Rechtssatz RS0114289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114289
Entscheidungsdatum
05.06.2012
Norm
ASVG §255
AbkSozSi Österreich - Kroatien Art20 Abs1
AbkSozSi Österreich - Slowenien Art19
AbkSozSi Österreich - Slowenien §20
Rechtssatz
War der Kläger im Beobachtungszeitraum des § 255 Abs 2 ASVG überwiegend in Slowenien tätig, ist für die Frage, ob ihm Berufsschutz zukommt, ab 1.Jänner 1997 entscheidend, ob es sich bei der dort von ihm verrichteten Arbeit um eine solche handelte, die im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG qualifiziert war.War der Kläger im Beobachtungszeitraum des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG überwiegend in Slowenien tätig, ist für die Frage, ob ihm Berufsschutz zukommt, ab 1.Jänner 1997 entscheidend, ob es sich bei der dort von ihm verrichteten Arbeit um eine solche handelte, die im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG qualifiziert war.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 177/00b
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 177/00b
- 10 ObS 226/02m
Entscheidungstext OGH 23.07.2002 10 ObS 226/02m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kroatien. (T1)
- 10 ObS 297/02b
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 297/02b
Vgl auch; Beisatz: Um zu klären, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines angelernten Berufes vorliegen, sind unter anderem der genaue Inhalt der im Vertragsstaat verrichteten Tätigkeit, die hiefür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Dauer der notwendigen Anlernung und der Zeitpunkt zu dem diese abgeschlossen war, zu erheben. (T2) Beisatz: Ein angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG liegt dann vor, wenn für seine Ausübung qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, welche jenen in einem österreichischen Lehrberuf gleichzuhalten sind. (T3) Beisatz: Hier: Bundesrepublik Jugoslawien. (T4)
- 10 ObS 53/11h
Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 ObS 53/11h
Vgl auch; Beis wie T3
- 10 ObS 37/12g
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 37/12g
Vgl auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114289
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012
Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_010OBS00177_00B0000_004