Rechtssatz RS0076301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076301
Entscheidungsdatum
27.04.1993
Norm
AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art21
Rechtssatz
Der Unterschiedsbetrag ist, sofern die ausländische Teilleistung bereits feststeht, zum Zeitpunkt des Stichtages zu ermitteln. Der zur österreichischen Teilleistung einmal festgestellte Unterschiedsbetrag wird durch spätere Änderung des Ausmaßes der österreichischen Teilleistung oder des Ausmaßes der aus dem Vertragsstaat stammenden Teilleistung (sei es infolge Neuberechnung, Anpassung oder Änderung des Umrechnungskurses) nicht mehr beeinflußt. Er unterliegt als Bestandteil der österreichischen Teilleistung nur mehr der jährlichen Pensionsanpassung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076301
Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_010OBS00074_9300000_003