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Rechtssatz RS0076301

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076301

Geschäftszahl

10ObS74/93

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Norm

AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art21

Rechtssatz

Der Unterschiedsbetrag ist, sofern die ausländische Teilleistung bereits feststeht, zum Zeitpunkt des Stichtages zu ermitteln. Der zur österreichischen Teilleistung einmal festgestellte Unterschiedsbetrag wird durch spätere Änderung des Ausmaßes der österreichischen Teilleistung oder des Ausmaßes der aus dem Vertragsstaat stammenden Teilleistung (sei es infolge Neuberechnung, Anpassung oder Änderung des Umrechnungskurses) nicht mehr beeinflußt. Er unterliegt als Bestandteil der österreichischen Teilleistung nur mehr der jährlichen Pensionsanpassung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*YU*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076301

Dokumentnummer

JJR_19930427_OGH0002_010OBS00074_9300000_003