Rechtssatz RS0114288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114288
Entscheidungsdatum
16.12.2014
Rechtssatz
Ob im Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten für den Berufsschutz zu berücksichtigen sind, kann nur nach dem Regelungsinhalt des konkreten Abkommens entschieden werden. Sind nach der Regelung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder überstaatlichen Rechts im Ausland erworbene Versicherungszeiten für die Frage, ob dem Versicherten Berufsschutz zukommt zu berücksichtigen, dann ist die Frage, ob aufgrund der im Ausland ausgeübten Tätigkeit Berufsschutz erworben oder ein bereits zuvor bestandener Berufsschutz erhalten wurde, nach österreichischen Rechtsvorschriften zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 177/00b
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 177/00b
- 10 ObS 29/02s
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 29/02s
nur: Ob im Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten für den Berufsschutz zu berücksichtigen sind, kann nur nach dem Regelungsinhalt des konkreten Abkommens entschieden werden. (T1) Beisatz: Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Beurteilung eines Tätigkeitsschutzes. (T2)
- 10 ObS 288/02d
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 288/02d
Auch; nur T1
- 10 ObS 226/02m
Entscheidungstext OGH 23.07.2002 10 ObS 226/02m
- 10 ObS 297/02b
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 297/02b
- 10 ObS 291/02w
Entscheidungstext OGH 12.11.2002 10 ObS 291/02w
Auch; nur T1
- 10 ObS 99/14b
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 ObS 99/14b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Pensionsfonds der Vereinten Nationen, die nicht unter Art 15 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der UNIDO, BGBl III 2010/111 („UNIDO-Abkommen neu“) fallen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114288
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015
Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_010OBS00177_00B0000_003