Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 19.November 1991 erkannte die beklagte Partei dem Kläger ab 1.Jänner 1991 eine Pension in der Höhe von 17.496,50 S zuzüglich eines Kinderzuschusses von 507 S monatlich zu. Ein Betrag von 6.959,50 S monatlich wurde bis 31.März 1991 wegen eines in dieser Zeit bezogenen Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit ruhend gestellt. Gleichzeitig erklärte die beklagte Partei die Aufrechnung eines überhöht ausbezahlten Vorschusses von 5.547,50 S gegen die laufende Leistung. Der Berechnung der Pension des am 6.Mai 1925 geborenen Klägers legte die beklagte Partei den Erwerb von 420 Versicherungsmonaten in Österreich, davon 198 durch Nachkauf erworbene Zeiten der freiwilligen Versicherung, und 246 in der jugoslawischen Pensionsversicherung erworbene Versicherungsmonate zugrunde, wobei sich die in Jugoslawien erworbenen Monate teilweise mit den Zeiten der in Österreich nachgekauften Versicherungsmonate decken. Von den insgesamt 666 erworbenen Versicherungsmonaten berücksichtigte die beklagte Partei das Höchstausmaß von 540 und ermittelte die fiktive Vollpension ausgehend von einem Steigerungsfaktor von 79,5 % und der Bemessungsgrundlage von 28.058 S mit 22.306,10 S zuzüglich eines besonderen Steigerungsbetrages von 97,70 S, insgesamt daher mit 22.403,80 S. Den Kürzungsfaktor nach Art 19 Abs 3 lit b AbkSozSi-Jugoslawien errechnete sie mit 78 % (420 : 540) und gelangte auf dieser Grundlage zu einer österreichischen Teilleistung von 17.496,50 S, wobei der besondere Steigerungsbetrag ungekürzt berücksichtigt wurde. Mit Bescheid des Republikfonds der Pensions- und Invalidenversicherung für Arbeiter Kroatiens, Bereichsdienst Varazdin vom 24.September 1991 wurde dem Kläger ab 1. Jänner 1991 eine zwischenstaatliche Pensionsteilleistung von 5.561,-- Dinar und für die Folgezeit in aufgewerteter Höhe zuerkannt.Mit Bescheid vom 19.November 1991 erkannte die beklagte Partei dem Kläger ab 1.Jänner 1991 eine Pension in der Höhe von 17.496,50 S zuzüglich eines Kinderzuschusses von 507 S monatlich zu. Ein Betrag von 6.959,50 S monatlich wurde bis 31.März 1991 wegen eines in dieser Zeit bezogenen Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit ruhend gestellt. Gleichzeitig erklärte die beklagte Partei die Aufrechnung eines überhöht ausbezahlten Vorschusses von 5.547,50 S gegen die laufende Leistung. Der Berechnung der Pension des am 6.Mai 1925 geborenen Klägers legte die beklagte Partei den Erwerb von 420 Versicherungsmonaten in Österreich, davon 198 durch Nachkauf erworbene Zeiten der freiwilligen Versicherung, und 246 in der jugoslawischen Pensionsversicherung erworbene Versicherungsmonate zugrunde, wobei sich die in Jugoslawien erworbenen Monate teilweise mit den Zeiten der in Österreich nachgekauften Versicherungsmonate decken. Von den insgesamt 666 erworbenen Versicherungsmonaten berücksichtigte die beklagte Partei das Höchstausmaß von 540 und ermittelte die fiktive Vollpension ausgehend von einem Steigerungsfaktor von 79,5 % und der Bemessungsgrundlage von 28.058 S mit 22.306,10 S zuzüglich eines besonderen Steigerungsbetrages von 97,70 S, insgesamt daher mit 22.403,80 S. Den Kürzungsfaktor nach Artikel 19, Absatz 3, Litera b, AbkSozSi-Jugoslawien errechnete sie mit 78 % (420 : 540) und gelangte auf dieser Grundlage zu einer österreichischen Teilleistung von 17.496,50 S, wobei der besondere Steigerungsbetrag ungekürzt berücksichtigt wurde. Mit Bescheid des Republikfonds der Pensions- und Invalidenversicherung für Arbeiter Kroatiens, Bereichsdienst Varazdin vom 24.September 1991 wurde dem Kläger ab 1. Jänner 1991 eine zwischenstaatliche Pensionsteilleistung von 5.561,-- Dinar und für die Folgezeit in aufgewerteter Höhe zuerkannt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger erkennbar die Gewährung einer höheren als der bescheidmäßig gewährten Leistung. Er wendet sich dabei vor allem gegen die Anwendung des AbkSozSi-Jugoslawien und die auf dieser Grundlage erfolgte Kürzung der Pension unter Anwendung des zwischenstaatlichen Teilungsfaktors. Das Abkommen sei nicht mehr anzuwenden, weil die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, der Partner des Abkommens, untergegangen sei. Mit der Republik Kroatien sei noch kein Staatsvertrag abgeschlossen worden. Für die Berechnung der Pension unter Berücksichtigung eines zwischenstaatlichen Kürzungsfaktors fehle daher eine Grundlage. Aber selbst, wenn man von der Anwendbarkeit des Abkommens ausgehe, sei die Berechnung nicht richtig, weil die beklagte Partei die jugoslawische Teilleistung mit einem Betrag von 2.830,50 S berücksichtigt habe; die tatsächliche Leistung liege wesentlich darunter.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Auszugehen sei von den Bestimmungen des AbkSozSi-Jugoslawien, das auf den Fall des Klägers Anwendung zu finden habe. Auf der Grundlage des Abkommens sei die Pension des Klägers richtig errechnet worden. Dem Kläger gebühre auch kein Unterschiedsbetrag im Sinne des Art 21 AbkSozSi-Jugoslawien, weil die Summe aus österreichischer und jugoslawischer Pension die allein aufgrund der in Österreich erworbenen Zeiten gebührende Leistung übersteige. Dabei sei die jugoslawische Teilleistung mit einem dem Dinarbetrag von 5.561 entsprechenden Schillingbetrag von 2.830,50 S zutreffend ermittelt worden. Die Summe der beiden Leistungen betrage 20.327 S, wogegen die nur aufgrund der österreichischen Zeiten (420 Monate) ermittelte Leistung 18.195,10 S ergäbe.Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Auszugehen sei von den Bestimmungen des AbkSozSi-Jugoslawien, das auf den Fall des Klägers Anwendung zu finden habe. Auf der Grundlage des Abkommens sei die Pension des Klägers richtig errechnet worden. Dem Kläger gebühre auch kein Unterschiedsbetrag im Sinne des Artikel 21, AbkSozSi-Jugoslawien, weil die Summe aus österreichischer und jugoslawischer Pension die allein aufgrund der in Österreich erworbenen Zeiten gebührende Leistung übersteige. Dabei sei die jugoslawische Teilleistung mit einem dem Dinarbetrag von 5.561 entsprechenden Schillingbetrag von 2.830,50 S zutreffend ermittelt worden. Die Summe der beiden Leistungen betrage 20.327 S, wogegen die nur aufgrund der österreichischen Zeiten (420 Monate) ermittelte Leistung 18.195,10 S ergäbe.
Das Erstgericht wies ein Begehren des Klägers, ihm die Alterspension "unter Außerachtlassung der jugoslawischen Pension" zu gewähren und ein Begehren, "gegenüber dem Kläger von der Rückforderung eines Überbezuges von 5.547,50 S Abstand zu nehmen" ab und verpflichtete den Kläger diesen Überbezug "durch einen einmaligen Abzug von der monatlichen Leistung zu bezahlen". Dabei folgte es im wesentlichen dem Rechtsstandpunkt der beklagten Partei; ungeachtet der auf dem Gebiet des früheren Jugoslawien eingetretenen Veränderungen sei das Abkommen weiterhin anzuwenden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Dem Berufungswerber sei zuzugeben, daß bei zweiseitigen völkerrechtlichen Verträgen der Verlust der Völkerrechtssubjektivität eines Vertragsteiles (dessen "Untergang") als Vertragsbeendigungsgrund gelte (Sauer, Grundlehren des Völkerrechts, 169; Seidl-Hohenfeldern, Völkerrecht, 83; Verdroß-Simma, Universelles Völkerrecht**n 525). Andere Völkerrechtslehrer (so Neuhold-Hummer-Schreuer, Handbuch des Völkerrechts I, 70 ff oder Berber, Lehrbuch des Völkerrechts 454) nennen wohl einen derartigen Vertragsbeendigungsgrund nicht eigens; er werde auch unter den Vertragsbeendigungsgrund "Unmöglichkeit der Vertragserfüllung" subsumiert (Menzel, Völkerrecht, 269; Dahm Völkerrecht III 139). Die Wiener Vertragskodifikation (BGBl 1980/40) kenne einen solchen Vertragsbeendigunsgrund nicht. Sie erkläre, Fragen unberührt zu lassen, die sich aus der Nachfolge von Staaten ergeben. Dem Berufungswerber sei auch zuzugeben, daß - sollte es sich bei einem solchen Vertragsbeendigungsgrund um eine Regel des allgemeinen Völkergewohnheitsrechtes im Sinne des Art 9 B-VG handeln - der genannte Vertragsbeendigungsgrund auch die innerstaatliche Wirksamkeit eines völkerrechtlichen Vertrages beenden könnte, wenn - wie hier - seine inhaltliche Geltung nicht durch andere innerstaatliche Rechtsquellen wie Gesetze oder Verordnungen begründet worden sei. Bereits Dahm weise jedoch darauf hin, daß für den Fall der Staatennachfolge durch Abtrennung und Aufgliederung in territoriale Gliedstaaten von Staatsordnungen (wie sie im Falle der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien stattfinde), eine deutliche Neigung zur Aufrechterhaltung der Verträge erkennbar sei. Man dürfe zwar eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung von politischen Verträgen - Bündnis-, Garantie-, Protektoratsverträgen udgl. - nicht vermuten und auch bei relativ unpolitischen Verträgen die Fortgeltung gegen den ausgesprochenen Willen eines Vertragsstaates nicht annehmen (Dahm, Völkerrecht I, 107 f). Daraus sei aber abzuleiten, daß dann, wenn Nachfolgestaaten ein Verhalten setzten, aus dem ihr Wille zur Übernahme und Fortgeltung von Staatsverträgen des Gebietsvorgängers für den eigenen territorialen Geltungsbereich erkennbar werde, von einem Außerkraftsetzen des Vertrages durch Staatenuntergang nicht ausgegangen werden könne. Es trete dann nicht die Situation ein, die der Grund für die Annahme einer Vertragsbeendigung bei Staatenuntergang sei. Es müsse daher ein der Republik Kroatien zurechenbares Verhalten genügen, aus dem der Wille zur Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Sozialversicherungsübereinkommen eindeutig abzuleiten sei. Ein solches Verhalten sei durch die Erlassung des Bescheides durch den Republikfonds der Pensions- und Invalidenversicherung für Arbeiter Kroatiens gesetzt worden, der eindeutig das österreichisch-jugoslawische Sozialversicherungsübereinkommen zur Anwendung gebracht und danach die "jugoslawische" Teilpension nach diesem Abkommen errechnet habe. Der Bescheid lasse erkennen, daß Kroatien generell so vorzugehen gedenke, wie im Fall des Klägers, weil der genannte Republikfonds ein Statut besitze, auf das sich die bescheiderlassende Stelle berufe. Der Kläger müsse daher das AbkSozSi-Jugoslawien gegen sich gelten lassen, das bei zwischenstaatlichen Versicherungsfällen zwingend anzuwenden sei. Dies entspreche auch der im Erlaß des BMAS vom 17.Dezember 1992, 24.360/16-4/92 geäußerten Rechtsansicht. Auch soweit sich der Kläger dagegen wende, daß ihm kein Unterschiedsbetrag gewährt worden sei, komme seinen Ausführungen keine Berechtigung zu. Pensionsansprüche könnten nur nach den Gegebenheiten des Stichtages berechnet werden; dies treffe auch für die anzuwendenden Wechselkurse zu. Die beklagte Partei habe ihre Entscheidung zutreffend ausgehend vom Wechselkurs des Stichtages getroffen. Spätere Kursänderungen könnten nicht zu einer neuerlichen Überprüfung des Anspruches auf einen Unterschiedsbetrag führen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Dem Berufungswerber sei zuzugeben, daß bei zweiseitigen völkerrechtlichen Verträgen der Verlust der Völkerrechtssubjektivität eines Vertragsteiles (dessen "Untergang") als Vertragsbeendigungsgrund gelte (Sauer, Grundlehren des Völkerrechts, 169; Seidl-Hohenfeldern, Völkerrecht, 83; Verdroß-Simma, Universelles Völkerrecht**n 525). Andere Völkerrechtslehrer (so Neuhold-Hummer-Schreuer, Handbuch des Völkerrechts römisch eins, 70 ff oder Berber, Lehrbuch des Völkerrechts 454) nennen wohl einen derartigen Vertragsbeendigungsgrund nicht eigens; er werde auch unter den Vertragsbeendigungsgrund "Unmöglichkeit der Vertragserfüllung" subsumiert (Menzel, Völkerrecht, 269; Dahm Völkerrecht römisch drei 139). Die Wiener Vertragskodifikation (BGBl 1980/40) kenne einen solchen Vertragsbeendigunsgrund nicht. Sie erkläre, Fragen unberührt zu lassen, die sich aus der Nachfolge von Staaten ergeben. Dem Berufungswerber sei auch zuzugeben, daß - sollte es sich bei einem solchen Vertragsbeendigungsgrund um eine Regel des allgemeinen Völkergewohnheitsrechtes im Sinne des Artikel 9, B-VG handeln - der genannte Vertragsbeendigungsgrund auch die innerstaatliche Wirksamkeit eines völkerrechtlichen Vertrages beenden könnte, wenn - wie hier - seine inhaltliche Geltung nicht durch andere innerstaatliche Rechtsquellen wie Gesetze oder Verordnungen begründet worden sei. Bereits Dahm weise jedoch darauf hin, daß für den Fall der Staatennachfolge durch Abtrennung und Aufgliederung in territoriale Gliedstaaten von Staatsordnungen (wie sie im Falle der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien stattfinde), eine deutliche Neigung zur Aufrechterhaltung der Verträge erkennbar sei. Man dürfe zwar eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung von politischen Verträgen - Bündnis-, Garantie-, Protektoratsverträgen udgl. - nicht vermuten und auch bei relativ unpolitischen Verträgen die Fortgeltung gegen den ausgesprochenen Willen eines Vertragsstaates nicht annehmen (Dahm, Völkerrecht römisch eins, 107 f). Daraus sei aber abzuleiten, daß dann, wenn Nachfolgestaaten ein Verhalten setzten, aus dem ihr Wille zur Übernahme und Fortgeltung von Staatsverträgen des Gebietsvorgängers für den eigenen territorialen Geltungsbereich erkennbar werde, von einem Außerkraftsetzen des Vertrages durch Staatenuntergang nicht ausgegangen werden könne. Es trete dann nicht die Situation ein, die der Grund für die Annahme einer Vertragsbeendigung bei Staatenuntergang sei. Es müsse daher ein der Republik Kroatien zurechenbares Verhalten genügen, aus dem der Wille zur Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Sozialversicherungsübereinkommen eindeutig abzuleiten sei. Ein solches Verhalten sei durch die Erlassung des Bescheides durch den Republikfonds der Pensions- und Invalidenversicherung für Arbeiter Kroatiens gesetzt worden, der eindeutig das österreichisch-jugoslawische Sozialversicherungsübereinkommen zur Anwendung gebracht und danach die "jugoslawische" Teilpension nach diesem Abkommen errechnet habe. Der Bescheid lasse erkennen, daß Kroatien generell so vorzugehen gedenke, wie im Fall des Klägers, weil der genannte Republikfonds ein Statut besitze, auf das sich die bescheiderlassende Stelle berufe. Der Kläger müsse daher das AbkSozSi-Jugoslawien gegen sich gelten lassen, das bei zwischenstaatlichen Versicherungsfällen zwingend anzuwenden sei. Dies entspreche auch der im Erlaß des BMAS vom 17.Dezember 1992, 24.360/16-4/92 geäußerten Rechtsansicht. Auch soweit sich der Kläger dagegen wende, daß ihm kein Unterschiedsbetrag gewährt worden sei, komme seinen Ausführungen keine Berechtigung zu. Pensionsansprüche könnten nur nach den Gegebenheiten des Stichtages berechnet werden; dies treffe auch für die anzuwendenden Wechselkurse zu. Die beklagte Partei habe ihre Entscheidung zutreffend ausgehend vom Wechselkurs des Stichtages getroffen. Spätere Kursänderungen könnten nicht zu einer neuerlichen Überprüfung des Anspruches auf einen Unterschiedsbetrag führen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dem Kläger entweder eine Gesamtpension im Betrag von 22.403,80 S oder die österreichische Vollpension von 18.195,10 S gewährt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.