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Rechtssatz RS0076256

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076256

Geschäftszahl

4Ob506/94; 8Ob255/97a

Entscheidungsdatum

16.04.1998

Norm

Vertrag Österreich - Polen über wechselseitige Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen Art31
Vertrag Österreich - Polen über wechselseitige Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen Art32
Vertrag Österreich - Polen über wechselseitige Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen Art34

Rechtssatz

Der Rechtshilfevertrag zwischen Österreich und Polen verteilt - wie das Haager MSA - die "internationalen Zuständigkeiten" für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Artikel 31, 34, Absatz eins,) und den Heimatstaat (Artikel 32, 34, Absatz 2,). Diese Zuständigkeit der Behörden des Aufenthaltsstaates und des Heimatstaates bestehen - wie im Fall des MSA - nebeneinander. Aus dem Wortlaut des Rechtshilfevertrages ergibt sich - wie aus dem MSA -, daß in erster Linie mit der Zuständigkeit der Gerichte des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes gerechnet wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*PL*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076256

Dokumentnummer

JJR_19940215_OGH0002_0040OB00506_9400000_001