Rechtssatz RS0076096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076096
Entscheidungsdatum
24.01.1989
Norm
AbkSozSi Österreich - BRD Art31
Rechtssatz
Durch das Ruhen wird der Leistungsanspruch nicht berührt, sondern nur das Recht auf Auszahlung der jeweils fälligen Rentenbeträge ganz oder teilweise, zeitlich beschränkt oder unbeschränkt aufgehoben. Auch bei Anwendung der Ruhensvorschriften muß der dem Berechtigten an sich zustehende Rentenbetrag festgestellt werden, und zwar auch dann, wenn die Rente in voller Höhe zu ruhen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076096
Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_010OBS00068_8800000_001