Rechtssatz RS0076274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076274
Entscheidungsdatum
16.04.1998
Norm
Vertrag Österreich - Polen über wechselseitige Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen Art31
Vertrag Österreich - Polen über wechselseitige Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen Art32
Vertrag Österreich - Polen über wechselseitige Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen Art34
Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsstaates greift - wie nach Art 1 MSA - insoweit nicht (mehr) ein, als Schutzmaßnahme der Gerichte des Heimatstaates des Kindes (Art 32 des Vertrages) vorliegen. In solchen Fällen bleibt den Gerichten am gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen nur die Eilzuständigkeit und Notzuständigkeit nach Art 34 des Vertrages.Die Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsstaates greift - wie nach Artikel eins, MSA - insoweit nicht (mehr) ein, als Schutzmaßnahme der Gerichte des Heimatstaates des Kindes (Artikel 32, des Vertrages) vorliegen. In solchen Fällen bleibt den Gerichten am gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen nur die Eilzuständigkeit und Notzuständigkeit nach Artikel 34, des Vertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076274
Dokumentnummer
JJR_19940215_OGH0002_0040OB00506_9400000_003