Die Revision ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt. Das zwischen der Republik Österreich und den jugoslawischen Nachfolgestaaten vorerst weiter angewendete Abkommen über soziale Sicherheit vom 19. November 1965 (BGBl 1966/289) idF des Zusatzabkommens vom 19. März 1979 (BGBl 1980/81) und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988 (BGBl 1989/269) wurde von der Republik Österreich gemäß seinem Art 48 zum 30. September 1996 gekündigt. Dies hatte zur Folge, dass im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien zurückgelegte Versicherungszeiten für die Beurteilung der Erfüllung der Wartezeit nicht herangezogen werden konnten (SSV-NF 14/22 mwN).Die Revision ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt. Das zwischen der Republik Österreich und den jugoslawischen Nachfolgestaaten vorerst weiter angewendete Abkommen über soziale Sicherheit vom 19. November 1965 (BGBl 1966/289) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. März 1979 (BGBl 1980/81) und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988 (BGBl 1989/269) wurde von der Republik Österreich gemäß seinem Artikel 48, zum 30. September 1996 gekündigt. Dies hatte zur Folge, dass im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien zurückgelegte Versicherungszeiten für die Beurteilung der Erfüllung der Wartezeit nicht herangezogen werden konnten (SSV-NF 14/22 mwN).
Das zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien geschlossene Abkommen über soziale Sicherheit vom 5. 6. 1998 ist nach Ratifizierung am 1. 5. 2002 in Kraft getreten und im Bundesgesetzblatt am 4. 6. 2002 kundgemacht worden (BGBl III 2002/100). Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf den Erwerb und die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Sicherheit beziehen, sind ab dem 1. 10. 1996 auf Personen anzuwenden, auf die das zwischen den beiden Vertragsstaaten vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Abkommen über soziale Sicherheit anzuwenden war (Art 37 Abs 3 des Abkommens). Dies trifft auf den Kläger zu. Durch diese Regelung sollen die Rechte der vom gekündigten Abkommen erfassten Berechtigten gewahrt werden.Das zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien geschlossene Abkommen über soziale Sicherheit vom 5. 6. 1998 ist nach Ratifizierung am 1. 5. 2002 in Kraft getreten und im Bundesgesetzblatt am 4. 6. 2002 kundgemacht worden (BGBl römisch drei 2002/100). Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf den Erwerb und die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Sicherheit beziehen, sind ab dem 1. 10. 1996 auf Personen anzuwenden, auf die das zwischen den beiden Vertragsstaaten vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Abkommen über soziale Sicherheit anzuwenden war (Artikel 37, Absatz 3, des Abkommens). Dies trifft auf den Kläger zu. Durch diese Regelung sollen die Rechte der vom gekündigten Abkommen erfassten Berechtigten gewahrt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Kodek in Rechberger, ZPO² § 482 Rz 11 mwN uva; RIS-Justiz RS0031419). Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechts, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (SZ 71/89; SZ 69/238 ua).Nach ständiger Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 482, Rz 11 mwN uva; RIS-Justiz RS0031419). Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechts, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (SZ 71/89; SZ 69/238 ua).
Der Kläger stellte den Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension am 5. 10. 1999. Stichtag für die Überprüfung des Leistungsanspruchs ist gemäß § 223 Abs 2 ASVG der 1. 11. 1999. Dieser Zeitpunkt liegt im zeitlichen Rahmen, für den Art 37 Abs 3 des neuen Abkommens die Geltung der Bestimmungen dieses Abkommens für den Erwerb und die Gewährung von Leistungsansprüchen in Bezug auf den in dieser Regelung genannten Personenkreis, zu dem der Kläger zählt, vorsieht. Die Prüfung des vom Kläger erhobenen Anspruch hat daher auf der Grundlage dieses Abkommens zu erfolgen.Der Kläger stellte den Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension am 5. 10. 1999. Stichtag für die Überprüfung des Leistungsanspruchs ist gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG der 1. 11. 1999. Dieser Zeitpunkt liegt im zeitlichen Rahmen, für den Artikel 37, Absatz 3, des neuen Abkommens die Geltung der Bestimmungen dieses Abkommens für den Erwerb und die Gewährung von Leistungsansprüchen in Bezug auf den in dieser Regelung genannten Personenkreis, zu dem der Kläger zählt, vorsieht. Die Prüfung des vom Kläger erhobenen Anspruch hat daher auf der Grundlage dieses Abkommens zu erfolgen.
Art 19 Abs 1 dieses hier anzuwendenden Abkommens lautet:Artikel 19, Absatz eins, dieses hier anzuwendenden Abkommens lautet:
"Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen."
Die Wartezeit (§ 236 Abs 1 Z 1 lit b iVm Abs 2 Z 1 ASVG) als Voraussetzung des Leistungsanspruchs (§ 254 Abs 1 Z 2 ASVG) ist erfüllt, weil der zum Stichtag 51 Jahre und sieben Monate alte Kläger nach den Feststellungen innerhalb der letzten 158 Kalendermonate vor dem Stichtag jedenfalls 79 Versicherungsmonate in Jugoslawien zurückgelegt haben muss, die nach Art 19 Abs 1 des Abkommens zu berücksichtigen sind.Die Wartezeit (Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) als Voraussetzung des Leistungsanspruchs (Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) ist erfüllt, weil der zum Stichtag 51 Jahre und sieben Monate alte Kläger nach den Feststellungen innerhalb der letzten 158 Kalendermonate vor dem Stichtag jedenfalls 79 Versicherungsmonate in Jugoslawien zurückgelegt haben muss, die nach Artikel 19, Absatz eins, des Abkommens zu berücksichtigen sind.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Frage, ob in einem Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten für die Beurteilung eines Berufsschutzes im anderen Vertragsstaat zu berücksichtigen sind, nach dem Regelungsinhalt des konkreten Abkommens zu beurteilen (10 ObS 177/00b; 10 ObS 29/02s; 10 ObS 288/02d). Nach der Fassung des Art 19 Abs 1 des neuen Abkommens ist nicht bloß die Anrechnung von Versicherungszeiten im anderen Staat, sondern darüber hinaus die Gleichstellung vom im Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten mit im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten angeordnet, sodass davon auszugehen ist, dass in der Bundesrepublik Jugoslawien erworbene Beitragszeiten auch hinsichtlich der beruflichen Qualifikation für die Frage des Berufsschutzes so zu beurteilen sind wie in Österreich zurückgelegte Versicherungszeiten (10 ObS 288/02t).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Frage, ob in einem Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten für die Beurteilung eines Berufsschutzes im anderen Vertragsstaat zu berücksichtigen sind, nach dem Regelungsinhalt des konkreten Abkommens zu beurteilen (10 ObS 177/00b; 10 ObS 29/02s; 10 ObS 288/02d). Nach der Fassung des Artikel 19, Absatz eins, des neuen Abkommens ist nicht bloß die Anrechnung von Versicherungszeiten im anderen Staat, sondern darüber hinaus die Gleichstellung vom im Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten mit im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten angeordnet, sodass davon auszugehen ist, dass in der Bundesrepublik Jugoslawien erworbene Beitragszeiten auch hinsichtlich der beruflichen Qualifikation für die Frage des Berufsschutzes so zu beurteilen sind wie in Österreich zurückgelegte Versicherungszeiten (10 ObS 288/02t).
Da der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nur in der Bundesrepublik Jugoslawien berufstätig war, ist für die Frage, ob ihm Berufsschutz zukommt, entscheidend, ob es sich bei der dort von ihm verrichteten Arbeit um eine solche handelte, die im Sinn des § 255 Abs 1 oder 2 ASVG qualifiziert war. Nach seinem Vorbringen hat der Kläger keinen Beruf erlernt; die Frage einer Gleichstellung einer Berufsausbildung nach § 27a BAG stellt sich demnach nicht. Dem Kläger könnte Berufsschutz zukommen, wenn es sich bei der von ihm in Serbien verrichteten Arbeit eines Zimmerers um eine solche handelte, die im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG qualifiziert war. Zur Beurteilung dieser Frage reichen die Feststellungen nicht aus. Nach der getroffenen Feststellung, der Kläger habe vom 22. 7. 1978 bis 31. 8. 2000 Tätigkeiten eines Zimmerers ausgeübt, kann nämlich nicht beurteilt werden, ob und wann der Kläger durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben hat, die jenen im erlernten Beruf eines Zimmermanns gleichzuhalten sind, und ob er eine derart qualifizierte Tätigkeit im maßgeblichen Beobachtungszeitraum des § 255 Abs 2 ASVG überwiegend ausübte.Da der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nur in der Bundesrepublik Jugoslawien berufstätig war, ist für die Frage, ob ihm Berufsschutz zukommt, entscheidend, ob es sich bei der dort von ihm verrichteten Arbeit um eine solche handelte, die im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins, oder 2 ASVG qualifiziert war. Nach seinem Vorbringen hat der Kläger keinen Beruf erlernt; die Frage einer Gleichstellung einer Berufsausbildung nach Paragraph 27 a, BAG stellt sich demnach nicht. Dem Kläger könnte Berufsschutz zukommen, wenn es sich bei der von ihm in Serbien verrichteten Arbeit eines Zimmerers um eine solche handelte, die im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG qualifiziert war. Zur Beurteilung dieser Frage reichen die Feststellungen nicht aus. Nach der getroffenen Feststellung, der Kläger habe vom 22. 7. 1978 bis 31. 8. 2000 Tätigkeiten eines Zimmerers ausgeübt, kann nämlich nicht beurteilt werden, ob und wann der Kläger durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben hat, die jenen im erlernten Beruf eines Zimmermanns gleichzuhalten sind, und ob er eine derart qualifizierte Tätigkeit im maßgeblichen Beobachtungszeitraum des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG überwiegend ausübte.
Es wird daher im weiteren Verfahren erforderlich sein, geeignete Beweisaufnahmen über den Inhalt der Tätigkeit des Klägers in der Bundesrepublik Jugoslawien durchzuführen und die erforderlichen Feststellungen darüber zu treffen, welche Arbeiten der Kläger bei der Bauunternehmung S***** genau verrichtete und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiefür erforderlich waren. Unter Gegenüberstellung mit den Anforderungen des entsprechenden Lehrberufs wird dann die Frage zu klären sein, ob der Kläger, wie er behauptet, überwiegend eine qualifizierte Tätigkeit verrichtete und ihm dementsprechend Berufsschutz zukommt.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.