Rechtssatz RS0076099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076099
Entscheidungsdatum
24.01.1989
Norm
AbkSozSi Österreich - BRD Art31 Abs1
Rechtssatz
Bei dem Unterschiedsbetrag im Sinn des Abs 1 dieses Art handelt es sich um die Differenz zwischen der Summe der nach Art 27 Abs 4 Abk errechneten Leistungen und der nach Art 30 Abs 1 Abk festgestellten Pension (Rente). Dabei ist jedoch nach dem Zweck der Art 31 Abk unter der nach Art 27 Abs 4 Abk "errechneten Leistung" des Trägers des anderen Vertragsstaates nicht die "Bruttoleistung", sondern die nach Anwendung allfälliger Ruhensvorschriften schließlich tatsächlich zu erbringende "Nettoleistung" zu verstehen.Bei dem Unterschiedsbetrag im Sinn des Absatz eins, dieses Art handelt es sich um die Differenz zwischen der Summe der nach Artikel 27, Absatz 4, Abk errechneten Leistungen und der nach Artikel 30, Absatz eins, Abk festgestellten Pension (Rente). Dabei ist jedoch nach dem Zweck der Artikel 31, Abk unter der nach Artikel 27, Absatz 4, Abk "errechneten Leistung" des Trägers des anderen Vertragsstaates nicht die "Bruttoleistung", sondern die nach Anwendung allfälliger Ruhensvorschriften schließlich tatsächlich zu erbringende "Nettoleistung" zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076099
Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_010OBS00068_8800000_003