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Rechtssatz RS0076270×

Rechtssatz RS0076270

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076270

Geschäftszahl

10ObS26/91; 10ObS29/02s

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Norm

AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art18 Abs1
2.ZusatzabkSozSi Österreich - Jugoslawien ArtIII

Rechtssatz

Seit dem Inkrafttreten des Zweiten Zusatzabkommens zum AbkSozSi-Jugoslawien am 01.07.1989 müssen die gemäß Artikel 18, Absatz eins, letzter Satz des Stammabkommens in der jugoslawischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten, die nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften in einer über die tatsächliche Dauer hinausgehenden Dauer zu berücksichtigen sind, in derselben Dauer auch für die Erfüllung der Wartezeit als allgemeine Voraussetzung des Leistungsanspruchs in Österreich herangezogen werden, weil eine abweichende Ausnahmeregelung nunmehr fehlt. Die zur Rechtslage vor dem Zweiten Zusatzabkommen ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/19 und 3/139) ist für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Zweiten Zusatzabkommens überholt, weil der Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz vor dem Inkrafttreten des Zweiten Zusatzabkommens lag.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 26/91
    Entscheidungstext OGH 26.03.1991 10 ObS 26/91
    Veröff: SSV-NF 5/30
  • 10 ObS 29/02s
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 29/02s
    Vgl auch; Beisatz: Art 18 AbkSozSi Österreich - Jugoslawien ordnet keine generelle Gleichstellung von im Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten mit im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten an, sondern bloß die Anrechnung von Versicherungszeiten im anderen Staat. (T1)

Schlagworte

*YU*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076270

Dokumentnummer

JJR_19910326_OGH0002_010OBS00026_9100000_001