Rechtssatz RS0116161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116161
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Rechtssatz
Ist in einem Abkommen über Soziale Sicherheit nur eine Zusammenrechungsbestimmung hinsichtlich der Versicherungszeiten enthalten und fehlt eine Gleichstellungsbestimmung der Art, wie sie etwa in Art 20 AbkSozSi Österreich - Slowenien normiert ist, werden von der Zusammenrechnung nur Anspruchsvoraussetzungen erfasst, die eine Deckung durch Versicherungszeiten vorschreiben, etwa für die Erfüllung der Wartezeit nach § 236 Abs 1 und Abs 4 ASVG.Ist in einem Abkommen über Soziale Sicherheit nur eine Zusammenrechungsbestimmung hinsichtlich der Versicherungszeiten enthalten und fehlt eine Gleichstellungsbestimmung der Art, wie sie etwa in Artikel 20, AbkSozSi Österreich - Slowenien normiert ist, werden von der Zusammenrechnung nur Anspruchsvoraussetzungen erfasst, die eine Deckung durch Versicherungszeiten vorschreiben, etwa für die Erfüllung der Wartezeit nach Paragraph 236, Absatz eins und Absatz 4, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116161
Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_010OBS00029_02S0000_001