Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Beanspruchen ein Versicherter, für den die Voraussetzungen des Art 26 Abs 1 Abk zutreffen (sind also nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt), oder seine Hinterbliebenen eine Pension (Rente), so stellt der zuständige Träger jedes Vertragsstaates gemäß Art 27 Abs 1 Abk nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der in Art 26 Abs 1 Abk vorgesehenen Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Pension (Rente) hat.Beanspruchen ein Versicherter, für den die Voraussetzungen des Artikel 26, Absatz eins, Abk zutreffen (sind also nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt), oder seine Hinterbliebenen eine Pension (Rente), so stellt der zuständige Träger jedes Vertragsstaates gemäß Artikel 27, Absatz eins, Abk nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der in Artikel 26, Absatz eins, Abk vorgesehenen Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Pension (Rente) hat.
Unter den in Art 27 Abs 2 Abk genannten, im vorliegenden Fall gegebenen Voraussetzungen gelten bei der Berechnung der Pension (Rente) die Abs 3 bis 6 und 8 des zitierten Art. Nach Abs 3 berechnet der zuständige Träger jedes Vertragsstaates ... zunächst die Pension (Rente), die nach den von ihm anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Person zustehen würde, wenn alle Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates für die Berechnung der Pension (Rente) zu berücksichtigen sind, auch für die Berechnung der Pension (Rente) zu berücksichtigende Versicherungszeiten nach den von dem Träger anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften wären (sogenannte fiktive Vollpension).Unter den in Artikel 27, Absatz 2, Abk genannten, im vorliegenden Fall gegebenen Voraussetzungen gelten bei der Berechnung der Pension (Rente) die Absatz 3 bis 6 und 8 des zitierten "Art". Nach Absatz 3, berechnet der zuständige Träger jedes Vertragsstaates ... zunächst die Pension (Rente), die nach den von ihm anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Person zustehen würde, wenn alle Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates für die Berechnung der Pension (Rente) zu berücksichtigen sind, auch für die Berechnung der Pension (Rente) zu berücksichtigende Versicherungszeiten nach den von dem Träger anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften wären (sogenannte fiktive Vollpension).
Nach Abs 4 berechnet der zuständige Träger jedes Vertragsstaates sodann den Teil der Pension (Rente), der dem Verhältnis entspricht, in dem die Versicherungszeiten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigt worden sind, zur Summe aller Versicherungszeiten stehen, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten berücksichtigt worden sind (sogenannte Teilleistung). Dies gilt entsprechend für die Berechnung des Leistungszuschlages mit der Maßgabe, daß nur für den Leistungszuschlag zu berücksichtigende Zeiten herangezogen werden. Die so ermittelte Teilleistung erhöht sich um die Steigerungsbeträge für Beiträge, die zur Höherversicherung entrichtet worden sind oder als Höherversicherung entrichtet gelten, sowie um den nach Abs 8 zustehenden Kinderzuschuß zur Pension (Rente) eines Versicherten. Art 27 Abs 7 Abk sah vor, daß die Rechtsvorschriften ua über Kürzung und Ruhen der Pension wegen Auslandsaufenthalt nach Feststellung der Teilleistungen, wegen anderer Tatbestände vor deren Feststellung anzuwenden waren. Dieser Absatz wurde durch Art I Nr 5 lit a des 3. Zusatzabkommens zum Abkommen vom 22.Dezember 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 29.August 1980 BGBl 1982/299 (3. ZAbk) aufgehoben, und zwar nach Art IV Abs 2 dieses ZAbk im Hinblick auf den am 28.Mai 1982 vorgenommenen Austausch der Ratifikationsurkunden mit 1.Juli 1982. Die Regierungsvorlage zum 3. ZAbk begründet die Aufhebung des Art 27 Abs 7 Abk damit, daß diesem analoge Bestimmungen in den zuletzt geschlossenen Abkommen (wie zB auch im Abkommen mit Griechenland) nicht mehr enthalten seien, weshalb diese Bestimmung auch im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland entfalle (599 BlgNR 15. GP 7). Siedl-Cacek folgern aus der Aufhebung dieses Absatzes, daß alle Kürzungs- und Ruhensbestimmungen erst auf die Teilleistungen anzuwenden seien (MGA Zwischenst SV Lfg 21, 1a, 99 FN 10).Nach Absatz 4, berechnet der zuständige Träger jedes Vertragsstaates sodann den Teil der Pension (Rente), der dem Verhältnis entspricht, in dem die Versicherungszeiten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigt worden sind, zur Summe aller Versicherungszeiten stehen, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten berücksichtigt worden sind (sogenannte Teilleistung). Dies gilt entsprechend für die Berechnung des Leistungszuschlages mit der Maßgabe, daß nur für den Leistungszuschlag zu berücksichtigende Zeiten herangezogen werden. Die so ermittelte Teilleistung erhöht sich um die Steigerungsbeträge für Beiträge, die zur Höherversicherung entrichtet worden sind oder als Höherversicherung entrichtet gelten, sowie um den nach Absatz 8, zustehenden Kinderzuschuß zur Pension (Rente) eines Versicherten. Artikel 27, Absatz 7, Abk sah vor, daß die Rechtsvorschriften ua über Kürzung und Ruhen der Pension wegen Auslandsaufenthalt nach Feststellung der Teilleistungen, wegen anderer Tatbestände vor deren Feststellung anzuwenden waren. Dieser Absatz wurde durch Artikel römisch eins, Nr 5 Litera a, des 3. Zusatzabkommens zum Abkommen vom 22.Dezember 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 29.August 1980 BGBl 1982/299 (3. ZAbk) aufgehoben, und zwar nach Artikel römisch vier, Absatz 2, dieses ZAbk im Hinblick auf den am 28.Mai 1982 vorgenommenen Austausch der Ratifikationsurkunden mit 1.Juli 1982. Die Regierungsvorlage zum 3. ZAbk begründet die Aufhebung des Artikel 27, Absatz 7, Abk damit, daß diesem analoge Bestimmungen in den zuletzt geschlossenen Abkommen (wie zB auch im Abkommen mit Griechenland) nicht mehr enthalten seien, weshalb diese Bestimmung auch im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland entfalle (599 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 7). Siedl-Cacek folgern aus der Aufhebung dieses Absatzes, daß alle Kürzungs- und Ruhensbestimmungen erst auf die Teilleistungen anzuwenden seien (MGA Zwischenst SV Lfg 21, 1a, 99 FN 10).
Nach Art 29 Nr 10 Abk gilt für den deutschen Träger (bei Anwendung des Art 27), daß beim Zusammentreffen einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung mit einer Rente aus der österreichischen Unfallversicherung bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften nur die für die Berechnung der deutschen Rente maßgebende Rentenbemessungsgrundlage berücksichtigt wird. Nach Siedl-Cacek stellt diese Bestimmung eine Ergänzung zu Art 11 Abs 1 erster Satz Abk dar. Durch die mit dem 3. ZAbk vorgenommene Neufassung (für Versicherungsfälle nach dem 30.Juni 1982) werde der geänderten deutschen Rechtslage (§ 1278 RVO, § 55 dAVG ...) Rechnung getragen, wobei aus Gründen einer Verwaltungsvereinfachung auf eine Berücksichtigung des der österreichischen Unfallversicherungsrente zugrundeliegenden Arbeitsverdienstes verzichtet und ausschließlich die Berücksichtigung der für die Berechnung der deutschen Rente maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage festgestellt werde (MGA Zwischenst SV Lfg 21, 1a, 121 FN 10).Nach Artikel 29, Nr 10 Abk gilt für den deutschen Träger (bei Anwendung des Artikel 27,), daß beim Zusammentreffen einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung mit einer Rente aus der österreichischen Unfallversicherung bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften nur die für die Berechnung der deutschen Rente maßgebende Rentenbemessungsgrundlage berücksichtigt wird. Nach Siedl-Cacek stellt diese Bestimmung eine Ergänzung zu Artikel 11, Absatz eins, erster Satz Abk dar. Durch die mit dem 3. ZAbk vorgenommene Neufassung (für Versicherungsfälle nach dem 30.Juni 1982) werde der geänderten deutschen Rechtslage (Paragraph 1278, RVO, Paragraph 55, dAVG ...) Rechnung getragen, wobei aus Gründen einer Verwaltungsvereinfachung auf eine Berücksichtigung des der österreichischen Unfallversicherungsrente zugrundeliegenden Arbeitsverdienstes verzichtet und ausschließlich die Berücksichtigung der für die Berechnung der deutschen Rente maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage festgestellt werde (MGA Zwischenst SV Lfg 21, 1a, 121 FN 10).
Nach Art 11 Abs 1 erster Satz Abk idF des 3. ZAbk werden die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die Einschränkung eines Leistungsanspruches oder einer Leistung beim Zusammentreffen mit anderen Leistungsansprüchen oder anderen Leistungen oder anderen Einkünften auch in bezug auf gleichartige Tatbestände angewandt, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates oder in dessen Gebiet ergeben.Nach Artikel 11, Absatz eins, erster Satz Abk in der Fassung des 3. ZAbk werden die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die Einschränkung eines Leistungsanspruches oder einer Leistung beim Zusammentreffen mit anderen Leistungsansprüchen oder anderen Leistungen oder anderen Einkünften auch in bezug auf gleichartige Tatbestände angewandt, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates oder in dessen Gebiet ergeben.
Die Ruhensvorschriften sind von den Vorschriften über die Voraussetzungen der Leistungen, also über den Leistungsanspruch selbst, ebenso zu unterscheiden wie von den Vorschriften über die Leistungsberechnung und den Leistungsbeginn. Durch das Ruhen wird der Leistungsanspruch nicht berührt, sondern nur das Recht auf Auszahlung der jeweils fälligen Rentenbeträge ganz oder teilweise, zeitlich beschränkt oder unbeschränkt aufgehoben. Auch bei Anwendung der Ruhensvorschriften muß der dem Berechtigten an sich zustehende Rentenbetrag festgestellt werden, und zwar auch dann, wenn die Rente in voller Höhe zu ruhen hat (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung IV 70. Nachtrag 714 a, b mwN zur deutschen Rechtslage).Die Ruhensvorschriften sind von den Vorschriften über die Voraussetzungen der Leistungen, also über den Leistungsanspruch selbst, ebenso zu unterscheiden wie von den Vorschriften über die Leistungsberechnung und den Leistungsbeginn. Durch das Ruhen wird der Leistungsanspruch nicht berührt, sondern nur das Recht auf Auszahlung der jeweils fälligen Rentenbeträge ganz oder teilweise, zeitlich beschränkt oder unbeschränkt aufgehoben. Auch bei Anwendung der Ruhensvorschriften muß der dem Berechtigten an sich zustehende Rentenbetrag festgestellt werden, und zwar auch dann, wenn die Rente in voller Höhe zu ruhen hat (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch vier 70. Nachtrag 714 a, b mwN zur deutschen Rechtslage).
Trifft eine Rente aus der Rentenversicherung mit einer gleichartigen Leistung aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht die Rente aus der Rentenversicherung nach Maßgabe der §§ 1278, 1279 RVO insoweit, als sie bestimmte Höchstbeträge übersteigt. Das Ruhen der Rente aus der Rentenversicherung bewirken unter anderem auch Witwen- und Waisenrenten aus der Unfallversicherung (Brackmann aaO 714 d). Dem Ruhen unterliegen unter anderem auch Witwen- und Waisenrenten (Brackmann aaO 70. Nachtrag 716, 717 a, b). Die Rente aus der Rentenversicherung wird unverkürzt bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Rente aus der Unfallversicherung zum ersten Mal ausgezahlt wird (Brackmann aaO 70. Nachtrag 718).Trifft eine Rente aus der Rentenversicherung mit einer gleichartigen Leistung aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht die Rente aus der Rentenversicherung nach Maßgabe der Paragraphen 1278, 1279, RVO insoweit, als sie bestimmte Höchstbeträge übersteigt. Das Ruhen der Rente aus der Rentenversicherung bewirken unter anderem auch Witwen- und Waisenrenten aus der Unfallversicherung (Brackmann aaO 714 d). Dem Ruhen unterliegen unter anderem auch Witwen- und Waisenrenten (Brackmann aaO 70. Nachtrag 716, 717 a, b). Die Rente aus der Rentenversicherung wird unverkürzt bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Rente aus der Unfallversicherung zum ersten Mal ausgezahlt wird (Brackmann aaO 70. Nachtrag 718).
Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch
ohne Berücksichtigung des Art 26 Abs 1 Abk ein Leistungsanspruch, so
gewährt der zuständige Träger nach Art 30 Abs 1 Abk die ohne
Anwendung des Kapitels 3 des Abk zustehende Leistung, solange ein
entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates nicht besteht. Eine nach Abs 1 festgestellte
Leistung wird gemäß Abs 2 nach Kapitel 3 Abk neu festgestellt, wenn
ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit
Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer
Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Art 26 Abs 1 Abk
Anspruch auf eine Pension (Rente) und wäre diese höher als die Summe
der nach Art 27 Abs 4 Abk errechneten Leistungen, so hat der Träger
dieses Vertragsstaates nach Art 31 Abs 1 Abk seine so errechnete
Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der
nach Art 27 Abs 4 errechneten Leistungen und der Pension (Rente),
die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Anwendung
dieses Kapitals (3) allein zustand, als Teilleistung zu gewähren; ...
Siedl-Cacek führen dazu aus, in den Fällen, in denen
österreichischerseits Ruhens- oder Kürzungsbestimmungen anzuwenden
seien, sei der Unterschiedsbetrag vor Anwendung dieser Bestimmungen
festzustellen. Die Ruhens- bzw Kürzungsbestimmungen seien daher erst
auf die österreichischen Teilleistungen (einschließlich des
Unterschiedsbetrages) anzuwenden (MGA Zwischenst SV Lfg 20 AllgTeil
106 f).
Die Teilleistung nach Abs 1 ist nach Abs 3 Art 31 Abk von Amts wegen neu festzustellen, wenn sich die Höhe der Leistungen, die der Berechnung der Teilleistung zugrundeliegen, aus anderen Gründen als infolge von Anpassungen ändert oder wenn sich der Umrechnungskurs um mehr als 10 vH ändert.Die Teilleistung nach Absatz eins, ist nach Absatz 3, Artikel 31, Abk von Amts wegen neu festzustellen, wenn sich die Höhe der Leistungen, die der Berechnung der Teilleistung zugrundeliegen, aus anderen Gründen als infolge von Anpassungen ändert oder wenn sich der Umrechnungskurs um mehr als 10 vH ändert.
Nach Siedl-Cacek kommt als Änderungsgrund allenfalls die Umwandlung einer deutschen Berufsunfähigkeits- in eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Betracht, weil in diesem Fall höhere deutsche Steigerungsbeträge gewährt werden. Durch Änderungen des Ruhens oder der Kürzung sowie durch Änderungen beim Kinder- und Hilflosenzuschuß werde der Unterschiedsbetrag nicht berührt (MGA Zwischenst SV Lfg 21, 1a, 125).
Die Begründung der RV zum Stammabkommen 520 BlgNR 11. GP 47 bezeichnet es als ratio legis des Art 31 Abk, daß in jenen Einzelfällen, in denen eine Pension allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften - also ohne Anwendung der Abkommensbestimmungen - zustünde, die Höhe dieser Pensionen gewährleistet werde, also eine nicht vertretbare Schlechterstellung der nach dem Abk Pensionsberechtigten gegenüber den ausschließlich nach innerstaatlichem österreichischen Recht Pensionsberechtigten verhindert werden solle. Im Sinne dieses tragenden Gedankens dieser Bestimmung ist diese ungeachtet der nicht ganz eindeutigen Formulierungen des Abk auszulegen.Die Begründung der Regierungsvorlage zum Stammabkommen 520 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 47 bezeichnet es als ratio legis des Artikel 31, Abk, daß in jenen Einzelfällen, in denen eine Pension allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften - also ohne Anwendung der Abkommensbestimmungen - zustünde, die Höhe dieser Pensionen gewährleistet werde, also eine nicht vertretbare Schlechterstellung der nach dem Abk Pensionsberechtigten gegenüber den ausschließlich nach innerstaatlichem österreichischen Recht Pensionsberechtigten verhindert werden solle. Im Sinne dieses tragenden Gedankens dieser Bestimmung ist diese ungeachtet der nicht ganz eindeutigen Formulierungen des Abk auszulegen.
Deshalb bestimmt etwa auch Art 31 Abs 2 Abk, daß ein Kinderzuschuß und der Hilflosenzuschuß bei der Anwendung des Abs 1 unberücksichtigt bleiben. Nach Art 27 Abs 3 Abk berechnet der zuständige Träger jedes Vertragsstaates die fiktive Vollpension unter Außerachtlassung ua eines Kinderzuschusses. Nach Abs 4 des zit Art erhöht sich die ermittelte Teilleistung ua um den nach Abs 8 zustehenden Kinderzuschuß, der sich nach dem letztgenannten Abs, sofern nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf Pension (Rente) besteht, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates richtet, in dessen Gebiet sich der Berechtigte gewöhnlich aufhält. Nach Art 28 Z 3a Abk gilt für die Bemessung des Hilflosenzuschusses Art 27 Abs 3 und 4; Art 31 ist entsprechend anzuwenden.Deshalb bestimmt etwa auch Artikel 31, Absatz 2, Abk, daß ein Kinderzuschuß und der Hilflosenzuschuß bei der Anwendung des Absatz eins, unberücksichtigt bleiben. Nach Artikel 27, Absatz 3, Abk berechnet der zuständige Träger jedes Vertragsstaates die fiktive Vollpension unter Außerachtlassung ua eines Kinderzuschusses. Nach Absatz 4, des zit Art erhöht sich die ermittelte Teilleistung ua um den nach Absatz 8, zustehenden Kinderzuschuß, der sich nach dem letztgenannten Abs, sofern nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf Pension (Rente) besteht, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates richtet, in dessen Gebiet sich der Berechtigte gewöhnlich aufhält. Nach Artikel 28, Ziffer 3 a, Abk gilt für die Bemessung des Hilflosenzuschusses Artikel 27, Absatz 3 und 4; Artikel 31, ist entsprechend anzuwenden.
Gleiches muß gelten, wenn die Leistung des anderen Vertragsstaates gänzlich oder - wie im vorliegenden Fall - teilweise ruht.
Aus der Aufhebung des Art 27 Abs 7 Abk durch Art I Nr 5 lit a des 3. ZAbk ist gegen die Anwendung des Art 31 Abk nichts Entscheidendes zu gewinnen. Die aufgehobene Bestimmung wurde seinerzeit aus Gründen der Vereinfachung der Pensionsfeststellung eingeführt, weil sonst die innerstaatlichen Kürzungs- und Ruhensbestimmungen nach der Feststellung der Teilleistungen anzuwenden gewesen wären. Das hätte für den österreichischen Rechtsbereich zur Folge gehabt, daß die für das Ruhen bzw die Kürzung der Pensionen maßgebenden Grenzbeträge gleichfalls im pro-rata-temporis-Verhältnis hätten gekürzt werden müssen (520 BlgNR 11. GP 45). Dieser Umstand wird auch im Berechnungsbeispiel MGA Zwischenst SV Lfg 20, 107 offensichtlich nicht berücksichtigt. Wie die ruhenden Pensionsteile berechnet werden müssen, ist daher wohl für den jeweiligen innerstaatlichen Bereich von Bedeutung, ändert aber nichts an der Möglichkeit, Art 31 Abk anzuwenden. Bei dem Unterschiedsbetrag im Sinn des Abs 1 dieses Art handelt es sich um die Differenz zwischen der Summe der nach Art 27 Abs 4 Abk errechneten Leistungen und der nach Art 30 Abs 1 Abk festgestellten Pension (Rente). Dabei ist jedoch nach dem Zweck des Art 31 Abk unter der nach Art 27 Abs 4 Abk "errechneten Leistung" des Trägers des anderen Vertragsstaates nicht die "Bruttoleistung", sondern die nach Anwendung allfälliger Ruhensvorschriften schließlich tatsächlich zu erbringende "Nettoleistung" zu verstehen. Daß die nach § 27 Abs 4 Abk berechnete und bescheidmäßig festzustellende Teilleistung des Trägers des anderen Vertragsstaates wegen anzuwendender Ruhensvorschriften teilweise oder gänzlich ruht, berührt zwar weder den Grund noch die Höhe der Teilleistung, sondern sistiert nur das Recht auf bzw die Pflicht zu deren teilweiser oder gänzlicher Auszahlung (vgl. Brackmann, Handbuch der SV IV 70. Nachtrag 714 a, b mwN zur deutschen Rechtslage; MGA ASVGAus der Aufhebung des Artikel 27, Absatz 7, Abk durch Artikel römisch eins, Nr 5 Litera a, des 3. ZAbk ist gegen die Anwendung des Artikel 31, Abk nichts Entscheidendes zu gewinnen. Die aufgehobene Bestimmung wurde seinerzeit aus Gründen der Vereinfachung der Pensionsfeststellung eingeführt, weil sonst die innerstaatlichen Kürzungs- und Ruhensbestimmungen nach der Feststellung der Teilleistungen anzuwenden gewesen wären. Das hätte für den österreichischen Rechtsbereich zur Folge gehabt, daß die für das Ruhen bzw die Kürzung der Pensionen maßgebenden Grenzbeträge gleichfalls im pro-rata-temporis-Verhältnis hätten gekürzt werden müssen (520 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 45). Dieser Umstand wird auch im Berechnungsbeispiel MGA Zwischenst SV Lfg 20, 107 offensichtlich nicht berücksichtigt. Wie die ruhenden Pensionsteile berechnet werden müssen, ist daher wohl für den jeweiligen innerstaatlichen Bereich von Bedeutung, ändert aber nichts an der Möglichkeit, Artikel 31, Abk anzuwenden. Bei dem Unterschiedsbetrag im Sinn des Absatz eins, dieses Art handelt es sich um die Differenz zwischen der Summe der nach Artikel 27, Absatz 4, Abk errechneten Leistungen und der nach Artikel 30, Absatz eins, Abk festgestellten Pension (Rente). Dabei ist jedoch nach dem Zweck des Artikel 31, Abk unter der nach Artikel 27, Absatz 4, Abk "errechneten Leistung" des Trägers des anderen Vertragsstaates nicht die "Bruttoleistung", sondern die nach Anwendung allfälliger Ruhensvorschriften schließlich tatsächlich zu erbringende "Nettoleistung" zu verstehen. Daß die nach Paragraph 27, Absatz 4, Abk berechnete und bescheidmäßig festzustellende Teilleistung des Trägers des anderen Vertragsstaates wegen anzuwendender Ruhensvorschriften teilweise oder gänzlich ruht, berührt zwar weder den Grund noch die Höhe der Teilleistung, sondern sistiert nur das Recht auf bzw die Pflicht zu deren teilweiser oder gänzlicher Auszahlung vergleiche Brackmann, Handbuch der SV römisch vier 70. Nachtrag 714 a, b mwN zur deutschen Rechtslage; MGA ASVG
46. ErgLfg 529; Schrammel in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 169 f für den österr. Rechtsbereich). Dies ändert jedoch nichts daran, daß für den Unterschiedsbetrag nach Art 31 Abk nicht die teilweise oder gänzlich ruhende Teilleistung ("Bruttoteilleistung") des Trägers des anderen Vertragsstaates, sondern nur der nicht ruhende Teil derselben ("Nettoteilleistung") entscheidend ist.46. ErgLfg 529; Schrammel in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 169 f für den österr. Rechtsbereich). Dies ändert jedoch nichts daran, daß für den Unterschiedsbetrag nach Artikel 31, Abk nicht die teilweise oder gänzlich ruhende Teilleistung ("Bruttoteilleistung") des Trägers des anderen Vertragsstaates, sondern nur der nicht ruhende Teil derselben ("Nettoteilleistung") entscheidend ist.
Nur diese Auslegung verhindert, daß ein Pensionist infolge der Anwendung des Abk, die er - abgesehen von der Aufschiebung der Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter - nicht ausschließen kann, weil ein bei einer zulässigen Stelle im Gebiet des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach den Vorschriften dieses Vertragsstaates nach Art 39 Abs 2 Abk auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gilt, die unter Berücksichtigung dieses Abk in Betracht kommt, schlechter gestellt wird als durch die allein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebührende Leistung. Daß Art 31 Abk ein solches Ergebnis verhindern soll, wurde bereits oben ausgeführt.Nur diese Auslegung verhindert, daß ein Pensionist infolge der Anwendung des Abk, die er - abgesehen von der Aufschiebung der Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter - nicht ausschließen kann, weil ein bei einer zulässigen Stelle im Gebiet des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach den Vorschriften dieses Vertragsstaates nach Artikel 39, Absatz 2, Abk auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gilt, die unter Berücksichtigung dieses Abk in Betracht kommt, schlechter gestellt wird als durch die allein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebührende Leistung. Daß Artikel 31, Abk ein solches Ergebnis verhindern soll, wurde bereits oben ausgeführt.
Der angefochtene Aufhebungsbeschluß war daher zu bestätigen. Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der angefochtene Aufhebungsbeschluß war daher zu bestätigen. Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.