherungsträger, vom Sonderfall des Art. 26 Abs 4 des Abkommens abgesehen, nicht, wie der Kläger dies anstrebt, verpflichtet ist, die Pension in der Höhe zu gewähren, die sich aus der Zusammenrechnung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ergibt.Aus all diesen Bestimmungen ist abzuleiten, daß Versicherungszeiten für die Höhe der Pension nur und erst dann zusammengerechnet werden dürfen, wenn in beiden Vertragsstaaten ein Leistungsanspruch besteht. Eine Ausnahme ist im Artikel 27, Absatz 2, Litera b, des Abkommens für den Fall vorgesehen, daß zwar bloß in einem Vertragsstaat, dort aber nur bei Zusammenrechnung der Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten ein Anspruch besteht. In diesem Fall hat jedoch der Versicherungsträger dieses Staates nur eine entsprechende Teilleistung zu erbringen. Auch dies zeigt, daß ein Versicherungsträger, vom Sonderfall des Artikel 26, Absatz 4, des Abkommens abgesehen, nicht, wie der Kläger dies anstrebt, verpflichtet ist, die Pension in der Höhe zu gewähren, die sich aus der Zusammenrechnung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ergibt.
Nach den Verfahrensergebnissen ist davon auszugehen, daß der Kläger (noch) keinen Anspruch auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung hat. Da die Voraussetzungen des Art. 27 Abs 1 lit b des Abkommens nicht erfüllt sind, dürfen daher die nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten strittigen Zeiten bei der Ermittlung der Höhe der ihm gebührenden Pension nicht berücksichtigt werden. Der in diese Richtung gehenden Rechtsansicht der Vorinstanzen ist somit beizupflichten. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Nach den Verfahrensergebnissen ist davon auszugehen, daß der Kläger (noch) keinen Anspruch auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung hat. Da die Voraussetzungen des Artikel 27, Absatz eins, Litera b, des Abkommens nicht erfüllt sind, dürfen daher die nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten strittigen Zeiten bei der Ermittlung der Höhe der ihm gebührenden Pension nicht berücksichtigt werden. Der in diese Richtung gehenden Rechtsansicht der Vorinstanzen ist somit beizupflichten. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.