Rechtssatz RS0076208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076208
Entscheidungsdatum
27.03.1990
Norm
AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art12 Abs5
Rechtssatz
Ein Anspruchsberechtigter, dessen Anspruch sich auf das Abkommen gründet, hat die Möglichkeit, den Anspruch auf Krankengeld beim aushelfenden Versicherungsträger geltend zu machen, wenn der Versicherungsfall im Gebiet des betreffenden Vertragsstaates eintritt, und er muß in diesem Fall eine ärztliche Bescheinigung nicht vorlegen, weil der aushelfende Versicherungsträger aufgrund des Art 5 Abs 2 der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen von sich aus zum Beschluß eines vertrauensärztlichen Berichtes verpflichtet ist. Macht der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch aber nicht beim aushelfenden, sondern beim zuständigen Versicherungsträger geltend und ist dieser ein österreichischer Versicherungsträger, so hat er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.Ein Anspruchsberechtigter, dessen Anspruch sich auf das Abkommen gründet, hat die Möglichkeit, den Anspruch auf Krankengeld beim aushelfenden Versicherungsträger geltend zu machen, wenn der Versicherungsfall im Gebiet des betreffenden Vertragsstaates eintritt, und er muß in diesem Fall eine ärztliche Bescheinigung nicht vorlegen, weil der aushelfende Versicherungsträger aufgrund des Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen von sich aus zum Beschluß eines vertrauensärztlichen Berichtes verpflichtet ist. Macht der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch aber nicht beim aushelfenden, sondern beim zuständigen Versicherungsträger geltend und ist dieser ein österreichischer Versicherungsträger, so hat er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076208
Dokumentnummer
JJR_19900327_OGH0002_010OBS00429_8900000_004