Rechtssatz RS0083974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083974
Entscheidungsdatum
27.03.1990
Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte während der strittigen Zeit tatsächlich infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Dies ist nur für das Entstehen des Anspruchs, nicht aber für dessen Ruhen wesentlich, weil der Eintritt des Ruhens allein daran geknüpft wird, daß die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht (formgerecht) gemeldet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083974
Dokumentnummer
JJR_19900327_OGH0002_010OBS00429_8900000_007