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Rechtssatz RS0076212

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076212

Geschäftszahl

10ObS429/89

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Norm

AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art12 Abs5

Rechtssatz

Macht der Anspruchsberechtigte den Anspruch nicht beim aushelfenden Versicherungsträger geltend, muß er dafür Sorge tragen, daß der zuständige Versicherungsträger einen vertrauensärztlichen Bericht erhält, wobei er dieser Pflicht genügt, wenn er die Bescheinigung eines Arztes anschließt, der ihn aufgrund des Abkommens betreut. Ohne die Vorlage einer solchen Bescheinigung, die dem Anspruchsberechtigten durchaus zuzumuten ist, entspricht er nicht Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen, zumal der zustündige Versicherungsträger nur auf diese Weise in die Lage versetzt wird, darüber zu entscheiden, ob er die Ladung des Anspruchsberechtigten zum Kontrollarzt vergleiche Paragraph 143, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG und Artikel 5, Absatz 3, der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen) veranlassen soll.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 429/89
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 429/89
    Veröff: SSV-NF 4/48

Schlagworte

*YU*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076212

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_010OBS00429_8900000_005