Die Revision ist nicht berechtigt.
Hier ist zwar Art 2 Z 1 des Österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages BGBl 1960/105 und nicht der - gemäß § 84 EO nur subsidiär geltende - § 81 Z 4 EO anzuwenden. Die schon vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 148/88 (= ZfRV 1989, 306) bezieht sich aber ohnedies auf die zuerst genannte Bestimmung. Die in dieser Entscheidung für den Fall eines ausländischen notariell beurkundeten Vertrages vertretene Ansicht, daß ein Verstoß gegen den inländischen ordre public vorliege, wenn die im Exekutionstitel festgelegte Verpflichtung gegen die zwingenden Normen des inländischen Devisenrechts verstößt, gilt entgegen der Meinung der betreibenden Partei nicht nur für die genannte Art, sondern für alle Arten von Exekutionstiteln und im besonderen auch für gerichtliche Entscheidungen, weil kein Grund für eine verschiedenartige Behandlung besteht. In all diesen Fällen liegt eine Verletzung der Grundregeln des österreichischen Wirtschaftsrechts vor (vgl. die Präambel zum DevG und Martiny, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechtes Bd III/1 Kap I Rz 1090), die einen Verstoß gegen den inländischen ordre public bedeutet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der genannten Entscheidung, weil dort der Umstand, daß im Fall eines notariell beurkundeten Vertrages die Nichtigkeit der Verpflichtung nicht in einem Gerichtsverfahren überprüft wurde, nur als Argument dafür verwendet wurde, daß ein strenger Maßstab am Platze sei; es sollte damit aber offensichtlich nichts zur Frage gesagt werden, ob auch in anderen Fällen der ordre public verletzt sein kann. Das Gegenteil ergibt sich entgegen der Meinung der betreibenden Partei auch nicht aus Art 3 Abs 1 des angeführten Vollstreckungsvertrages, wonach die Anerkennung nicht allein deshalb versagt werden darf, weil das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nach den Regeln seines internationalen Privatrechtes andere Gesetze angewendet hat, als sie nach dem internationalen Privatrecht des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, anzuwenden gewesen wären. Durch diese Bestimmung wird den Gerichten des Zweitstaates bloß die Prüfung des Exekutionstitels in der Richtung untersagt, ob die Gerichte des Erststaates das richtige Privatrecht angewendet haben. Darum geht es aber hier nicht, zumal das Devisenrecht zum öffentlichen Recht gehört. Unabhängig davon, welche devisenrechtlichen Bestimmungen die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland angewendet und ob sie dies überhaupt getan haben, obliegt es den österreichischen Gerichten zu prüfen, ob die die Verpflichtung des Schuldners begründenden Rechtshandlungen nach den österreichischen devisenrechtlichen Vorschriften gültig sind (vgl Martiny in Münchner Kommentar Bd VII1 647 Rz 420 vor Art 12 EGBGB und Bd VII2 1810 Rz 6 nach Art 34 Anh I EGBG). Im Fall der Verneinung dieser Frage durch die österreichischen Gerichte wird also nicht geltend gemacht, daß die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland gemäß dem österreichischen internationalen Privatrecht ein unrichtiges Gesetz angewandt haben, und die Anerkennung des Exekutionstitels nicht deshalb versagt. Nur dies ist aber gemäß Art 3 Abs 1 des Vollstreckungsvertrages ausgeschlossen. Die betreibende Partei hat in der Revision nichts dazu ausgeführt, ob der Verpflichtete zur Zeit der Vornahme der strittigen Rechtshandlungen Deviseninländer gemäß § 1 Abs 1 Z 9 DevG war. Im Hinblick auf die Kritik Hoyers an der denselben Verpflichteten betreffenden Entscheidung 3 Ob 148/88 (in ZfRV 1989, 313) sei daher nur bemerkt, daß die betreibende Partei hier nichts vorbrachte, aus dem abzuleiten wäre, daß der Verpflichteten die strittigen Rechtshandlungen im Rahmen einer ausländischen Niederlassung iS des § 1 Abs 1 Z 10 DevG vornahm; hierauf ist daher nicht weiter einzugehen.Hier ist zwar Artikel 2, Ziffer eins, des Österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages BGBl 1960/105 und nicht der - gemäß Paragraph 84, EO nur subsidiär geltende - Paragraph 81, Ziffer 4, EO anzuwenden. Die schon vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 148/88 (= ZfRV 1989, 306) bezieht sich aber ohnedies auf die zuerst genannte Bestimmung. Die in dieser Entscheidung für den Fall eines ausländischen notariell beurkundeten Vertrages vertretene Ansicht, daß ein Verstoß gegen den inländischen ordre public vorliege, wenn die im Exekutionstitel festgelegte Verpflichtung gegen die zwingenden Normen des inländischen Devisenrechts verstößt, gilt entgegen der Meinung der betreibenden Partei nicht nur für die genannte Art, sondern für alle Arten von Exekutionstiteln und im besonderen auch für gerichtliche Entscheidungen, weil kein Grund für eine verschiedenartige Behandlung besteht. In all diesen Fällen liegt eine Verletzung der Grundregeln des österreichischen Wirtschaftsrechts vor vergleiche die Präambel zum DevG und Martiny, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechtes Bd III/1 Kap römisch eins Rz 1090), die einen Verstoß gegen den inländischen ordre public bedeutet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der genannten Entscheidung, weil dort der Umstand, daß im Fall eines notariell beurkundeten Vertrages die Nichtigkeit der Verpflichtung nicht in einem Gerichtsverfahren überprüft wurde, nur als Argument dafür verwendet wurde, daß ein strenger Maßstab am Platze sei; es sollte damit aber offensichtlich nichts zur Frage gesagt werden, ob auch in anderen Fällen der ordre public verletzt sein kann. Das Gegenteil ergibt sich entgegen der Meinung der betreibenden Partei auch nicht aus Artikel 3, Absatz eins, des angeführten Vollstreckungsvertrages, wonach die Anerkennung nicht allein deshalb versagt werden darf, weil das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nach den Regeln seines internationalen Privatrechtes andere Gesetze angewendet hat, als sie nach dem internationalen Privatrecht des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, anzuwenden gewesen wären. Durch diese Bestimmung wird den Gerichten des Zweitstaates bloß die Prüfung des Exekutionstitels in der Richtung untersagt, ob die Gerichte des Erststaates das richtige Privatrecht angewendet haben. Darum geht es aber hier nicht, zumal das Devisenrecht zum öffentlichen Recht gehört. Unabhängig davon, welche devisenrechtlichen Bestimmungen die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland angewendet und ob sie dies überhaupt getan haben, obliegt es den österreichischen Gerichten zu prüfen, ob die die Verpflichtung des Schuldners begründenden Rechtshandlungen nach den österreichischen devisenrechtlichen Vorschriften gültig sind vergleiche Martiny in Münchner Kommentar Bd VII1 647 Rz 420 vor Artikel 12, EGBGB und Bd VII2 1810 Rz 6 nach Artikel 34, Anh römisch eins EGBG). Im Fall der Verneinung dieser Frage durch die österreichischen Gerichte wird also nicht geltend gemacht, daß die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland gemäß dem österreichischen internationalen Privatrecht ein unrichtiges Gesetz angewandt haben, und die Anerkennung des Exekutionstitels nicht deshalb versagt. Nur dies ist aber gemäß Artikel 3, Absatz eins, des Vollstreckungsvertrages ausgeschlossen. Die betreibende Partei hat in der Revision nichts dazu ausgeführt, ob der Verpflichtete zur Zeit der Vornahme der strittigen Rechtshandlungen Deviseninländer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, DevG war. Im Hinblick auf die Kritik Hoyers an der denselben Verpflichteten betreffenden Entscheidung 3 Ob 148/88 (in ZfRV 1989, 313) sei daher nur bemerkt, daß die betreibende Partei hier nichts vorbrachte, aus dem abzuleiten wäre, daß der Verpflichteten die strittigen Rechtshandlungen im Rahmen einer ausländischen Niederlassung iS des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, DevG vornahm; hierauf ist daher nicht weiter einzugehen.
Gemäß § 14 Abs 1 DevG bedarf unter anderem die Aufnahme von Krediten bei Ausländern und die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern (zu ergänzen: durch Inländer) der devisenbehördlichen Genehmigung. Gemäß § 22 Abs 1 DevG sind Rechtsgeschäfte, die dieser Vorschrift widersprechen, nichtig. Ist zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung erforderlich, so ist gemäß § 22 Abs 2 DevG die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Bewilligung erteilt worden ist. Hier kommt nur die Erteilung einer generellen Bewilligung durch die O*** N*** in Betracht. Die betreibendeGemäß Paragraph 14, Absatz eins, DevG bedarf unter anderem die Aufnahme von Krediten bei Ausländern und die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern (zu ergänzen: durch Inländer) der devisenbehördlichen Genehmigung. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, DevG sind Rechtsgeschäfte, die dieser Vorschrift widersprechen, nichtig. Ist zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung erforderlich, so ist gemäß Paragraph 22, Absatz 2, DevG die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Bewilligung erteilt worden ist. Hier kommt nur die Erteilung einer generellen Bewilligung durch die O*** N*** in Betracht. Die betreibende
Partei beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf den Punkt 1 lit a der unter DE 9/89 kundgemachten generellen Bewilligung der O*** N***. Sie betraf (ebenso wie die ihr vorangehende, unter DE 9/87 kundgemachte Bewilligung) Zahlungen auf Grund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung. Hier geht es aber nicht um die devisenbehördliche Bewilligung der Zahlungen, welche der Verpflichtete auf Grund des Exekutionstitels zu erbringen hat, sondern um die Bewilligung jener Rechtshandlungen, die zur Schaffung des Exekutionstitels führten. Schon aus diesem Grund gehen die Schlußfolgerungen fehl, welche die betreibende Partei daraus zieht, daß im Punkt 1 der Kundmachung DE 9/89 gegenüber derselben Bestimmung der Kundmachung DE 9/87 der Hinweis auf den Abschnitt II Z 2 der Kundmachung DE 1/89 (früher DE 1/87; vgl numehr Punkt 3.1 der Kundmachung DE 1/90) fehlt, wo ausdrücklich vorgesehen war, daß die Bestimmungen der Kundmachungen auf Schuld- oder Eigentumsverhältnisse nur unter der Voraussetzung anwendbar sind, daß dem Zustandekommen dieser Rechtsverhältnisse keine Vorschriften des DevG entgegenstanden oder entgegenstehen. Im übrigen kann sich der Oberste Gerichtshof ihrer Meinung nicht anschließen, daß wegen des Fehlers dieses Hinweises Abschnitt 2 Z 2 der Kundmachung DE 1/89 nicht gilt. Es ist nämlich auch ohne einen entsprechenden Hinweis selbstverständlich, daß eine andere Kundmachung zu beachten ist. Da es somit auf die Kundmachungen DE 9/87 und DE 9/89 nicht ankommt und sie überdies den gleichen Inhalt haben, muß nicht geprüft werden, welche von beiden hier anzuwenden ist. Eine andere generelle Bewilligung für die dem Exekutionstitel zugrundeliegenden Rechtshandlungen wurde von der betreibenden Partei nicht behauptet und ist auch nicht zu erkennen. Das Verpflichtungsgeschäft, das dem Urteil zugrundeliegt, verstößt daher gegen § 14 Abs 1 DevG, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Kreditvertrag, die Ausstellung des Wechsels oder das Anerkenntnis maßgebend ist, weil das Ergebnis in jedem Fall dasselbe wäre. Ebensowenig ist von Bedeutung, ob der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten ein Bereicherungs- oder Schadenersatzanspruch in der Höhe des betriebenen Betrages zusteht, weil es nur auf den im Exekutionstitel festgestellten Anspruch ankommt. Die Anerkennung des Exekutionstitels würde somit der öffentlichen Ordnung Österreichs widersprechen, weshalb sie gemäß Art 2 Z 1 des Österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages zu versagen ist und von den Vorinstanzen auf Grund des Widerspruchs demnach zu Recht versagt wurde.Partei beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf den Punkt 1 Litera a, der unter DE 9/89 kundgemachten generellen Bewilligung der O*** N***. Sie betraf (ebenso wie die ihr vorangehende, unter DE 9/87 kundgemachte Bewilligung) Zahlungen auf Grund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung. Hier geht es aber nicht um die devisenbehördliche Bewilligung der Zahlungen, welche der Verpflichtete auf Grund des Exekutionstitels zu erbringen hat, sondern um die Bewilligung jener Rechtshandlungen, die zur Schaffung des Exekutionstitels führten. Schon aus diesem Grund gehen die Schlußfolgerungen fehl, welche die betreibende Partei daraus zieht, daß im Punkt 1 der Kundmachung DE 9/89 gegenüber derselben Bestimmung der Kundmachung DE 9/87 der Hinweis auf den Abschnitt römisch zwei Ziffer 2, der Kundmachung DE 1/89 (früher DE 1/87; vergleiche numehr Punkt 3.1 der Kundmachung DE 1/90) fehlt, wo ausdrücklich vorgesehen war, daß die Bestimmungen der Kundmachungen auf Schuld- oder Eigentumsverhältnisse nur unter der Voraussetzung anwendbar sind, daß dem Zustandekommen dieser Rechtsverhältnisse keine Vorschriften des DevG entgegenstanden oder entgegenstehen. Im übrigen kann sich der Oberste Gerichtshof ihrer Meinung nicht anschließen, daß wegen des Fehlers dieses Hinweises Abschnitt 2 Ziffer 2, der Kundmachung DE 1/89 nicht gilt. Es ist nämlich auch ohne einen entsprechenden Hinweis selbstverständlich, daß eine andere Kundmachung zu beachten ist. Da es somit auf die Kundmachungen DE 9/87 und DE 9/89 nicht ankommt und sie überdies den gleichen Inhalt haben, muß nicht geprüft werden, welche von beiden hier anzuwenden ist. Eine andere generelle Bewilligung für die dem Exekutionstitel zugrundeliegenden Rechtshandlungen wurde von der betreibenden Partei nicht behauptet und ist auch nicht zu erkennen. Das Verpflichtungsgeschäft, das dem Urteil zugrundeliegt, verstößt daher gegen Paragraph 14, Absatz eins, DevG, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Kreditvertrag, die Ausstellung des Wechsels oder das Anerkenntnis maßgebend ist, weil das Ergebnis in jedem Fall dasselbe wäre. Ebensowenig ist von Bedeutung, ob der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten ein Bereicherungs- oder Schadenersatzanspruch in der Höhe des betriebenen Betrages zusteht, weil es nur auf den im Exekutionstitel festgestellten Anspruch ankommt. Die Anerkennung des Exekutionstitels würde somit der öffentlichen Ordnung Österreichs widersprechen, weshalb sie gemäß Artikel 2, Ziffer eins, des Österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrages zu versagen ist und von den Vorinstanzen auf Grund des Widerspruchs demnach zu Recht versagt wurde.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.