Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung des Klägers zulässig, weil zu der Frage, ob im Fall der Verletzung von Leistungsschutzrechten an Lichtbildern (§§ 73 bis 75 UrhG) dem Hersteller des Lichtbildes auch ein Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in das Urheberrecht an "Werken der Lichtbildkunst" ("Lichtbildwerken") im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG zusteht oder ob ein derartiges Begehren, weil nicht mehr am konkreten Verstoß orientiert und über dessen Umfang auch bei Berücksichtigung der Notwendigkeit einer die künftige Umgehung des Verbotes verhindernden allgemeinen Fassung hinausgehend, abgewiesen werden mußte, bisher - soweit überblickbar - in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht ausdrücklich Stellung genommen worden ist; ihre Klärung ist daher über den konkreten Fall hinaus von erheblicher Bedeutung für die Rechtseinheit, die Rechtssicherheit und die Rechtsentwicklung (§ 528 Abs 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist aber nur teilweise berechtigt.Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung des Klägers zulässig, weil zu der Frage, ob im Fall der Verletzung von Leistungsschutzrechten an Lichtbildern (Paragraphen 73 bis 75 UrhG) dem Hersteller des Lichtbildes auch ein Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in das Urheberrecht an "Werken der Lichtbildkunst" ("Lichtbildwerken") im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG zusteht oder ob ein derartiges Begehren, weil nicht mehr am konkreten Verstoß orientiert und über dessen Umfang auch bei Berücksichtigung der Notwendigkeit einer die künftige Umgehung des Verbotes verhindernden allgemeinen Fassung hinausgehend, abgewiesen werden mußte, bisher - soweit überblickbar - in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht ausdrücklich Stellung genommen worden ist; ihre Klärung ist daher über den konkreten Fall hinaus von erheblicher Bedeutung für die Rechtseinheit, die Rechtssicherheit und die Rechtsentwicklung (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO). Das Rechtsmittel ist aber nur teilweise berechtigt.
Die Beklagten machen geltend, daß die Frage, ob das Paßfoto der Angela F***** nur ein Lichtbild im Sinne des § 73 UrhG oder auch ein Lichtbildwerk im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG ist, nicht hätte dahingestellt bleiben dürfen. Da nur ein Lichtbild im Sinne des § 73 UrhG vorliege, habe die Erstbeklagte nur in Leistungsschutzrechte der Ulrike T***** eingegriffen, nicht aber in deren Urheberrechte an Lichtbildwerken. Wenn daher den Beklagten antragsgemäß auch die Vervielfältigung und/oder Verbreitung von Lichtbildwerken dieser Fotografin untersagt wurde, sei ihnen damit etwas verboten worden, was sie noch gar nicht begangen hätten. Im Hinblick auf die unterschiedliche Dauer des Schutzrechtes an Lichtbildern einerseits und des Urheberrechtes an Lichtbildwerken andererseits werde der Kläger in die Lage versetzt, auch allfällige Eingriffe in mehr als 30 Jahre alte Lichtbilder sofort exekutiv zu verfolgen, obgleich das Leistungsschutzrecht an Lichtbildern schon längst erloschen wäre. Damit würden aber die Beklagten in die Rolle von Impugnationsklägern gedrängt; sie müßten beweisen, daß kein Lichtbildwerk vorlag, sondern ein bloßes Lichtbild, dessen Schutzrechte bereits erloschen sind. Zu diesen Ausführungen ist wie folgt Stellung zu nehmen:Die Beklagten machen geltend, daß die Frage, ob das Paßfoto der Angela F***** nur ein Lichtbild im Sinne des Paragraph 73, UrhG oder auch ein Lichtbildwerk im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG ist, nicht hätte dahingestellt bleiben dürfen. Da nur ein Lichtbild im Sinne des Paragraph 73, UrhG vorliege, habe die Erstbeklagte nur in Leistungsschutzrechte der Ulrike T***** eingegriffen, nicht aber in deren Urheberrechte an Lichtbildwerken. Wenn daher den Beklagten antragsgemäß auch die Vervielfältigung und/oder Verbreitung von Lichtbildwerken dieser Fotografin untersagt wurde, sei ihnen damit etwas verboten worden, was sie noch gar nicht begangen hätten. Im Hinblick auf die unterschiedliche Dauer des Schutzrechtes an Lichtbildern einerseits und des Urheberrechtes an Lichtbildwerken andererseits werde der Kläger in die Lage versetzt, auch allfällige Eingriffe in mehr als 30 Jahre alte Lichtbilder sofort exekutiv zu verfolgen, obgleich das Leistungsschutzrecht an Lichtbildern schon längst erloschen wäre. Damit würden aber die Beklagten in die Rolle von Impugnationsklägern gedrängt; sie müßten beweisen, daß kein Lichtbildwerk vorlag, sondern ein bloßes Lichtbild, dessen Schutzrechte bereits erloschen sind. Zu diesen Ausführungen ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Wie weit ein Unterlassungsbegehren angesichts der - begangenen oder drohenden - Rechtsverletzung gehen darf, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab; grundsätzlich spricht aber schon die Prozeßökonomie dafür, Begehren so zu fassen (und zuzulassen), daß das entsprechende gerichtliche Unterlassungsgebot auch ähnliche naheliegende Rechtsverletzungen erfaßt, so daß nicht neuerlich geklagt werden muß (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 510.1 und 2). Die Rechtsprechung drückt das so aus, daß eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes in Verbindung mit konkreten Einzelverboten meist schon deshalb notwendig ist, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen, wobei sich das Unterlassungsgebot allerdings immer an der konkreten Rechtsverletzung zu orientieren hat und nicht zu unbestimmt sein darf (ÖBl 1983, 134 uva; zuletzt etwa ÖBl 1989, 167). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Erstbeklagte ein im Handwerksbetrieb (§ 94 Z 17 GewO) der Ulrike T***** gewerbsmäßig hergestelltes Paßfoto zweimal in ihrer Tageszeitung ohne Zustimmung der Lichtbildherstellerin veröffentlicht hat. Damit ist Ulrike T***** ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei dem Paßfoto um ein bloßes Lichtbild im Sinne des § 73 UrhG handelte oder ob es ein Lichtbildwerk im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG war, jedenfalls in einem auf das UrhG gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden, so daß ihr und damit dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1, Satz 1, UrhG zusteht. Lichtbildwerke iS des § 3 Abs 1 UrhG sind gleichzeitig auch Lichtbilder iS des § 73 UrhG; sie genießen daher sowohl den Urheberschutz in engerem Sinn als auch den Leistungsschutz nach §§ 74, 75 UrhG (Dittrich in ÖBl 1978, 113 ff). Alle hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Ersten Hauptstückes des UrhG gelten entsprechend auch für die Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers nach § 74 UrhG (§ 74 Abs 7 UrhG; MR 1987, 11 = ÖBl 1987, 28; MR 1988, 161 = ÖBl 1989, 118); umgekehrt kann sich der Urheber eines Lichtbildwerkes auch auf die Leistungsschutzrechte des § 74 UrhG berufen. Wurde also - wie hier - ein Paßfoto ohne Zustimmung des Fotografen veröffentlicht, dann kann die Unterlassung des Veröffentlichens solcher Lichtbilder ohne Rücksicht darauf verlangt werden, ob das betreffende Foto ein bloßes Lichtbild im Sinn des § 73 UrhG oder ein Lichtbildwerk im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG war, hat doch der Verletzer in jedem Fall gegen ein ausschließliches Recht des Fotografen verstoßen. Schon aus diesem Grund ist - in Verbindung mit einem am konkreten Verstoß (Veröffentlichung des konkreten Paßfotos) orientierten Einzelverbot - eine die künftige Umgehung des Verbotes verhindernde allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens in dem Sinn notwendig und zulässig, daß auch das Veröffentlichen anderer Lichtbilder des Fotografen untersagt wird. Dabei wird das Wort "Lichtbild" als Oberbegriff verwendet; es umfaßt daher sowohl "bloße Lichtbilder" iS des § 73 UrhG als auch "Lichtbildwerke" iS des § 3 Abs 1 UrhG, wie dies im vorliegenden Fall auch der Kläger durch den Nebensatz ("an denen die Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte ... zustehen") ausdrücklich klagestellt hat. Eine solche allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes muß nach dem bisher Gesagten schon deshalb zulässig sein, weil der Unterschied zwischen einem "bloßen Lichtbild" iS des § 73 UrhG und einem "Lichtbildwerk" iS des § 3 Abs 1 UrhG nur in der besonderen rechtlichen Qualifikation des letzteren als "eigentümliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der bildenden Künste" liegt. Da bei einer unbefugten Veröffentlichung eines Fotos der Kern der Verletzungshandlung unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "bloßes Lichtbild" oder um ein "Lichtbildwerk" gehandelt hat, in der Beeinträchtigung eines ausschließlichen Rechtes des Fotografen besteht, wird auch das beantragte Verbot des Vervielfältigens und Verbreitens von Lichtbildwerken von der durch die Verletzungshandlung indizierten Wiederholungsgefahr umfaßt. Offenbar aus denselben Erwägungen ist - wenn auch unausgesprochen - in den Entscheidungen ÖBl 1987, 28 und ÖBl 1989, 118 das auch auf Lichtbilder, an denen die Urheberrechte dem Kläger zustehen, oder an denen er keine entsprechende Werknutzungsbewilligungen erteilt hat, erstreckte Verbot nicht beanstandet und gleichwohl eine Prüfung, ob das konkrete Lichtbild ein Werk der Lichtbildkunst im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG war, als entbehrlich erachtet worden.Wie weit ein Unterlassungsbegehren angesichts der - begangenen oder drohenden - Rechtsverletzung gehen darf, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab; grundsätzlich spricht aber schon die Prozeßökonomie dafür, Begehren so zu fassen (und zuzulassen), daß das entsprechende gerichtliche Unterlassungsgebot auch ähnliche naheliegende Rechtsverletzungen erfaßt, so daß nicht neuerlich geklagt werden muß (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 510.1 und 2). Die Rechtsprechung drückt das so aus, daß eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes in Verbindung mit konkreten Einzelverboten meist schon deshalb notwendig ist, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen, wobei sich das Unterlassungsgebot allerdings immer an der konkreten Rechtsverletzung zu orientieren hat und nicht zu unbestimmt sein darf (ÖBl 1983, 134 uva; zuletzt etwa ÖBl 1989, 167). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Erstbeklagte ein im Handwerksbetrieb (Paragraph 94, Ziffer 17, GewO) der Ulrike T***** gewerbsmäßig hergestelltes Paßfoto zweimal in ihrer Tageszeitung ohne Zustimmung der Lichtbildherstellerin veröffentlicht hat. Damit ist Ulrike T***** ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei dem Paßfoto um ein bloßes Lichtbild im Sinne des Paragraph 73, UrhG handelte oder ob es ein Lichtbildwerk im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG war, jedenfalls in einem auf das UrhG gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden, so daß ihr und damit dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 81, Absatz eins,, Satz 1, UrhG zusteht. Lichtbildwerke iS des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG sind gleichzeitig auch Lichtbilder iS des Paragraph 73, UrhG; sie genießen daher sowohl den Urheberschutz in engerem Sinn als auch den Leistungsschutz nach Paragraphen 74, 75, UrhG (Dittrich in ÖBl 1978, 113 ff). Alle hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Ersten Hauptstückes des UrhG gelten entsprechend auch für die Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers nach Paragraph 74, UrhG (Paragraph 74, Absatz 7, UrhG; MR 1987, 11 = ÖBl 1987, 28; MR 1988, 161 = ÖBl 1989, 118); umgekehrt kann sich der Urheber eines Lichtbildwerkes auch auf die Leistungsschutzrechte des Paragraph 74, UrhG berufen. Wurde also - wie hier - ein Paßfoto ohne Zustimmung des Fotografen veröffentlicht, dann kann die Unterlassung des Veröffentlichens solcher Lichtbilder ohne Rücksicht darauf verlangt werden, ob das betreffende Foto ein bloßes Lichtbild im Sinn des Paragraph 73, UrhG oder ein Lichtbildwerk im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG war, hat doch der Verletzer in jedem Fall gegen ein ausschließliches Recht des Fotografen verstoßen. Schon aus diesem Grund ist - in Verbindung mit einem am konkreten Verstoß (Veröffentlichung des konkreten Paßfotos) orientierten Einzelverbot - eine die künftige Umgehung des Verbotes verhindernde allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens in dem Sinn notwendig und zulässig, daß auch das Veröffentlichen anderer Lichtbilder des Fotografen untersagt wird. Dabei wird das Wort "Lichtbild" als Oberbegriff verwendet; es umfaßt daher sowohl "bloße Lichtbilder" iS des Paragraph 73, UrhG als auch "Lichtbildwerke" iS des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG, wie dies im vorliegenden Fall auch der Kläger durch den Nebensatz ("an denen die Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte ... zustehen") ausdrücklich klagestellt hat. Eine solche allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes muß nach dem bisher Gesagten schon deshalb zulässig sein, weil der Unterschied zwischen einem "bloßen Lichtbild" iS des Paragraph 73, UrhG und einem "Lichtbildwerk" iS des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG nur in der besonderen rechtlichen Qualifikation des letzteren als "eigentümliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der bildenden Künste" liegt. Da bei einer unbefugten Veröffentlichung eines Fotos der Kern der Verletzungshandlung unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "bloßes Lichtbild" oder um ein "Lichtbildwerk" gehandelt hat, in der Beeinträchtigung eines ausschließlichen Rechtes des Fotografen besteht, wird auch das beantragte Verbot des Vervielfältigens und Verbreitens von Lichtbildwerken von der durch die Verletzungshandlung indizierten Wiederholungsgefahr umfaßt. Offenbar aus denselben Erwägungen ist - wenn auch unausgesprochen - in den Entscheidungen ÖBl 1987, 28 und ÖBl 1989, 118 das auch auf Lichtbilder, an denen die Urheberrechte dem Kläger zustehen, oder an denen er keine entsprechende Werknutzungsbewilligungen erteilt hat, erstreckte Verbot nicht beanstandet und gleichwohl eine Prüfung, ob das konkrete Lichtbild ein Werk der Lichtbildkunst im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG war, als entbehrlich erachtet worden.
Mit Recht machen jedoch die Beklagten geltend, daß das Unterlassungsbegehren insofern zu weit gefaßt ist, als aus dem zweimaligen Veröffentlichen des Paßfotos ohne Zustimmung der Lichtbildherstellerin ein allgemeines Verbot künftiger Eingriffe in sämtliche Lichtbildwerke der Ulrike T***** schlechthin - also in Lichtbildwerke jeglicher Art, auch wenn es sich dabei nicht um Paßfotos, also um Personenaufnahmen, handelt - abgeleitet wird. Eine so weite Fassung des Unterlassungsbegehrens ist in der neueren Rechtsprechung insbesondere bei herabsetzenden Äußerungen im Sinne des § 7 UWG, aber auch zu § 3 a NVG abgelehnt worden, weil sie dem Kläger wegen jeder gegen § 7 UWG verstoßenden Tatsachenbehauptung und bei jedem eine beliebige Warengruppe betreffenden Verstoß gegen § 3 a NVG die Exekutionsführung ermöglichen und den Beklagten, der solche Verstöße bestreitet, stets in die Rolle des Impugnationsklägers drängen würde (ÖBl 1989, 167; MR 1989, 219 = ÖBl 1990, 18). Auch im Bereich des Urheberrechtes wurde das Begehren, das Veröffentlichen anderer Werke oder Teile von Werken, an denen die Klägerin die Werknutzungsrechte besitzt, ohne deren Einwilligung zu verbieten, mit der Begründung abgewiesen, daß sich die Unterlassungsgebote in ihrem Umfang stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hätten (SZ 55/110). Zur Vermeidung von Umgehungen genügt es aber auch diesmal, das Verbot auf die jeweilige Gattung oder Art der Werke (hier: Lichtbild einer Person) - allenfalls in Verbindung mit konkreten Einzelverboten - zu erstrecken (vgl ÖBl 1989, 219).Mit Recht machen jedoch die Beklagten geltend, daß das Unterlassungsbegehren insofern zu weit gefaßt ist, als aus dem zweimaligen Veröffentlichen des Paßfotos ohne Zustimmung der Lichtbildherstellerin ein allgemeines Verbot künftiger Eingriffe in sämtliche Lichtbildwerke der Ulrike T***** schlechthin - also in Lichtbildwerke jeglicher Art, auch wenn es sich dabei nicht um Paßfotos, also um Personenaufnahmen, handelt - abgeleitet wird. Eine so weite Fassung des Unterlassungsbegehrens ist in der neueren Rechtsprechung insbesondere bei herabsetzenden Äußerungen im Sinne des Paragraph 7, UWG, aber auch zu Paragraph 3, a NVG abgelehnt worden, weil sie dem Kläger wegen jeder gegen Paragraph 7, UWG verstoßenden Tatsachenbehauptung und bei jedem eine beliebige Warengruppe betreffenden Verstoß gegen Paragraph 3, a NVG die Exekutionsführung ermöglichen und den Beklagten, der solche Verstöße bestreitet, stets in die Rolle des Impugnationsklägers drängen würde (ÖBl 1989, 167; MR 1989, 219 = ÖBl 1990, 18). Auch im Bereich des Urheberrechtes wurde das Begehren, das Veröffentlichen anderer Werke oder Teile von Werken, an denen die Klägerin die Werknutzungsrechte besitzt, ohne deren Einwilligung zu verbieten, mit der Begründung abgewiesen, daß sich die Unterlassungsgebote in ihrem Umfang stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hätten (SZ 55/110). Zur Vermeidung von Umgehungen genügt es aber auch diesmal, das Verbot auf die jeweilige Gattung oder Art der Werke (hier: Lichtbild einer Person) - allenfalls in Verbindung mit konkreten Einzelverboten - zu erstrecken vergleiche ÖBl 1989, 219).
In diesem Sinne war daher dem stattgebenden Teil des Begehrens eine deutlichere Fassung zu geben, das darüber hinausgehende Mehrbegehren aber - als durch den konkreten Gesetzesverstoß nicht mehr gedeckt - abzuweisen.
Die Beklagten haben im Rechtsmittelverfahren mit rund einem Viertel des vom Kläger global mit 300.000 S bewerteten Unterlassungsanspruches obsiegt; der Kläger, welcher im übrigen die Kosten der einstweiligen Verfügung gemäß § 393 Abs 1 EO vorläufig selbst zu tragen hat, hat daher den Beklagten gemäß § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO die auf der Bemessungsbasis von 75.000 S errechneten Kosten der Rechtsmittelverfahren zu ersetzen.Die Beklagten haben im Rechtsmittelverfahren mit rund einem Viertel des vom Kläger global mit 300.000 S bewerteten Unterlassungsanspruches obsiegt; der Kläger, welcher im übrigen die Kosten der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO vorläufig selbst zu tragen hat, hat daher den Beklagten gemäß Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO die auf der Bemessungsbasis von 75.000 S errechneten Kosten der Rechtsmittelverfahren zu ersetzen.