Rechtssatz RS0076070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076070
Entscheidungsdatum
13.03.1990
Norm
3.AbkSozSi Österreich - BRD Art26
3.AbkSozSi Österreich - BRD Art27
Rechtssatz
Für die Höhe der Pension ist die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten im Abkommen vorgesehen, wenn - entweder gemäß Art 27 Abs 3 und 4 die vom Versicherungsträger eines Vertragsstaates zu erbringende Teilleistung zu berechnen ist, unter der Voraussetzung, daß gemäß Abs 2 nach den Rechtvorschriften beider Vertragsstaaten Anspruch auf Pension (lit a) besteht oder daß zwar nur in einem Vertragsstaat, dann aber nur unter Berücksichtigung des Art 26 Abs 1 Anspruch auf Pension (lit b) besteht - oder gemäß Art 26 Abs 4 für den Fall, daß die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate erreichen ("Zwergleistungen").Für die Höhe der Pension ist die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten im Abkommen vorgesehen, wenn - entweder gemäß Artikel 27, Absatz 3 und 4 die vom Versicherungsträger eines Vertragsstaates zu erbringende Teilleistung zu berechnen ist, unter der Voraussetzung, daß gemäß Absatz 2, nach den Rechtvorschriften beider Vertragsstaaten Anspruch auf Pension (Litera a,) besteht oder daß zwar nur in einem Vertragsstaat, dann aber nur unter Berücksichtigung des Artikel 26, Absatz eins, Anspruch auf Pension (Litera b,) besteht - oder gemäß Artikel 26, Absatz 4, für den Fall, daß die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate erreichen ("Zwergleistungen").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076070
Dokumentnummer
JJR_19891024_OGH0002_010OBS00283_8900000_002