Der Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig, da das Rekursgericht im Anlaßfall von der Anwendbarkeit des Haager Minderjährigerschutzabkommens ausgeht und somit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht, wonach die Bestimmungen des Vertrages über die wechselseitigen Beziehungen im bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen, abgeschlossen zwischen Österreich und der Volksrepublik Polen im Jahre 1963, anzuwenden sind (4 Ob 506/94 = ZfRV 1994/36, 159).Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig, da das Rekursgericht im Anlaßfall von der Anwendbarkeit des Haager Minderjährigerschutzabkommens ausgeht und somit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht, wonach die Bestimmungen des Vertrages über die wechselseitigen Beziehungen im bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen, abgeschlossen zwischen Österreich und der Volksrepublik Polen im Jahre 1963, anzuwenden sind (4 Ob 506/94 = ZfRV 1994/36, 159).
Dem Revisionsrekurs kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Das Haager Minderjährigenschutzabkommen vom 5.10.1961 ist in Polen am 13.11.1993 in Kraft getreten (Dietrich Marcks, Daten internationaler Abkommen zum Familienrecht (1994) 149). Gemäß Art 18 läßt dieses jedoch die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte unberührt, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens zwischen den Vertragsstaaten gelten. Zwischen Österreich und der Volksrepublik Polen wurde 1963 der Vertrag über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen abgeschlossen (BGBl 1974/79), welcher seit 20.2.1974 in Kraft ist. Im Anlaßfall sind daher die Bestimmungen dieses Vertrages anzuwenden.Das Haager Minderjährigenschutzabkommen vom 5.10.1961 ist in Polen am 13.11.1993 in Kraft getreten (Dietrich Marcks, Daten internationaler Abkommen zum Familienrecht (1994) 149). Gemäß Artikel 18, läßt dieses jedoch die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte unberührt, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens zwischen den Vertragsstaaten gelten. Zwischen Österreich und der Volksrepublik Polen wurde 1963 der Vertrag über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen abgeschlossen (BGBl 1974/79), welcher seit 20.2.1974 in Kraft ist. Im Anlaßfall sind daher die Bestimmungen dieses Vertrages anzuwenden.
Wenn ein mj. Angehöriger eines Vertragsstaates seinen gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat hat, sind nach Art 31 Abs 1 des genannten Vertrages dessen Gerichte vorbehaltlich der Bestimmungen der Art 32 und 34 zuständig, nach dem für sie geltenden Rechte Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen; von solchen Maßnahmen ist die diplomatische oder zuständige konsularische Vertretungsbehörde des Heimatstaates des Minderjährigen zu verständigen (Art 31 Abs 2). Art 32 Abs 1 des Vertrages bestimmt, daß die Gerichte des Heimatstaates des Minderjährigen nach dem für sie geltenden Recht unter Verständigung der Gerichte des Aufenthaltstaates zum Schutz der Person oder des Vermögens des Minderjährigen Maßnahmen treffen können, welche dann an die Stelle der Maßnahmen treten, die allenfalls von den Gerichten des Aufenthaltsstaates getroffen worden sind. Diese Bestimmungen, die weitgehend dem Haager Minderjährigenschutzabkommen nachgebildet sind, verteilen somit die "internationale Zuständigkeit" für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes und den Heimatstaat. Diese Zuständigkeiten bestehen grundsätzlich nebeneinander, jedoch läßt der Wortlaut des Vertrages eindeutig erkennen, daß in erster Linie mit der Zuständigkeit der Gerichte des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes gerechnet wird (4 Ob 506/94):Wenn ein mj. Angehöriger eines Vertragsstaates seinen gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat hat, sind nach Artikel 31, Absatz eins, des genannten Vertrages dessen Gerichte vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 32 und 34 zuständig, nach dem für sie geltenden Rechte Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen; von solchen Maßnahmen ist die diplomatische oder zuständige konsularische Vertretungsbehörde des Heimatstaates des Minderjährigen zu verständigen (Artikel 31, Absatz 2,). Artikel 32, Absatz eins, des Vertrages bestimmt, daß die Gerichte des Heimatstaates des Minderjährigen nach dem für sie geltenden Recht unter Verständigung der Gerichte des Aufenthaltstaates zum Schutz der Person oder des Vermögens des Minderjährigen Maßnahmen treffen können, welche dann an die Stelle der Maßnahmen treten, die allenfalls von den Gerichten des Aufenthaltsstaates getroffen worden sind. Diese Bestimmungen, die weitgehend dem Haager Minderjährigenschutzabkommen nachgebildet sind, verteilen somit die "internationale Zuständigkeit" für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes und den Heimatstaat. Diese Zuständigkeiten bestehen grundsätzlich nebeneinander, jedoch läßt der Wortlaut des Vertrages eindeutig erkennen, daß in erster Linie mit der Zuständigkeit der Gerichte des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes gerechnet wird (4 Ob 506/94):
Die Gerichte des Aufenthaltsstaates "sind zuständig", die Behörden des Heimatstaates hingegen "können Schutzmaßnahmen treffen" (Art 32 Abs 1). Die Gerichte des Aufenthaltsstaates sind somit lediglich dann nicht mehr zuständig, wenn bereits durch die Gerichte des Heimatstaates des Kindes Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind; in solchen Fällen besteht nur noch eine Eil- bzw Notzuständigkeit der Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen (Art 34).Die Gerichte des Aufenthaltsstaates "sind zuständig", die Behörden des Heimatstaates hingegen "können Schutzmaßnahmen treffen" (Artikel 32, Absatz eins,). Die Gerichte des Aufenthaltsstaates sind somit lediglich dann nicht mehr zuständig, wenn bereits durch die Gerichte des Heimatstaates des Kindes Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind; in solchen Fällen besteht nur noch eine Eil- bzw Notzuständigkeit der Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen (Artikel 34,).
Im Anlaßfall besteht somit kein Zweifel an der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte, zumal im Heimatstaat der Minderjährigen keine Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind. Art 31 des Vertrages legt darüber hinaus ausdrücklich fest, daß die Gerichte des Aufenthaltsstaates nach dem für sie geltenden Recht vorzugehen haben, sodaß an der Anwendung österreichischen Familienrechtes, konkret des § 176 ABGB, kein Zweifel bestehen kann. Das Erstgericht hat somit zu Recht entsprechend § 176 ABGB die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen getroffen. Im Zusammenhang mit den Feststellungen ergeben sich keine Bedenken dagegen, daß die konkrete Obsorgeregelung diesem Normzweck entspricht, sodaß die Entscheidung zu bestätigen war. Daran vermag der Umstand, daß auch der Vater erziehungstauglich ist, nichts zu ändern, da die Lebensumstände bei der Mutter insgesamt günstiger sind; das Belassen der Obsorge bei beiden Elternteilen entspricht angesichts der festgestellten Umstände keinesfalls dem Kindeswohl. Auch zu einer Änderung der vorgenommenen Besuchrechtsregelung gibt es keine Veranlassung.Im Anlaßfall besteht somit kein Zweifel an der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte, zumal im Heimatstaat der Minderjährigen keine Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind. Artikel 31, des Vertrages legt darüber hinaus ausdrücklich fest, daß die Gerichte des Aufenthaltsstaates nach dem für sie geltenden Recht vorzugehen haben, sodaß an der Anwendung österreichischen Familienrechtes, konkret des Paragraph 176, ABGB, kein Zweifel bestehen kann. Das Erstgericht hat somit zu Recht entsprechend Paragraph 176, ABGB die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen getroffen. Im Zusammenhang mit den Feststellungen ergeben sich keine Bedenken dagegen, daß die konkrete Obsorgeregelung diesem Normzweck entspricht, sodaß die Entscheidung zu bestätigen war. Daran vermag der Umstand, daß auch der Vater erziehungstauglich ist, nichts zu ändern, da die Lebensumstände bei der Mutter insgesamt günstiger sind; das Belassen der Obsorge bei beiden Elternteilen entspricht angesichts der festgestellten Umstände keinesfalls dem Kindeswohl. Auch zu einer Änderung der vorgenommenen Besuchrechtsregelung gibt es keine Veranlassung.
Hinsichtlich der im Art 31 Abs 2 des Vertrages normierten Verständigungspflicht der Gerichte des Aufenthaltsstaates wurde nicht festgelegt, welche Wirkung die Verletzung dieser Pflicht hat. Im Gegensatz zu der im Art 4 des Minderjährigenschutzabkommens geregelten Verständigungspflicht bestimmt der Rechtshilfevertrag, daß die Gerichte die diplomatische oder zuständige konsularische Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dessen Angehöriger der Minderjährige ist, von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen haben. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, daß die Verständigung im nachhinein zu erfolgen hat, weshalb im Anlaßfall eine Verletzung dieser Verständigungspflicht nicht vorliegt, sondern vielmehr das Erstgericht nach nunmehrigem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die entsprechende Verständigung vorzunehmen haben wird.Hinsichtlich der im Artikel 31, Absatz 2, des Vertrages normierten Verständigungspflicht der Gerichte des Aufenthaltsstaates wurde nicht festgelegt, welche Wirkung die Verletzung dieser Pflicht hat. Im Gegensatz zu der im Artikel 4, des Minderjährigenschutzabkommens geregelten Verständigungspflicht bestimmt der Rechtshilfevertrag, daß die Gerichte die diplomatische oder zuständige konsularische Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dessen Angehöriger der Minderjährige ist, von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen haben. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, daß die Verständigung im nachhinein zu erfolgen hat, weshalb im Anlaßfall eine Verletzung dieser Verständigungspflicht nicht vorliegt, sondern vielmehr das Erstgericht nach nunmehrigem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die entsprechende Verständigung vorzunehmen haben wird.