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Rechtssatz RS0076208

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076208

Geschäftszahl

10ObS429/89

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Norm

AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art12 Abs5

Rechtssatz

Ein Anspruchsberechtigter, dessen Anspruch sich auf das Abkommen gründet, hat die Möglichkeit, den Anspruch auf Krankengeld beim aushelfenden Versicherungsträger geltend zu machen, wenn der Versicherungsfall im Gebiet des betreffenden Vertragsstaates eintritt, und er muß in diesem Fall eine ärztliche Bescheinigung nicht vorlegen, weil der aushelfende Versicherungsträger aufgrund des Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen von sich aus zum Beschluß eines vertrauensärztlichen Berichtes verpflichtet ist. Macht der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch aber nicht beim aushelfenden, sondern beim zuständigen Versicherungsträger geltend und ist dieser ein österreichischer Versicherungsträger, so hat er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 429/89
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 429/89
    Veröff: SSV-NF 4/48

Schlagworte

*YU*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076208

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_010OBS00429_8900000_004