Die Revision ist berechtigt.
Der Versicherungsfall ist nach dem Ende der Versicherung und nach dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag eingetreten (vgl § 120 Abs 1 Z 2 ASVG), weshalb sich der Anspruch des Klägers auf Krankengeld auf § 122 Abs 2 Z 2 ASVG gründet. Leistungen nach dieser Bestimmung werden gemäß dem nachfolgenden Abs 4 Satz 3 nicht gewährt, wenn sich der Anspruchsberechtigte ins Ausland begibt.Der Versicherungsfall ist nach dem Ende der Versicherung und nach dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag eingetreten vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG), weshalb sich der Anspruch des Klägers auf Krankengeld auf Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG gründet. Leistungen nach dieser Bestimmung werden gemäß dem nachfolgenden Absatz 4, Satz 3 nicht gewährt, wenn sich der Anspruchsberechtigte ins Ausland begibt.
Da der Kläger offensichtlich jugoslawischer Staatsangehöriger ist, muß geprüft werden, ob er nach dem AbkSozSi-Jugoslawien (im folgenden "Abkommen" genannt) trotz der angeführten Regelung Anspruch auf Krankengeld hat. Hier kommen Art 11 Abs 2 und Art 12 des Abkommens in Betracht. Der Oberste Gerichtshof pflichtet in diesem Zusammenhang der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Erlaß vom 4. Februar 1985, Zl 24.363/2-2/84 (abgedruckt in der MGA Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht in Anm 3 zu Art 12), vertretenen Ansicht bei, wonach die angeführten Bestimmungen im Hinblick auf § 122 Abs 5 ASVG auch auf aus der Versicherung ausgeschiedene anspruchsberechtigte Personen anzuwenden sind.Da der Kläger offensichtlich jugoslawischer Staatsangehöriger ist, muß geprüft werden, ob er nach dem AbkSozSi-Jugoslawien (im folgenden "Abkommen" genannt) trotz der angeführten Regelung Anspruch auf Krankengeld hat. Hier kommen Artikel 11, Absatz 2 und Artikel 12, des Abkommens in Betracht. Der Oberste Gerichtshof pflichtet in diesem Zusammenhang der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Erlaß vom 4. Februar 1985, Zl 24.363/2-2/84 (abgedruckt in der MGA Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht in Anmerkung 3 zu Artikel 12,), vertretenen Ansicht bei, wonach die angeführten Bestimmungen im Hinblick auf Paragraph 122, Absatz 5, ASVG auch auf aus der Versicherung ausgeschiedene anspruchsberechtigte Personen anzuwenden sind.
Art 11 Abs 2 des Abkommens ist anzuwenden, wenn sich der Kläger nach Jugoslawien begab, um dort seinen Wohnort zu begründen, Art 12 Abs 1 hingegen, wenn er dort nur vorübergehend Aufenthalt nehmen wollte. Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben, weil sich für Geldleistungen kein Unterschied ergibt. In beiden Fällen ist hiefür nämlich Art 12 Abs 5 des Abkommens maßgebend (im ersten Fall gemäß Art 11 Abs 2 letzter Satz des Abkommens). Wohl wird in der Z 6 des Schlußprotokolls zum Abkommen die Anwendung des Art 12 Abs 1 des Abkommens auf bestimmte Personen eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt aber schon nach dem Wortlaut der Bestimmung und auch nach ihrem Zweck nur für Sachleistungen, zumal unter den im Art 12 Abs 1 angeführten "Leistungen" nur Sachleistungen zu verstehen sind (MGA Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht Anm 4 zu Art 12). Für die im Abs 5 des Art 12 des Abkommens geregelten Geldleistungen gilt daher die Einschränkung der Z 6 des Zusatzprotokolls zum Abkommen nicht.Artikel 11, Absatz 2, des Abkommens ist anzuwenden, wenn sich der Kläger nach Jugoslawien begab, um dort seinen Wohnort zu begründen, Artikel 12, Absatz eins, hingegen, wenn er dort nur vorübergehend Aufenthalt nehmen wollte. Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben, weil sich für Geldleistungen kein Unterschied ergibt. In beiden Fällen ist hiefür nämlich Artikel 12, Absatz 5, des Abkommens maßgebend (im ersten Fall gemäß Artikel 11, Absatz 2, letzter Satz des Abkommens). Wohl wird in der Ziffer 6, des Schlußprotokolls zum Abkommen die Anwendung des Artikel 12, Absatz eins, des Abkommens auf bestimmte Personen eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt aber schon nach dem Wortlaut der Bestimmung und auch nach ihrem Zweck nur für Sachleistungen, zumal unter den im Artikel 12, Absatz eins, angeführten "Leistungen" nur Sachleistungen zu verstehen sind (MGA Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht Anmerkung 4 zu Artikel 12,). Für die im Absatz 5, des Artikel 12, des Abkommens geregelten Geldleistungen gilt daher die Einschränkung der Ziffer 6, des Zusatzprotokolls zum Abkommen nicht.
Nach Art 12 Abs 5 des Abkommens richtet sich der Anspruch des Klägers auf Krankengeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften, weil der österreichische Versicherungsträger zuständiger Versicherungsträger ist (vgl Art 1 Z 6 des Abkommens). Tritt der Versicherungsfall, wie hier, im Gebiet des anderen Vertragsstaates ein, so ist gemäß Art 5 Abs 2 der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen der Anspruch auf Geldleistungen beim aushelfenden Versicherungsträger, hier also gemäß Art 2 Abs 3 der Durchführungsvereinbarung iVm Art 15 des Abkommens bei der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen (jugoslawischen) Kommunalen Sozialversicherungsanstalt, geltend zu machen. Diese hat den Antrag unter Beischluß eines vertrauensärztlichen Berichtes, aus dem die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht, unverzüglich an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten.Nach Artikel 12, Absatz 5, des Abkommens richtet sich der Anspruch des Klägers auf Krankengeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften, weil der österreichische Versicherungsträger zuständiger Versicherungsträger ist vergleiche Artikel eins, Ziffer 6, des Abkommens). Tritt der Versicherungsfall, wie hier, im Gebiet des anderen Vertragsstaates ein, so ist gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen der Anspruch auf Geldleistungen beim aushelfenden Versicherungsträger, hier also gemäß Artikel 2, Absatz 3, der Durchführungsvereinbarung in Verbindung mit Artikel 15, des Abkommens bei der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen (jugoslawischen) Kommunalen Sozialversicherungsanstalt, geltend zu machen. Diese hat den Antrag unter Beischluß eines vertrauensärztlichen Berichtes, aus dem die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht, unverzüglich an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten.
Der Kläger hat den Anspruch nicht beim angeführten jugoslawischen Versicherungsträger geltend gemacht. Aus Art 41 des Abkommens ist aber abzuleiten, daß Eingaben bei den hiefür zuständigen Stellen jedes der Vertragsstaaten wirksam eingebracht werden könne. Dies wird zwar nur für die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geregelten Eingaben gesagt, muß aber analog auch für die im Abkommen oder in der Durchführungsvereinbarung geregelten Eingaben gelten, weil die Interessenslage des Anspruchsberechtigten hiefür gleich ist.Der Kläger hat den Anspruch nicht beim angeführten jugoslawischen Versicherungsträger geltend gemacht. Aus Artikel 41, des Abkommens ist aber abzuleiten, daß Eingaben bei den hiefür zuständigen Stellen jedes der Vertragsstaaten wirksam eingebracht werden könne. Dies wird zwar nur für die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geregelten Eingaben gesagt, muß aber analog auch für die im Abkommen oder in der Durchführungsvereinbarung geregelten Eingaben gelten, weil die Interessenslage des Anspruchsberechtigten hiefür gleich ist.
Es schadet daher an sich nicht, daß der Kläger den Anspruch nicht beim jugoslawischen Versicherungsträger geltend machte. Aus Art 5 Abs 2 der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen ergibt sich aber, daß dem zuständigen Versicherungsträger ein vertrauensärztlicher Bericht zukommen muß. Macht der Anspruchsberechtigte den Anspruch nicht beim aushelfenden Versicherungsträger geltend, muß er daher dafür Sorge tragen, daß der zuständige Versicherungsträger einen vertrauensärztlichen Bericht erhält, wobei er dieser Pflicht genügt, wenn er die Bescheinigung eines Arztes anschließt, der ihn aufgrund des Abkommens betreut. Ohne die Vorlage einer solchen Bescheinigung, die dem Anspruchsberechtigten durchaus zuzumuten ist, entspricht er nicht der bezogenen Bestimmung der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen, zumal der zuständige Versicherungsträger nur auf diese Weise in die Lage versetzt wird, darüber zu entscheiden, ob er die Ladung des Anspruchsberechtigten zum Kontrollarzt (vgl § 143 Abs 6 Z 1 ASVG und Art 5 Abs 3 der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen) veranlassen soll.Es schadet daher an sich nicht, daß der Kläger den Anspruch nicht beim jugoslawischen Versicherungsträger geltend machte. Aus Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen ergibt sich aber, daß dem zuständigen Versicherungsträger ein vertrauensärztlicher Bericht zukommen muß. Macht der Anspruchsberechtigte den Anspruch nicht beim aushelfenden Versicherungsträger geltend, muß er daher dafür Sorge tragen, daß der zuständige Versicherungsträger einen vertrauensärztlichen Bericht erhält, wobei er dieser Pflicht genügt, wenn er die Bescheinigung eines Arztes anschließt, der ihn aufgrund des Abkommens betreut. Ohne die Vorlage einer solchen Bescheinigung, die dem Anspruchsberechtigten durchaus zuzumuten ist, entspricht er nicht der bezogenen Bestimmung der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen, zumal der zuständige Versicherungsträger nur auf diese Weise in die Lage versetzt wird, darüber zu entscheiden, ob er die Ladung des Anspruchsberechtigten zum Kontrollarzt vergleiche Paragraph 143, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG und Artikel 5, Absatz 3, der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen) veranlassen soll.
Ein Anspruchsberechtigter, dessen Anspruch sich auf das Abkommen gründet, hat also die Möglichkeit, den Anspruch auf Krankengeld beim aushelfenden Versicherungsträger geltend zu machen, wenn der Versicherungsfall im Gebiet des betreffenden Vertragsstaates eintritt, und er muß in diesem Fall eine ärztliche Bescheinigung nicht vorlegen, weil der aufhelfende Versicherungsträger aufgrund des Art 5 Abs 2 der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen von sich aus zum Beischluß eines vertrauensärztlichen Berichtes verpflichtet ist. Mach der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch aber nicht beim aushelfenden, sondern beim zuständigen Versicherungsträger geltend und ist dieser ein österreichischer Versicherungsträger, so hat er aus den angeführten Gründen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Kläger hat seiner Meldung keine ärztliche Bescheinigung angeschlossen; sie war daher nicht formgerecht. In einem solchen Fall ist aber die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemäß § 143 Abs 1 Z 1 ASVG gemeldet, weshalb der Anspruch auf Krankengeld ruht. Die Meldung des Klägers hätte somit das Ruhen auch dann nicht verhindert oder beendet, wenn sie bei der beklagten Partei eingegangen wäre. Der Umstand, daß dies nicht der Fall war, kann deshalb nicht als besonderer Grund im Sinn des § 143 Abs 2 ASVG angesehen werden, der es gerechtfertigt erscheinen läßt, das Krankengeld zu gewähren, obwohl die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet wurde. Andere Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kommt es nicht darauf an, ob der Kläger während der strittigen Zeit tatsächlich infolge Krankheit arbeitslos war. Dies ist nur für das Entstehen des Anspruchs, nicht aber für dessen Ruhen wesentlich, weil der Eintritt des Ruhens allein daran geknüpft wird, daß die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht (formgerecht) gemeldet wird.Ein Anspruchsberechtigter, dessen Anspruch sich auf das Abkommen gründet, hat also die Möglichkeit, den Anspruch auf Krankengeld beim aushelfenden Versicherungsträger geltend zu machen, wenn der Versicherungsfall im Gebiet des betreffenden Vertragsstaates eintritt, und er muß in diesem Fall eine ärztliche Bescheinigung nicht vorlegen, weil der aufhelfende Versicherungsträger aufgrund des Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen von sich aus zum Beischluß eines vertrauensärztlichen Berichtes verpflichtet ist. Mach der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch aber nicht beim aushelfenden, sondern beim zuständigen Versicherungsträger geltend und ist dieser ein österreichischer Versicherungsträger, so hat er aus den angeführten Gründen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Kläger hat seiner Meldung keine ärztliche Bescheinigung angeschlossen; sie war daher nicht formgerecht. In einem solchen Fall ist aber die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemäß Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gemeldet, weshalb der Anspruch auf Krankengeld ruht. Die Meldung des Klägers hätte somit das Ruhen auch dann nicht verhindert oder beendet, wenn sie bei der beklagten Partei eingegangen wäre. Der Umstand, daß dies nicht der Fall war, kann deshalb nicht als besonderer Grund im Sinn des Paragraph 143, Absatz 2, ASVG angesehen werden, der es gerechtfertigt erscheinen läßt, das Krankengeld zu gewähren, obwohl die Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet wurde. Andere Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kommt es nicht darauf an, ob der Kläger während der strittigen Zeit tatsächlich infolge Krankheit arbeitslos war. Dies ist nur für das Entstehen des Anspruchs, nicht aber für dessen Ruhen wesentlich, weil der Eintritt des Ruhens allein daran geknüpft wird, daß die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht (formgerecht) gemeldet wird.
Da der Anspruch des Klägers in der im Revisionsverfahren noch strittigen Zeit gemäß § 143 Abs 1 Z 1 ASVG ruhte und das Krankengeld für diese Zeit nicht gemäß dem nachfolgenden Abs 2 zu gewähren ist, erweist sich das Klagebegehren auch in dem Umfang als nicht berechtigt, in dem ihm vom Berufungsgericht stattgegeben wurde. Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Da der Anspruch des Klägers in der im Revisionsverfahren noch strittigen Zeit gemäß Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ruhte und das Krankengeld für diese Zeit nicht gemäß dem nachfolgenden Absatz 2, zu gewähren ist, erweist sich das Klagebegehren auch in dem Umfang als nicht berechtigt, in dem ihm vom Berufungsgericht stattgegeben wurde. Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraphen 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.