Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Kodek in Rechberger² Rz 11 zu § 482 ZPO mwN uva; RIS-Justiz RS0031419 [T2]). Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechts, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, selbst wenn der zur beurteilende Sachverhalt bereits vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts verwirklicht wurde (Fasching LB² Rz 1927; SZ 71/89; SZ 69/238 ua; RIS-Justiz RS0106868; zuletzt: 10 ObS 135/02d).Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Kodek in Rechberger² Rz 11 zu Paragraph 482, ZPO mwN uva; RIS-Justiz RS0031419 [T2]). Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechts, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, selbst wenn der zur beurteilende Sachverhalt bereits vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts verwirklicht wurde (Fasching LB² Rz 1927; SZ 71/89; SZ 69/238 ua; RIS-Justiz RS0106868; zuletzt: 10 ObS 135/02d).
Im Ergebnis zutreffend verweist der Revisionswerber daher auf das zwischenzeitig - am 1. 5. 2002 rückwirkend mit dem Tag der Kündigung des alten Abkommens (1. 10. 1996) - in Kraft getretene Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. 6. 1998 (BGBl III 2002/100); ist doch die Frage, ob in einem Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten für die Beurteilung eines Berufsschutzes im anderen Vertragsstaat zu berücksichtigen sind, nach dem Regelungsinhalt des konkreten Abkommens zu beurteilen (10 ObS 177/00b = DRdA 2001, 184 = infas 2001 S 22; ARD 5215/25/2001; 10 ObS 29/02s; RIS-Justiz RS0114288 zuletzt: 10 ObS 288/02d), wobei nach Art 19 Abs 1 des (neuen) Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 5. 6. 1998 (BGBl III 2002/100) der zuständige Träger eines Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen hat, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen (10 ObS 288/02d).Im Ergebnis zutreffend verweist der Revisionswerber daher auf das zwischenzeitig - am 1. 5. 2002 rückwirkend mit dem Tag der Kündigung des alten Abkommens (1. 10. 1996) - in Kraft getretene Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. 6. 1998 (BGBl römisch drei 2002/100); ist doch die Frage, ob in einem Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten für die Beurteilung eines Berufsschutzes im anderen Vertragsstaat zu berücksichtigen sind, nach dem Regelungsinhalt des konkreten Abkommens zu beurteilen (10 ObS 177/00b = DRdA 2001, 184 = infas 2001 S 22; ARD 5215/25/2001; 10 ObS 29/02s; RIS-Justiz RS0114288 zuletzt: 10 ObS 288/02d), wobei nach Artikel 19, Absatz eins, des (neuen) Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 5. 6. 1998 (BGBl römisch drei 2002/100) der zuständige Träger eines Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen hat, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen (10 ObS 288/02d).
Da somit die nunmehrige Fassung des Abkommens nicht die bloße Anrechnung von Versicherungszeiten im anderen Staat, sondern darüber hinaus die Gleichstellung von im Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten mit im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten anordnet, ist davon auszugehen, dass die in der Bundesrepublik Jugoslawien erworbenen Beitragszeiten auch hinsichtlich der beruflichen Qualifikation für die Frage des Berufsschutzes so zu beurteilen sind wie in Österreich zurückgelegte Versicherungszeiten (10 ObS 288/02d mwN).
Sind aber - wie hier - nach der Regelung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder überstaatlichen Rechts im Ausland erworbene Versicherungszeiten für die Frage, ob dem Versicherten Berufsschutz zukommt zu berücksichtigen, dann ist die Frage, ob aufgrund der im Ausland ausgeübten Tätigkeit Berufsschutz erworben oder ein bereits zuvor bestandener Berufsschutz erhalten wurde, nach österreichischen Rechtsvorschriften zu prüfen (RIS-Justiz RS0114288). Um zu klären, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines angelernten Berufes vorliegen, sind ua der genaue Inhalt der im Vertragsstaat verrichteten Tätigkeit, die hiefür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Dauer der notwendigen Anlernung und der Zeitpunkt zu dem diese abgeschlossen war, zu erheben. Ein angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG liegt dann vor, wenn für seine Ausübung qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, welche jenen in einem österreichischen Lehrberuf gleichzuhalten sind (10 ObS 177/00b = DRdA 2001, 184 = ARD 5215/25/2001).Sind aber - wie hier - nach der Regelung eines zwischenstaatlichen Abkommens oder überstaatlichen Rechts im Ausland erworbene Versicherungszeiten für die Frage, ob dem Versicherten Berufsschutz zukommt zu berücksichtigen, dann ist die Frage, ob aufgrund der im Ausland ausgeübten Tätigkeit Berufsschutz erworben oder ein bereits zuvor bestandener Berufsschutz erhalten wurde, nach österreichischen Rechtsvorschriften zu prüfen (RIS-Justiz RS0114288). Um zu klären, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines angelernten Berufes vorliegen, sind ua der genaue Inhalt der im Vertragsstaat verrichteten Tätigkeit, die hiefür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Dauer der notwendigen Anlernung und der Zeitpunkt zu dem diese abgeschlossen war, zu erheben. Ein angelernter Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt dann vor, wenn für seine Ausübung qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, welche jenen in einem österreichischen Lehrberuf gleichzuhalten sind (10 ObS 177/00b = DRdA 2001, 184 = ARD 5215/25/2001).
Auf dieser Grundlage werden die Tatsacheninstanzen im weiteren Verfahren den Berufsschutz des Klägers zu prüfen haben. Es werden daher geeignete Beweisaufnahmen über den Inhalt der Tätigkeit des Klägers in Jugoslawien durchzuführen und die erforderlichen Feststellungen darüber zu treffen sein, welche Arbeiten er genau verrichtete und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiefür erforderlich waren. Unter Gegenüberstellung mit den Anforderungen des entsprechenden Lehrberufes wird dann die Frage zu klären sein, ob der Kläger überwiegend eine qualifizierte Tätigkeit verrichtete und ihm dementsprechend Berufsschutz zukommt (vgl 10 ObS 177/00b). Da diese, für die abschließende Beurteilung wesentlichen Fragen bisher ungeklärt blieben, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung aufzuheben.Auf dieser Grundlage werden die Tatsacheninstanzen im weiteren Verfahren den Berufsschutz des Klägers zu prüfen haben. Es werden daher geeignete Beweisaufnahmen über den Inhalt der Tätigkeit des Klägers in Jugoslawien durchzuführen und die erforderlichen Feststellungen darüber zu treffen sein, welche Arbeiten er genau verrichtete und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiefür erforderlich waren. Unter Gegenüberstellung mit den Anforderungen des entsprechenden Lehrberufes wird dann die Frage zu klären sein, ob der Kläger überwiegend eine qualifizierte Tätigkeit verrichtete und ihm dementsprechend Berufsschutz zukommt vergleiche 10 ObS 177/00b). Da diese, für die abschließende Beurteilung wesentlichen Fragen bisher ungeklärt blieben, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.