Rechtssatz RS0076212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076212
Entscheidungsdatum
27.03.1990
Norm
AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art12 Abs5
Rechtssatz
Macht der Anspruchsberechtigte den Anspruch nicht beim aushelfenden Versicherungsträger geltend, muß er dafür Sorge tragen, daß der zuständige Versicherungsträger einen vertrauensärztlichen Bericht erhält, wobei er dieser Pflicht genügt, wenn er die Bescheinigung eines Arztes anschließt, der ihn aufgrund des Abkommens betreut. Ohne die Vorlage einer solchen Bescheinigung, die dem Anspruchsberechtigten durchaus zuzumuten ist, entspricht er nicht Art 5 Abs 2 der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen, zumal der zustündige Versicherungsträger nur auf diese Weise in die Lage versetzt wird, darüber zu entscheiden, ob er die Ladung des Anspruchsberechtigten zum Kontrollarzt (vgl § 143 Abs 6 Z 1 ASVG und Art 5 Abs 3 der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen) veranlassen soll.Macht der Anspruchsberechtigte den Anspruch nicht beim aushelfenden Versicherungsträger geltend, muß er dafür Sorge tragen, daß der zuständige Versicherungsträger einen vertrauensärztlichen Bericht erhält, wobei er dieser Pflicht genügt, wenn er die Bescheinigung eines Arztes anschließt, der ihn aufgrund des Abkommens betreut. Ohne die Vorlage einer solchen Bescheinigung, die dem Anspruchsberechtigten durchaus zuzumuten ist, entspricht er nicht Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen, zumal der zustündige Versicherungsträger nur auf diese Weise in die Lage versetzt wird, darüber zu entscheiden, ob er die Ladung des Anspruchsberechtigten zum Kontrollarzt vergleiche Paragraph 143, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG und Artikel 5, Absatz 3, der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen) veranlassen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076212
Dokumentnummer
JJR_19900327_OGH0002_010OBS00429_8900000_005