Nach Art 31 Abs 1 des Vertrages vom 11.Dezember 1963 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen BGBl 1974/79 sind dann, wenn ein minderjähriger Angehöriger eines Vertragsstaates seinen gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat hat, dessen Gerichte vorbehaltlich der Bestimmungen der Art 32 und 34 zuständig, nach dem für sie geltenden Rechte Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. (Von diesen Maßnahmen ist dann nach Art 31 Abs 2 des Vertrages die diplomatische oder die zuständige konsularische Vertretungsbehörde des Heimatstaates des Minderjährigen zu verständigen). Nach Art 32 Abs 1 des Vertrages können die Gerichte des Heimatstaates des Minderjährigen nach dem für sie geltenden Recht unter Verständigung der Gerichte des Aufenthaltsstaates zum Schutz der Person oder des Vermögens des Minderjährigen Maßnahmen treffen, welche dann - nach Abs 2 dieses Artikels - an die Stelle der Maßnahmen treten, die allenfalls von den Gerichten des Aufenthaltsstaates getroffen worden sind. Die Gerichte des Aufenthaltsstaates haben nach Art 34 Abs 1 des Vertrages im Falle der Dringlichkeit die erforderlichen vorläufigen, bei unbedingter Notwendigkeit auch andere Maßnahmen zu treffen und von einer solchen (beabsichtigten) Maßnahme die diplomatische oder zuständige konsularische Vertretungsbehörde des Heimatstaates unverzüglich zu verständigen. Die getroffenen vorläufigen Maßnahmen treten nach Art 34 Abs 2 des Vertrages außer Kraft, wenn sie von den nach den Art 31, 32 oder 33 zuständigen Gerichten durch andere Maßnahmen ersetzt worden sind.Nach Artikel 31, Absatz eins, des Vertrages vom 11.Dezember 1963 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen BGBl 1974/79 sind dann, wenn ein minderjähriger Angehöriger eines Vertragsstaates seinen gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat hat, dessen Gerichte vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 32 und 34 zuständig, nach dem für sie geltenden Rechte Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. (Von diesen Maßnahmen ist dann nach Artikel 31, Absatz 2, des Vertrages die diplomatische oder die zuständige konsularische Vertretungsbehörde des Heimatstaates des Minderjährigen zu verständigen). Nach Artikel 32, Absatz eins, des Vertrages können die Gerichte des Heimatstaates des Minderjährigen nach dem für sie geltenden Recht unter Verständigung der Gerichte des Aufenthaltsstaates zum Schutz der Person oder des Vermögens des Minderjährigen Maßnahmen treffen, welche dann - nach Absatz 2, dieses Artikels - an die Stelle der Maßnahmen treten, die allenfalls von den Gerichten des Aufenthaltsstaates getroffen worden sind. Die Gerichte des Aufenthaltsstaates haben nach Artikel 34, Absatz eins, des Vertrages im Falle der Dringlichkeit die erforderlichen vorläufigen, bei unbedingter Notwendigkeit auch andere Maßnahmen zu treffen und von einer solchen (beabsichtigten) Maßnahme die diplomatische oder zuständige konsularische Vertretungsbehörde des Heimatstaates unverzüglich zu verständigen. Die getroffenen vorläufigen Maßnahmen treten nach Artikel 34, Absatz 2, des Vertrages außer Kraft, wenn sie von den nach den Artikel 31, 32, oder 33 zuständigen Gerichten durch andere Maßnahmen ersetzt worden sind.
Diese Vorschriften sind - wie der Revisionsrekurswerber richtig erkennt - weitgehend dem Haager Minderjährigenschutzabkommen BGBl 1975/446 (MSA) nachgebildet, nach dessen Art 1 die Behörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich der Bestimmungen der Art 3, 4 und 5 Abs 3 dafür zuständig sind, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Nach Art 4 Abs 1 MSA können die Behörden des Heimatstaates des Minderjährigen nach ihrem innerstaatlichen Recht zum Schutz der Person oder des Vermögens des Minderjährigen Maßnahmen treffen, nachdem sie die Behörden des Staates verständigt haben, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Diese Vorschriften sind - wie der Revisionsrekurswerber richtig erkennt - weitgehend dem Haager Minderjährigenschutzabkommen BGBl 1975/446 (MSA) nachgebildet, nach dessen Artikel eins, die Behörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3, dafür zuständig sind, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Nach Artikel 4, Absatz eins, MSA können die Behörden des Heimatstaates des Minderjährigen nach ihrem innerstaatlichen Recht zum Schutz der Person oder des Vermögens des Minderjährigen Maßnahmen treffen, nachdem sie die Behörden des Staates verständigt haben, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Rechtshilfevertrag zwischen Österreich und Polen verteilt - wie das Haager Minderjährigenschutzabkommen - die "internationalen Zuständigkeiten" für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Art 31, 34 Abs 1) und den Heimatstaat (Art 32, 34 Abs 2). Diese Zuständigkeiten der Behörden des Aufenthalts- und des Heimatstaates bestehen - wie im Fall des MSA (EvBl 1978/128; RZ 1988/41 ua) - nebeneinander. Aus dem Wortlaut des Rechtshilfevertrages ergibt sich - wie aus dem MSA (Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen und seine Anwendung in Österreich, JBl 1976, 233 [241]) -, daß in erster Linie mit der Zuständigkeit der Gerichte des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes gerechnet wird. Art 31 Abs 1 bestimmt nämlich, daß die Gerichte des Aufenthaltsstaates "zuständig sind", wogegen die Behörden des Heimatstaates nach Art 32 Abs 1 lediglich Schutzmaßnahmen "treffen können", deren Wirkungen dann freilich ein eindeutiger Vorrang gegenüber den Maßnahmen der Behörden des Aufenthaltsstaates zukommt (Schwimann aaO; SZ 55/153; RZ 1988/41). Die Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsstaates greift - wie nach Art 1 MSA (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 250; SZ 55/153) - insoweit nicht (mehr) ein, als Schutzmaßnahmen der Gerichte des Heimatstaates des Kindes (Art 32 des Vertrages) vorliegen. In solchen Fällen bleibt den Gerichten am gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen nur die Eil- und Notzuständigkeit nach Art 34 des Vertrages (vgl zum MSA: Schwimann aaO; SZ 55/153; RZ 1988/41).Der Rechtshilfevertrag zwischen Österreich und Polen verteilt - wie das Haager Minderjährigenschutzabkommen - die "internationalen Zuständigkeiten" für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Artikel 31, 34, Absatz eins,) und den Heimatstaat (Artikel 32, 34, Absatz 2,). Diese Zuständigkeiten der Behörden des Aufenthalts- und des Heimatstaates bestehen - wie im Fall des MSA (EvBl 1978/128; RZ 1988/41 ua) - nebeneinander. Aus dem Wortlaut des Rechtshilfevertrages ergibt sich - wie aus dem MSA (Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen und seine Anwendung in Österreich, JBl 1976, 233 [241]) -, daß in erster Linie mit der Zuständigkeit der Gerichte des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes gerechnet wird. Artikel 31, Absatz eins, bestimmt nämlich, daß die Gerichte des Aufenthaltsstaates "zuständig sind", wogegen die Behörden des Heimatstaates nach Artikel 32, Absatz eins, lediglich Schutzmaßnahmen "treffen können", deren Wirkungen dann freilich ein eindeutiger Vorrang gegenüber den Maßnahmen der Behörden des Aufenthaltsstaates zukommt (Schwimann aaO; SZ 55/153; RZ 1988/41). Die Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsstaates greift - wie nach Artikel eins, MSA (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 250; SZ 55/153) - insoweit nicht (mehr) ein, als Schutzmaßnahmen der Gerichte des Heimatstaates des Kindes (Artikel 32, des Vertrages) vorliegen. In solchen Fällen bleibt den Gerichten am gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen nur die Eil- und Notzuständigkeit nach Artikel 34, des Vertrages vergleiche zum MSA: Schwimann aaO; SZ 55/153; RZ 1988/41).
Voraussetzung für die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates ist nach Art 32 Abs 1 des Vertrages, daß dessen Gerichte "unter Verständigung" der Gerichte des Aufenthaltsstaates die Maßnahmen treffen. Diese Worte bedeuten nichts anderes als die in Art 4 MSA gewählte Formulierung (" ... nachdem sie die Behörden des Staates verständigt haben, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat"). Welche Wirkungen die Verletzung der Verständigungspflicht hat, ist im Rechtshilfevertrag - wie im MSA (Schwimann JBl 1976, 242; EvBl 1978/128; SZ 55/153; RZ 1988/41) - nicht ausdrücklich geregelt. Ob die Verständigung bedingende Voraussetzung für die Zuständigkeit der Behörden des Heimatstaates ist, ob ihre Verletzung nur einen Verfahrensmangel begründet (vgl zum MSA EvBl 1978/128) oder ob etwa die Wirkung der getroffenen Maßnahme bei zunächst unterbliebener Verständigung (erst) mit der nachgeholten Verständigung eintritt (Schwimann JBl 1976, 242; SZ 55/153; RZ 1988/41), kann hier offenbleiben Im vorliegenden Fall ist nicht zu beurteilen, wie weit derzeit ein polnisches Gericht dafür zuständig ist, Maßnahmen zum Schutze der in Österreich wohnenden Minderjährigen zu treffen. Keinesfalls könnte die Meinung vertreten werden, daß die internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes als eines Gerichtes des Staates, in welchem sich die Minderjährigen aufhalten, derzeit nicht mehr gegeben sei, weil das Amtsgericht Warschau ohne Verständigung des österreichischen Gerichtes - was durch die von den Beteiligten vorgelegten Ablichtungen nahegelegt wird - einmal eine vorläufige Maßnahme zum Schutz der Kinder getroffen, in der Folge aber wieder aufgehoben hat. Da jedenfalls derzeit keine Verständigung durch das polnische Gericht von einer getroffenen Maßnahme vorliegt und auch auf anderem Wege keine (noch wirksame) Schutzmaßnahme dieser Behörde bekannt geworden ist, besteht weiterhin die internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes.Voraussetzung für die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates ist nach Artikel 32, Absatz eins, des Vertrages, daß dessen Gerichte "unter Verständigung" der Gerichte des Aufenthaltsstaates die Maßnahmen treffen. Diese Worte bedeuten nichts anderes als die in Artikel 4, MSA gewählte Formulierung (" ... nachdem sie die Behörden des Staates verständigt haben, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat"). Welche Wirkungen die Verletzung der Verständigungspflicht hat, ist im Rechtshilfevertrag - wie im MSA (Schwimann JBl 1976, 242; EvBl 1978/128; SZ 55/153; RZ 1988/41) - nicht ausdrücklich geregelt. Ob die Verständigung bedingende Voraussetzung für die Zuständigkeit der Behörden des Heimatstaates ist, ob ihre Verletzung nur einen Verfahrensmangel begründet vergleiche zum MSA EvBl 1978/128) oder ob etwa die Wirkung der getroffenen Maßnahme bei zunächst unterbliebener Verständigung (erst) mit der nachgeholten Verständigung eintritt (Schwimann JBl 1976, 242; SZ 55/153; RZ 1988/41), kann hier offenbleiben Im vorliegenden Fall ist nicht zu beurteilen, wie weit derzeit ein polnisches Gericht dafür zuständig ist, Maßnahmen zum Schutze der in Österreich wohnenden Minderjährigen zu treffen. Keinesfalls könnte die Meinung vertreten werden, daß die internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes als eines Gerichtes des Staates, in welchem sich die Minderjährigen aufhalten, derzeit nicht mehr gegeben sei, weil das Amtsgericht Warschau ohne Verständigung des österreichischen Gerichtes - was durch die von den Beteiligten vorgelegten Ablichtungen nahegelegt wird - einmal eine vorläufige Maßnahme zum Schutz der Kinder getroffen, in der Folge aber wieder aufgehoben hat. Da jedenfalls derzeit keine Verständigung durch das polnische Gericht von einer getroffenen Maßnahme vorliegt und auch auf anderem Wege keine (noch wirksame) Schutzmaßnahme dieser Behörde bekannt geworden ist, besteht weiterhin die internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes.
Ist sohin die inländische Gerichtsbarkeit schon im Hinblick auf Art 31 Abs 1 des Vertrages zu bejahen, dann braucht nicht mehr auf die Frage eingegangen zu werden, ob sie auch auf Grund der "Eilzuständigkeit" des Art 34 (vgl Art 9 MSA; Schwimann Grundriß des internationalen Privatrechts 250; SZ 55/153) - zu bejahen wäre.Ist sohin die inländische Gerichtsbarkeit schon im Hinblick auf Artikel 31, Absatz eins, des Vertrages zu bejahen, dann braucht nicht mehr auf die Frage eingegangen zu werden, ob sie auch auf Grund der "Eilzuständigkeit" des Artikel 34, vergleiche Artikel 9, MSA; Schwimann Grundriß des internationalen Privatrechts 250; SZ 55/153) - zu bejahen wäre.
Aus Art 29 Abs 2 des Vertrages läßt sich entgegen den Revisionsrekursausführungen für die hier zu lösende Frage nichts gewinnen, wird doch dort nur die Frage behandelt, welche Rechtsordnung bei der Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und einem ehelichen Kind anzuwenden ist, nicht aber die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit. Die Auslegung, daß die internationale Zuständigkeit nach Art 31 nur für dringende unaufschiebbare Maßnahmen gelte, steht somit nicht nur mit dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung in Widerspruch, sondern kann auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang des Vertragstextes abgeleitet werden.Aus Artikel 29, Absatz 2, des Vertrages läßt sich entgegen den Revisionsrekursausführungen für die hier zu lösende Frage nichts gewinnen, wird doch dort nur die Frage behandelt, welche Rechtsordnung bei der Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und einem ehelichen Kind anzuwenden ist, nicht aber die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit. Die Auslegung, daß die internationale Zuständigkeit nach Artikel 31, nur für dringende unaufschiebbare Maßnahmen gelte, steht somit nicht nur mit dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung in Widerspruch, sondern kann auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang des Vertragstextes abgeleitet werden.
Dem Revisionsrekurs mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.