Rechtssatz RS0076270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076270
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Norm
AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art18 Abs1
2.ZusatzabkSozSi Österreich - Jugoslawien ArtIII
Rechtssatz
Seit dem Inkrafttreten des Zweiten Zusatzabkommens zum AbkSozSi-Jugoslawien am 01.07.1989 müssen die gemäß Art 18 Abs 1 letzter Satz des Stammabkommens in der jugoslawischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten, die nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften in einer über die tatsächliche Dauer hinausgehenden Dauer zu berücksichtigen sind, in derselben Dauer auch für die Erfüllung der Wartezeit als allgemeine Voraussetzung des Leistungsanspruchs in Österreich herangezogen werden, weil eine abweichende Ausnahmeregelung nunmehr fehlt. Die zur Rechtslage vor dem Zweiten Zusatzabkommen ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/19 und 3/139) ist für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Zweiten Zusatzabkommens überholt, weil der Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz vor dem Inkrafttreten des Zweiten Zusatzabkommens lag.Seit dem Inkrafttreten des Zweiten Zusatzabkommens zum AbkSozSi-Jugoslawien am 01.07.1989 müssen die gemäß Artikel 18, Absatz eins, letzter Satz des Stammabkommens in der jugoslawischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten, die nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften in einer über die tatsächliche Dauer hinausgehenden Dauer zu berücksichtigen sind, in derselben Dauer auch für die Erfüllung der Wartezeit als allgemeine Voraussetzung des Leistungsanspruchs in Österreich herangezogen werden, weil eine abweichende Ausnahmeregelung nunmehr fehlt. Die zur Rechtslage vor dem Zweiten Zusatzabkommen ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/19 und 3/139) ist für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Zweiten Zusatzabkommens überholt, weil der Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz vor dem Inkrafttreten des Zweiten Zusatzabkommens lag.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 26/91
Entscheidungstext OGH 26.03.1991 10 ObS 26/91
Veröff: SSV-NF 5/30
- 10 ObS 29/02s
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 29/02s
Vgl auch; Beisatz: Art 18 AbkSozSi Österreich - Jugoslawien ordnet keine generelle Gleichstellung von im Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten mit im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten an, sondern bloß die Anrechnung von Versicherungszeiten im anderen Staat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076270
Dokumentnummer
JJR_19910326_OGH0002_010OBS00026_9100000_001