Rechtssatz RS0083984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083984
Entscheidungsdatum
27.03.1990
Rechtssatz
Hat der Versicherte eine erforderliche ärztliche Bescheinigung seiner Meldung nicht angeschlossen, weshalb schon deshalb der Anspruch auf Krankengeld ruht, liegt darin, daß die eingeschrieben aufgegebene Sendung nicht beim Versicherungsträger eingelangt ist, kein besonderer Grund im Sinne des § 143 Abs 2 ASVG.Hat der Versicherte eine erforderliche ärztliche Bescheinigung seiner Meldung nicht angeschlossen, weshalb schon deshalb der Anspruch auf Krankengeld ruht, liegt darin, daß die eingeschrieben aufgegebene Sendung nicht beim Versicherungsträger eingelangt ist, kein besonderer Grund im Sinne des Paragraph 143, Absatz 2, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083984
Dokumentnummer
JJR_19900327_OGH0002_010OBS00429_8900000_008