Die Revision ist nicht berechtigt.
1. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Die vom Kläger neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz, wie das Fehlen von genauen Feststellung über den Inhalt der Tätigkeit des Klägers in Negotin und die Einschränkungen seines Leistungskalküls, hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Soweit in diesem Zusammenhang in der Berufung sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht wurden, ist auf die im Folgenden dargestellte Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu verweisen.1. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Die vom Kläger neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz, wie das Fehlen von genauen Feststellung über den Inhalt der Tätigkeit des Klägers in Negotin und die Einschränkungen seines Leistungskalküls, hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Soweit in diesem Zusammenhang in der Berufung sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht wurden, ist auf die im Folgenden dargestellte Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu verweisen.
2. In seiner Rechtsrüge vertritt der Kläger die Ansicht, die Frage seiner Invalidität sei nach § 255 Abs 4 ASVG zu beurteilen. Da er unter Bedachtnahme auf die Arbeits- und Lebensbedingungen in Jugoslawien nicht mehr in der Lage sei, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten, sei das Vorliegen von Invalidität zu bejahen.2. In seiner Rechtsrüge vertritt der Kläger die Ansicht, die Frage seiner Invalidität sei nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG zu beurteilen. Da er unter Bedachtnahme auf die Arbeits- und Lebensbedingungen in Jugoslawien nicht mehr in der Lage sei, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten, sei das Vorliegen von Invalidität zu bejahen.
Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, ob durch die Ausübung eines qualifizierten Berufes im Ausland ein Berufsschutz gemäß § 255 Abs 1 und 2 ASVG erworben werden könne, darauf hingewiesen, dass das innerstaatliche Recht dazu keine Regelung enthält; es stellt grundsätzlich auf einen innerstaatlichen Versicherungsverlauf ab. Die bisherige Berufstätigkeit und ihr qualitativer Wert können aber auch nach einer im Ausland verrichteten Tätigkeit zu beurteilen sein, wenn dies durch zwischenstaatliches oder überstaatliches Recht angeordnet wird (10 ObS 162/00x). Ist ein zwischenstaatliches Abkommen anzuwenden, kann nur nach dem Regelungsinhalt des konkreten Abkommens entschieden werden, ob in einem Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten für die Beurteilung des Berufsschutzes im anderen Vertragsstaat zu berücksichtigen sind (10 ObS 177/00b). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Beurteilung eines Tätigkeitsschutzes.Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, ob durch die Ausübung eines qualifizierten Berufes im Ausland ein Berufsschutz gemäß Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG erworben werden könne, darauf hingewiesen, dass das innerstaatliche Recht dazu keine Regelung enthält; es stellt grundsätzlich auf einen innerstaatlichen Versicherungsverlauf ab. Die bisherige Berufstätigkeit und ihr qualitativer Wert können aber auch nach einer im Ausland verrichteten Tätigkeit zu beurteilen sein, wenn dies durch zwischenstaatliches oder überstaatliches Recht angeordnet wird (10 ObS 162/00x). Ist ein zwischenstaatliches Abkommen anzuwenden, kann nur nach dem Regelungsinhalt des konkreten Abkommens entschieden werden, ob in einem Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten für die Beurteilung des Berufsschutzes im anderen Vertragsstaat zu berücksichtigen sind (10 ObS 177/00b). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Beurteilung eines Tätigkeitsschutzes.
Das hier anzuwendende Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 19. November 1965 (BGBl 1966/289) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. März 1979 (BGBl 1980/81) und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988 (BGBl 1989/269) enthält in den Absätzen 1 und 2 seines Art 18 folgende Regelungen:Das hier anzuwendende Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 19. November 1965 (BGBl 1966/289) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. März 1979 (BGBl 1980/81) und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988 (BGBl 1989/269) enthält in den Absätzen 1 und 2 seines Artikel 18, folgende Regelungen:
"(1) Galten für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, dass die Versicherungszeiten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt, so werden für den Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen nur die nach den entsprechenden Systemen des anderen Vertragsstaates beziehungsweise die nach dessen anderen Systemen in dem gleichen Beruf zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden."
Auf dieser Grundlage hat das Oberlandesgericht Wien in seinen Entscheidungen SSV 19/4 und SSV 22/70 (ebenso SSV 18/12 zum AbkSozSi BRD), ausgesprochen, dass die im Abkommen vorgesehene Gleichbehandlung der im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten dazu führe, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 255 Abs 4 lit b ASVG in der damals geltenden Fassung erfüllt seien, auch die im Vertragsstaat erworbenen Versicherungszeiten genauso zu berücksichtigen seien wie wenn sie im Inland erworben worden wären. Tatsächlich ordnet jedoch Art 18 AbkSozSi Jugoslawien keine generelle Gleichstellung von im Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten mit im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten an, sondern bloß die Anrechnung von Versicherungszeiten im anderen Staat (Art 18 Abs 2 bezieht sich nach Z 9 des Schlussprotokolls im österreichischen Rechtsbereich auf die knappschaftliche Pensionsversicherung).Auf dieser Grundlage hat das Oberlandesgericht Wien in seinen Entscheidungen SSV 19/4 und SSV 22/70 (ebenso SSV 18/12 zum AbkSozSi BRD), ausgesprochen, dass die im Abkommen vorgesehene Gleichbehandlung der im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten dazu führe, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 255, Absatz 4, Litera b, ASVG in der damals geltenden Fassung erfüllt seien, auch die im Vertragsstaat erworbenen Versicherungszeiten genauso zu berücksichtigen seien wie wenn sie im Inland erworben worden wären. Tatsächlich ordnet jedoch Artikel 18, AbkSozSi Jugoslawien keine generelle Gleichstellung von im Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten mit im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten an, sondern bloß die Anrechnung von Versicherungszeiten im anderen Staat (Artikel 18, Absatz 2, bezieht sich nach Ziffer 9, des Schlussprotokolls im österreichischen Rechtsbereich auf die knappschaftliche Pensionsversicherung).
Dies zeigt sich nunmehr auch bei einem Vergleich mit der Textierung anderer - wenn auch in Zusammenhang mit der Verordnung (EWG) 1408/71 zu sehender und daher jüngerer - Abkommen über Soziale Sicherheit, die die Republik Österreich geschlossen hat. So geht Artikel 16 des AbkSozSi Großbritannien idF des 2. Zusatzabkommens, BGBl 1993/50, beispielsweise dahin, dass für die Feststellung des Anspruchs auf eine Pensionsleistung nach den Rechtsvorschriften einer Partei jede nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit gilt.Dies zeigt sich nunmehr auch bei einem Vergleich mit der Textierung anderer - wenn auch in Zusammenhang mit der Verordnung (EWG) 1408/71 zu sehender und daher jüngerer - Abkommen über Soziale Sicherheit, die die Republik Österreich geschlossen hat. So geht Artikel 16 des AbkSozSi Großbritannien in der Fassung des 2. Zusatzabkommens, BGBl 1993/50, beispielsweise dahin, dass für die Feststellung des Anspruchs auf eine Pensionsleistung nach den Rechtsvorschriften einer Partei jede nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit gilt.
Das seit 1. 1. 1997 in Geltung stehenden AbkSozSi Slowenien, BGBl III 1998/103, enthält folgenden Artikel 20:Das seit 1. 1. 1997 in Geltung stehenden AbkSozSi Slowenien, BGBl römisch drei 1998/103, enthält folgenden Artikel 20:
"Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten." (wortwörtlich gleich beispielsweise Art 17 Abs 1 des nunmehr in Geltung stehenden AbkSozSi Türkei, BGBl III 2000/219)."Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten." (wortwörtlich gleich beispielsweise Artikel 17, Absatz eins, des nunmehr in Geltung stehenden AbkSozSi Türkei, BGBl römisch drei 2000/219).
Auf diese Bestimmung des AbkSozSi Slowenien hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 10 ObS 177/00b den Schluss aufgebaut, dass in Slowenien erworbene Beitragszeiten auch hinsichtlich der beruflichen Qualifikation für die Frage des Berufsschutzes so zu beurteilen sind wie in Österreich zurückgelegte Versicherungszeiten.
Ist jedoch in einem Abkommen über Soziale Sicherheit nur eine Zusammenrechungsbestimmung hinsichtlich der Versicherungszeiten enthalten und fehlt eine Gleichstellungsbestimmung der Art, wie sie etwa in Art 20 AbkSozSi Slowenien normiert ist, werden von der Zusammenrechnung nur Anspruchsvoraussetzungen erfasst, die eine Deckung durch Versicherungszeiten vorschreiben, etwa für die Erfüllung der Wartezeit nach § 236 Abs 1 und Abs 4 ASVG (siehe Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht Lfg 29, Allg Teil Pensionsversicherung I/4 A).Ist jedoch in einem Abkommen über Soziale Sicherheit nur eine Zusammenrechungsbestimmung hinsichtlich der Versicherungszeiten enthalten und fehlt eine Gleichstellungsbestimmung der Art, wie sie etwa in Artikel 20, AbkSozSi Slowenien normiert ist, werden von der Zusammenrechnung nur Anspruchsvoraussetzungen erfasst, die eine Deckung durch Versicherungszeiten vorschreiben, etwa für die Erfüllung der Wartezeit nach Paragraph 236, Absatz eins und Absatz 4, ASVG (siehe Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht Lfg 29, Allg Teil Pensionsversicherung I/4 A).
Damit kann dem Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungszeiten in Österreich erworben hat, aber kein Tätigkeitsschutz aufgrund der zuletzt in Jugoslawien ausgeführten Tätigkeit zukommen. Im Ergebnis zutreffend wurde daher die Invalidität des Klägers nach § 255 Abs 3 ASVG beurteilt. Da der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, liegen die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nicht. Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.Damit kann dem Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungszeiten in Österreich erworben hat, aber kein Tätigkeitsschutz aufgrund der zuletzt in Jugoslawien ausgeführten Tätigkeit zukommen. Im Ergebnis zutreffend wurde daher die Invalidität des Klägers nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG beurteilt. Da der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, liegen die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nicht. Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.