Rechtssatz RS0042141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042141
Entscheidungsdatum
27.04.1993
Rechtssatz
Auch wenn in der Berufung die Unterlassung des Zuspruches der Pensionsleistung in der bescheidmäßigen Höhe nicht gerügt wurde, muß das Berufungsgericht, wenn es der auf eine höhere Leistung gerichteten Berufung nicht Folge gibt, dem Kläger die Leistung in der bescheidmäßigen Höhe zuerkennen, sofern die Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042141
Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_010OBS00074_9300000_001