Rechtssatz RS0076142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076142
Entscheidungsdatum
11.07.1990
Norm
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art3 Abs1
Rechtssatz
Durch Art 3 Abs 1 des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages BGBl 1960/105 wird den Gerichten des Zweitstaates bloß die Prüfung des Exekutionstitels in der Richtung untersagt, ob die Gerichte des Erststaates das richtige Privatrecht angewendet haben. Die Prüfung, ob die die Verpflichtung des Schuldners begründenden Rechtshandlungen nach den devisenrechtlichen Vorschriften des Zweitstaates gültig sind, bleibt aber unbenommen.Durch Artikel 3, Absatz eins, des österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages BGBl 1960/105 wird den Gerichten des Zweitstaates bloß die Prüfung des Exekutionstitels in der Richtung untersagt, ob die Gerichte des Erststaates das richtige Privatrecht angewendet haben. Die Prüfung, ob die die Verpflichtung des Schuldners begründenden Rechtshandlungen nach den devisenrechtlichen Vorschriften des Zweitstaates gültig sind, bleibt aber unbenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076142
Dokumentnummer
JJR_19900711_OGH0002_0030OB00039_9000000_001