Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Vorausgeschickt wird: Daß das Berufungsgericht bei der mündlichen Berufungsverhandlung und bei der Erlassung des angefochtenen Urteils nicht vorschriftsgemäß besetzt war, weil sich der Senat - entgegen § 11 Abs 1 ASGG - nur aus drei (Berufs-)Richtern zusammensetzte, kann nach dem gemäß § 37 Abs 1 ASGG sinngemäß anzuwendenden § 260 Abs 4 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, weil die durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs 1 ASGG) vertretenen Parteien in der Berufungsverhandlung auf die Beiziehung fachkundiger Laienrichter verzichtet hatten (Kuderna, ASGG § 37 Erl 4 mwH; 31.August 1988, 9 Ob A 198/88 Arb 10.713). (Die folgenden Artikel ohne Normangabe sind solche des Abk.) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Art 26 Abs 1 ein Leistungsanspruch, so gewährt nach Art 30 Abs 1 der zuständige Träger die ohne Anwendung dieses Kapitels Änämlich des die Pensionsversicherungen (Rentenversicherungen) regelnden Kapitels 3 des die besonderen Bestimmungen betreffenden Abschnittes IIÜ zustehende Leistung, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht besteht. Eine nach Abs 1 festgestellte Leistung wird nach Abs 2 nach diesem Kapitel neu festgestellt, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Nach Art 1 (des die allgemeinen Bestimmungen enthaltenden Abschnittes I) bedeuten die Ausdrücke "Rechtsvorschriften" die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Art 2 Abs 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und im Gebiet oder in einem Teil des Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft sind (Z 3), "Träger" die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Art 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt (Z 7), "zuständiger Träger" den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger (Z 8), "Beitragszeiten" Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet worden sind oder als entrichtet gelten (Z 10), "gleichgestellte Zeiten" Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen (Z 11) und "Versicherungszeiten" Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten (Z 12).Vorausgeschickt wird: Daß das Berufungsgericht bei der mündlichen Berufungsverhandlung und bei der Erlassung des angefochtenen Urteils nicht vorschriftsgemäß besetzt war, weil sich der Senat - entgegen Paragraph 11, Absatz eins, ASGG - nur aus drei (Berufs-)Richtern zusammensetzte, kann nach dem gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ASGG sinngemäß anzuwendenden Paragraph 260, Absatz 4, ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, weil die durch qualifizierte Personen (Paragraph 40, Absatz eins, ASGG) vertretenen Parteien in der Berufungsverhandlung auf die Beiziehung fachkundiger Laienrichter verzichtet hatten (Kuderna, ASGG Paragraph 37, Erl 4 mwH; 31.August 1988, 9 Ob A 198/88 Arb 10.713). (Die folgenden Artikel ohne Normangabe sind solche des Abk.) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikel 26, Absatz eins, ein Leistungsanspruch, so gewährt nach Artikel 30, Absatz eins, der zuständige Träger die ohne Anwendung dieses Kapitels Änämlich des die Pensionsversicherungen (Rentenversicherungen) regelnden Kapitels 3 des die besonderen Bestimmungen betreffenden Abschnittes IIÜ zustehende Leistung, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht besteht. Eine nach Absatz eins, festgestellte Leistung wird nach Absatz 2, nach diesem Kapitel neu festgestellt, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Nach Artikel eins, (des die allgemeinen Bestimmungen enthaltenden Abschnittes römisch eins) bedeuten die Ausdrücke "Rechtsvorschriften" die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2, Absatz eins, bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und im Gebiet oder in einem Teil des Gebietes eines Vertragsstaates in Kraft sind (Ziffer 3,), "Träger" die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2, bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt (Ziffer 7,), "zuständiger Träger" den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger (Ziffer 8,), "Beitragszeiten" Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet worden sind oder als entrichtet gelten (Ziffer 10,), "gleichgestellte Zeiten" Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen (Ziffer 11,) und "Versicherungszeiten" Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten (Ziffer 12,).
Nach Art 2 Abs 1 Z 1 lit c bezieht sich das Abk auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung der Arbeiter ....Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, bezieht sich das Abk auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung der Arbeiter ....
Im Hinblick auf diese Begriffsbestimmungen ist Art 30 Abs 1 im vorliegenden Fall wie folgt zu lesen: "Besteht nach den österreichischen Gesetzen, Verordnung und Satzungen, die sich auf die Pensionsversicherung der Arbeiter .... beziehen, auch ohne Berücksichtigung des Art 26 Abs 1 ein Leistungsanspruch (auf Invaliditätspension), so gewährt der nach diesen Rechtsvorschriften zuständige Träger der Pensionsversicherung die ohne Anwendung des Kapitels 3 zustehende (österreichische) Leistung (Invaliditätspension), solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter .... nicht besteht."Im Hinblick auf diese Begriffsbestimmungen ist Artikel 30, Absatz eins, im vorliegenden Fall wie folgt zu lesen: "Besteht nach den österreichischen Gesetzen, Verordnung und Satzungen, die sich auf die Pensionsversicherung der Arbeiter .... beziehen, auch ohne Berücksichtigung des Artikel 26, Absatz eins, ein Leistungsanspruch (auf Invaliditätspension), so gewährt der nach diesen Rechtsvorschriften zuständige Träger der Pensionsversicherung die ohne Anwendung des Kapitels 3 zustehende (österreichische) Leistung (Invaliditätspension), solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter .... nicht besteht."
Das Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 14.Dezember 1972 BGBl 1977/428 ist auf den vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Revisionswerbers überhaupt nicht anzuwenden, weil es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um keinen Vertragsstaat handelt.
Wie Siedl/Cacek in MGA Zwischenst SV Lfg 21 1a, 122 FN 3 zutreffend kommentieren, bewirkt die im Art 30 Abs 1 angeordnete Nichtanwendung des Kapitels 3 eine Pensionsfeststellung nach rein innerstaatlichem, im vorliegenden Fall also österreichischem Recht. Der erkennende Senat hat daher schon in der bisher noch nicht veröffentlichten E 24.Oktober 1989 10 Ob S 283/89 ÄSSV-NF 3/126 - im DruckÜ ausgesprochen, daß die in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten - abgesehen von den Ausnahmefällen der Art 26 Abs 4 und 27 Abs 1 lit b für die Ermittlung der Höhe der Pension nur dann zusammenzurechnen sind, wenn in beiden Vertragsstaaten ein Leistungsanspruch besteht. Solange kein Anspruch auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung besteht, sind, sofern einer der genannten Ausnahmefälle nicht vorliegt, für die Höhe der Pension ausschließlich die nach österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen.Wie Siedl/Cacek in MGA Zwischenst SV Lfg 21 1a, 122 FN 3 zutreffend kommentieren, bewirkt die im Artikel 30, Absatz eins, angeordnete Nichtanwendung des Kapitels 3 eine Pensionsfeststellung nach rein innerstaatlichem, im vorliegenden Fall also österreichischem Recht. Der erkennende Senat hat daher schon in der bisher noch nicht veröffentlichten E 24.Oktober 1989 10 Ob S 283/89 ÄSSV-NF 3/126 - im DruckÜ ausgesprochen, daß die in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten - abgesehen von den Ausnahmefällen der Artikel 26, Absatz 4 und 27 Absatz eins, Litera b, für die Ermittlung der Höhe der Pension nur dann zusammenzurechnen sind, wenn in beiden Vertragsstaaten ein Leistungsanspruch besteht. Solange kein Anspruch auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung besteht, sind, sofern einer der genannten Ausnahmefälle nicht vorliegt, für die Höhe der Pension ausschließlich die nach österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen.
Da beim Kläger kein Ausnahmefall vorliegt, wird ua die Bemessungsgrundlage nur aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den für den österreichischen Versicherungsträger geltenden österreichischen Pensionsversicherungsvorschriften zu berücksichtigen sind. Das entspricht der bei Anwendbarkeit des Kapitels 3 geltenden Bestimmung des Art 27 Abs 6, bedurfte dort aber als Ausnahme von der für Zusammenrechnungsfälle grundsätzlich vereinbarten Berücksichtigung und Gleichbehandlung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten einer ausdrücklichen Regelung, während es hier wegen der Nichtberücksichtigung der im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten selbstverständlich ist. Bemessungsgrundlage für die Invaliditätspension des Klägers ist daher nach § 238 Abs 1 ASVG der Betrag, der sich aus der Teilung der Summe der in der Bemessungszeit (Abs 3) fallenden Beitragsgrundlagen nach Maßgabe des § 242 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit bildenden Versicherungsmonate ergibt. Die Bemessungszeit umfaßt zwar nach Abs 3 leg cit die nach dessen Abs 2 in Betracht kommenden Beitragsmonate und Ersatzmonate nach § 229, also die nach Abs 2 erforderliche Anzahl von Versicherungsmonaten aus allen Zweigen der Pensionsversicherung. Damit sind aber nach den obigen Ausführungen - entgegen der Meinung des Revisionswerbers - nur die österreichischen Versicherungsmonate gemeint.Da beim Kläger kein Ausnahmefall vorliegt, wird ua die Bemessungsgrundlage nur aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den für den österreichischen Versicherungsträger geltenden österreichischen Pensionsversicherungsvorschriften zu berücksichtigen sind. Das entspricht der bei Anwendbarkeit des Kapitels 3 geltenden Bestimmung des Artikel 27, Absatz 6,, bedurfte dort aber als Ausnahme von der für Zusammenrechnungsfälle grundsätzlich vereinbarten Berücksichtigung und Gleichbehandlung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten einer ausdrücklichen Regelung, während es hier wegen der Nichtberücksichtigung der im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten selbstverständlich ist. Bemessungsgrundlage für die Invaliditätspension des Klägers ist daher nach Paragraph 238, Absatz eins, ASVG der Betrag, der sich aus der Teilung der Summe der in der Bemessungszeit (Absatz 3,) fallenden Beitragsgrundlagen nach Maßgabe des Paragraph 242, durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit bildenden Versicherungsmonate ergibt. Die Bemessungszeit umfaßt zwar nach Absatz 3, leg cit die nach dessen Absatz 2, in Betracht kommenden Beitragsmonate und Ersatzmonate nach Paragraph 229,, also die nach Absatz 2, erforderliche Anzahl von Versicherungsmonaten aus allen Zweigen der Pensionsversicherung. Damit sind aber nach den obigen Ausführungen - entgegen der Meinung des Revisionswerbers - nur die österreichischen Versicherungsmonate gemeint.
Da die von der beklagten Partei nach diesen Grundsätzen vorgenommene Berechnung der Pensionshöhe unbestritten ist, war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens war dem Revisionswerber trotz seines vollständigen Unterliegens gegenüber dem Versicherungsträger ein Anspruch auf Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen (SSV-NF 1/66; 2/29).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens war dem Revisionswerber trotz seines vollständigen Unterliegens gegenüber dem Versicherungsträger ein Anspruch auf Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen (SSV-NF 1/66; 2/29).