Rechtssatz RS0076256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076256
Entscheidungsdatum
16.04.1998
Norm
Vertrag Österreich - Polen über wechselseitige Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen Art31
Vertrag Österreich - Polen über wechselseitige Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen Art32
Vertrag Österreich - Polen über wechselseitige Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen Art34
Rechtssatz
Der Rechtshilfevertrag zwischen Österreich und Polen verteilt - wie das Haager MSA - die "internationalen Zuständigkeiten" für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Art 31, 34 Abs 1) und den Heimatstaat (Art 32, 34 Abs 2). Diese Zuständigkeit der Behörden des Aufenthaltsstaates und des Heimatstaates bestehen - wie im Fall des MSA - nebeneinander. Aus dem Wortlaut des Rechtshilfevertrages ergibt sich - wie aus dem MSA -, daß in erster Linie mit der Zuständigkeit der Gerichte des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes gerechnet wird.Der Rechtshilfevertrag zwischen Österreich und Polen verteilt - wie das Haager MSA - die "internationalen Zuständigkeiten" für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Artikel 31, 34, Absatz eins,) und den Heimatstaat (Artikel 32, 34, Absatz 2,). Diese Zuständigkeit der Behörden des Aufenthaltsstaates und des Heimatstaates bestehen - wie im Fall des MSA - nebeneinander. Aus dem Wortlaut des Rechtshilfevertrages ergibt sich - wie aus dem MSA -, daß in erster Linie mit der Zuständigkeit der Gerichte des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes gerechnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076256
Dokumentnummer
JJR_19940215_OGH0002_0040OB00506_9400000_001