Rechtssatz RS0076282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076282
Entscheidungsdatum
26.02.1991
Rechtssatz
Da bei einer unbefugten Veröffentlichung eines Fotos der Kern der Verletzungshandlung unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "bloßes Lichtbild" oder um ein "Lichtbildwerk" gehandelt hat, in der Beeinträchtigung eines ausschließlichen Rechtes des Fotografen besteht, wird auch das beantragte Verbot des Vervielfältigens und Verbreitens von Lichtbildwerken von der durch die Verletzungshandlung indizierten Wiederholungsgefahr umfaßt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 3/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 3/91
Veröff: MR 1991,238 = WBl 1991,268
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076282
Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0040OB00003_9100000_003