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Rechtssatz RS0109947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109947

Geschäftszahl

8Ob255/97a

Entscheidungsdatum

16.04.1998

Norm

Vertrag Österreich - Polen über wechselseitige Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen Art31

Rechtssatz

Hinsichtlich der im Artikel 31, Absatz 2, des Vertrages normierten Verständigungspflicht der Gerichte des Aufenthaltsstaates wurde nicht festgelegt, welche Wirkung die Verletzung dieser Pflicht hat. Aus dem Wortlaut, wonach die Gerichte die diplomatische oder zuständige konsularische Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dessen Angehöriger der Minderjährige ist, von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen haben, ergibt sich jedoch, daß die Verständigung erst im nachhinein, also nach Eintritt der Rechtskraft, zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109947

Dokumentnummer

JJR_19980416_OGH0002_0080OB00255_97A0000_002