Rechtssatz RS0076308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076308
Entscheidungsdatum
27.03.1990
Norm
AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art41
Rechtssatz
Aus Art 41 des Abkommens ist abzuleiten, daß Eingaben bei den hiefür zuständigen Stellen jedes der Vertragsstaaten wirksam eingebracht werden könne. Dies wird zwar nur für die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geregelten Eingaben gesagt, muß aber analog auch für die im Abkommen oder in der Durchführungsvereinbarung geregelten Eingaben gelten, weil die Interessenslage des Anspruchsberechtigten hiefür gleich ist.Aus Artikel 41, des Abkommens ist abzuleiten, daß Eingaben bei den hiefür zuständigen Stellen jedes der Vertragsstaaten wirksam eingebracht werden könne. Dies wird zwar nur für die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geregelten Eingaben gesagt, muß aber analog auch für die im Abkommen oder in der Durchführungsvereinbarung geregelten Eingaben gelten, weil die Interessenslage des Anspruchsberechtigten hiefür gleich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076308
Dokumentnummer
JJR_19900327_OGH0002_010OBS00429_8900000_006