Rechtssatz RS0076261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076261
Entscheidungsdatum
26.02.1991
Rechtssatz
Wurde ein Paßfoto ohne Zustimmung des Fotografen veröffentlicht, dann kann die Unterlassung des Veröffentlichens solcher Lichtbilder ohne Rücksicht darauf verlangt werden, ob das betreffende Foto ein bloßes Lichtbild im Sinn des § 73 UrhG oder ein Lichtbildwerk im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG war, hat doch der Verletzer in jedem Fall gegen ein ausschließliches Recht des Fotografen verstoßen. Schon aus diesem Grund ist - in Verbindung mit einem am konkreten Verstoß (Veröffentlichung des konkreten Paßfotos) orientierten Einzelverbot - eine die künftige Umgehung des Verbotes verhindernde allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens in dem Sinn notwendig und zulässig, daß auch das Veröffentlichen anderer Lichtbilder des Fotografen untersagt wird. Dabei wird das Wort "Lichtbild" als Oberbegriff verwendet; es umfaßt daher sowohl "bloße Lichtbilder" im Sinne des § 73 UrhG als auch "Lichtbildwerke" im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG.Wurde ein Paßfoto ohne Zustimmung des Fotografen veröffentlicht, dann kann die Unterlassung des Veröffentlichens solcher Lichtbilder ohne Rücksicht darauf verlangt werden, ob das betreffende Foto ein bloßes Lichtbild im Sinn des Paragraph 73, UrhG oder ein Lichtbildwerk im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG war, hat doch der Verletzer in jedem Fall gegen ein ausschließliches Recht des Fotografen verstoßen. Schon aus diesem Grund ist - in Verbindung mit einem am konkreten Verstoß (Veröffentlichung des konkreten Paßfotos) orientierten Einzelverbot - eine die künftige Umgehung des Verbotes verhindernde allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens in dem Sinn notwendig und zulässig, daß auch das Veröffentlichen anderer Lichtbilder des Fotografen untersagt wird. Dabei wird das Wort "Lichtbild" als Oberbegriff verwendet; es umfaßt daher sowohl "bloße Lichtbilder" im Sinne des Paragraph 73, UrhG als auch "Lichtbildwerke" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 3/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 3/91
Veröff: MR 1991,238 = WBl 1991,268
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076261
Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0040OB00003_9100000_002