Rechtssatz RS0076265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076265
Entscheidungsdatum
15.02.1994
Norm
Vertrag Österreich - Polen über wechselseitige Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen über Urkundenwesen Art31
Vertrag Österreich - Polen über wechselseitige Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen über Urkundenwesen Art32
Vertrag Österreich - Polen über wechselseitige Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen über Urkundenwesen Art34
Rechtssatz
Keinesfalls könnte die Meinung vertreten werden, daß die internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes als eines Gerichtes des Staates, in welchem sich die Minderjährigen aufhalten, derzeit nicht mehr gegeben sei, weil das Amtsgericht Warschau ohne Verständigung des österreichischen Gerichtes einmal eine vorläufige Maßnahme zum Schutz der Kinder getroffen, in der Folge aber wieder aufgehoben hat. Da jedenfalls derzeit keine Verständigung durch das polnische Gericht von einer getroffenen Maßnahme vorliegt und auch auf anderem Wege keine (noch wirksame) Schutzmaßnahme dieser Behörde bekannt geworden ist, besteht weiterhin die internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076265
Dokumentnummer
JJR_19940215_OGH0002_0040OB00506_9400000_002